Wählen dürfen Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in des Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.