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Im Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks sind alle wahlberechtigten Personen eingetragen. Sollten Sie kurz vor der Wahl nach Kassel umziehen oder 3 Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Beschreibung
In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis mit allen Wahlberechtigten geführt. In welchem Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, ergibt sich daraus, wo Sie wann mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Sollten Sie den 6 Wochen vor einer Wahl umziehen, sprechen Sie das Thema am besten gezielt bei Ihrer An‐ oder Ummeldung im Bürgerbüro an. Die Wahlbehörde legt dort entsprechendes Informationsmaterial aus.
Sollten Sie bis 3 Wochen vor einer Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie sich durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, dass Sie dort eingetragen sind.
Gewisse Personengruppen müssen sich zudem generell zunächst durch einen Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, um ihr Wahlrecht ausüben zu können.
Bei jeglichen Fragen rund um die Eintragung ins Wählerverzeichnis wenden Sie sich bitte an die Wahlbehörde oder sprechen Sie im Briefwahlbüro vor.
Details
Voraussetzungen
Voraussetzung um in einem Wählerverzeichnis geführt zu werden bzw. sich in dieses eintragen zu lassen ist, dass Sie wahlberechtigt sind.
Informationen zur Ausländerbeiratswahl finden Sie hier.
Informationen für Wahlberechtigte zur Kommunalwahl in Umzugsfällen ab dem 2. Februar 2026:
Ziehen Sie innerhalb von Kassel um? Sie sind bereits in das Wählerverzeichnis Ihres bisherigen Wahlbezirks innerhalb Kassels eingetragen und bleiben dort wahlberechtigt. Sie können am Wahlsonntag in dem Wahllokal wählen gehen, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht. Alternativ können Sie auch einen Wahlschein beantragen und mit diesem in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises oder per Briefwahl wählen.
Beachten Sie bitte, dass Sie für die Wahl des Ortsbeirats nur wahlberechtigt bleiben, wenn Sie innerhalb Ihres Ortbezirks (Stadtteils) umziehen. Ziehen Sie von einem Ortsbezirk in einen anderen, verlieren Sie mit Ihrem Umzug das Wahlrecht für den Ortbeirat.
Ziehen Sie von Kassel in eine andere Stadt oder Gemeinde oder von einer anderen Stadt oder Gemeinde nach Kassel? Mit dem Umzug verlieren Sie Ihr Wahlrecht. Das gilt auch dann, wenn sich Ihr neuer bzw. alter Wohnort innerhalb des Landes Hessen befindet. Der Grund dafür ist, dass Sie in diesem Fall die sechswöchige Niederlassungsdauer als Voraussetzung für das Bestehen Ihres Wahlrechts nicht erfüllen. Wahlberechtigte, die noch kurz vor dem 2. Februar 2026 nach Kassel gezogen sind, sich aber noch nicht bei der Meldebehörde angemeldet haben, können sich auf Antrag bis zum 22. Februar 2026 in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sprechen Sie dazu bitte im Briefwahlbüro vor. Danach kommt die Eintragung nur noch aufgrund eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis in Frage.
Informationen für Wohnungslose Personen die nicht mit einem Wohnsitz gemeldet sind, aber seit mindestens 6 Wochen, also mindestens seit dem 1. Februar 2026 ihren dauernden Aufenthalt in Kassel haben bzw. für die Ortsbeiratswahlen im jeweiligen Stadtteil Kassels, können sich auf Antrag bis zum 22. Februar 2026 in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sprechen Sie dazu bitte im Briefwahlbüro vor.
Einspruch – Einsicht in das Wählerverzeichnis Wenn Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, aber bis 3 Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich während der Einsichtsfrist vom 23. bis 27. Februar 2026 durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Fehlt der Eintrag, obwohl Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, sollten Sie Einspruch einlegen. Das Wählerverzeichnis kann dann gegebenenfalls noch korrigiert werden.
Verfahrensablauf
Möchten Sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen oder einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, können Sie dies mit einem formlosen schriftlichen Antrag tun. Daraufhin wird geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind.
Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
Ihren Familiennamen
Ihre Vornamen
Ihr Geburtsdatum
Ihre Wohnanschrift
Ihre Unterschrift
und die Formulierung „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“ oder „Einspruch gegen das Wählerverzeichnis“
Ihren persönlichen Antrag können Sie im Briefwahlbüro stellen. Kann dort festgestellt werden, dass Sie wahlberechtigt sind, kann Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgen. Sie können dann direkt vor Ort wählen oder Briefwahlunterlagen mitnehmen.
Ansonsten erhalten Sie bei erfolgter Eintragung in das Wählerverzeichnis umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Wird festgestellt, dass Ihrem Antrag bzw. Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie umgehend schriftlich benachrichtigt.
Fristen
Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 22. Februar 2026 stellen.
Ein Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 23. bis 27. Februar 2026 möglich.
Danach ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis und Ausstellung eines Wahlscheines nur noch möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis und die Einspruchsfrist ohne Ihr Verschulden versäumt haben oder das Wahlrecht erst nach Ablauf der Antrags‐ und Einspruchsfrist entstanden ist.
Erforderliche Unterlagen
gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass oder eID-Karte)
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