Für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Sie sind vor dem 29. Januar 2023 nach Kassel umgezogen
- Die Ummeldung erfolgt erst in der Zeit vom 30. Januar 2023 bis zum 19. Februar 2023
- Sie glauben, dass Sie wahlberechtigt sind
Für den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis:
- Sie wurden von Amts wegen nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen
- Sie glauben, dass Sie wahlberechtigt sind
Sollten Sie in nächster Zeit umziehen ist bezüglich Ihrer Wahlberechtigung folgendes zu beachten:
- Umzug nach Kassel und Ummeldung erfolgen bis zum 29. Januar 2023
Wenn Sie bis zum 29. Januar 2023 mit Ihrer Hauptwohnung am neuen Wohnort angemeldet sind, werden Sie in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes eingetragen und wählen am neuen Wohnort. Das gilt auch, wenn Sie zuvor im Ausland gewohnt haben und nach Deutschland ziehen. Sie erhalten automatisch, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, eine Wahlbenachrichtigung.
- Umzug nach Kassel ist bis zum 29. Januar 2023 erfolgt. Die Ummeldung erfolgt erst in der Zeit vom 30. Januar 2023 bis zum 19. Februar 2023
Erfolgt die Anmeldung in melderechtlich zulässiger Weise rückwirkend zu einem Datum vor dem 29. Januar 2023, müssen Sie die Aufnahme in das Wählerverzeichnis Ihres Wahlbezirks in Kassel beantragen. Wird kein Antrag gestellt, können Sie Ihr Wahlrecht für diese Wahl nicht ausüben. Der Antrag muss bis zum 19. Februar 2023 vor der Wahl gestellt werden. Nach dieser Frist kann nur noch ein Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden.
- Umzug nach Kassel erfolgt nach dem 29. Januar 2023
Für diese Wahl sind Sie nicht wahlberechtigt, da Sie nicht bereits seit 6 Wochen vor der Wahl in Kassel wohnhaft sind.
- Umzug innerhalb Kassels nach dem 29. Januar 2023
Sie sind bereits in das Wählerverzeichnis Ihres bisherigen Wahlbezirks innerhalb Kassels eingetragen und bleiben dort wahlberechtigt. Sie können im Wahllokal wählen, welches auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht. Alternativ können Sie auch einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl wählen.
Einspruch – Einsicht in das Wählerverzeichnis
Wenn Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, aber bis drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich während der Einsichtsfrist zwischen dem 20. und 24. Februar 2023 durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Fehlt der Eintrag, obwohl Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, kann das Wählerverzeichnis gegebenenfalls noch auf Ihren Einspruch hin korrigiert werden.
Möchten Sie aufgrund einer rückwirkenden An- bzw. Ummeldung einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich Ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Daraufhin wird geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind.
Gleiches gilt, wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben und daher vermutlich nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. Sie können das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. Februar bis 24. Februar 2023 zu den allgemeinen Öffnungszeiten einsehen, um sich über Ihre Eintragung zu informieren.
Ihr formloser schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihren Familiennamen
- Ihre Vornamen
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihre Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
- und die Formulierung „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“ oder „Einspruch gegen das Wählerverzeichnis“
Ihren persönlichen Antrag können Sie im Briefwahlbüro stellen. Kann dort festgestellt werden, dass Sie wahlberechtigt sind, kann Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgen. Sie können dann direkt vor Ort wählen oder Briefwahlunterlagen mitnehmen.
Ansonsten erhalten Sie bei erfolgter Eintragung in das Wählerverzeichnis umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Wird festgestellt, dass Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend schriftlich benachrichtigt.
Haben Sie einen Einspruch gestellt und wird Ihrem Einspruch stattgegeben, werden Sie nachträglich in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Wird festgestellt, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend schriftlich benachrichtigt.
Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 19. Februar 2023 stellen; danach ist eine Änderung nur noch auf rechtzeitigen Einspruch innerhalb der Einsichtsfrist des Wählerverzeichnisses (20. bis 24. Februar 2023) möglich.
Danach ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis und Ausstellung eines Wahlscheines nur noch möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis und die Einspruchsfrist ohne Ihr Verschulden versäumt haben oder das Wahlrecht erst nach Ablauf der Antrags- und Einspruchsfrist entstanden ist.
Die Eintragung ist für Sie kostenlos.