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Beratung über die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem dritten Kapitel SGB XII sowie die Finanzierung des Lebensunterhalts für befristet voll erwerbsgeminderte Personen, die weder einen vorrangigen Anspruch nach dem SGB II noch nach dem vierten Kapitel SGB XII haben und Personen unter 15 Jahre, die nicht mit einem erwerbsfähigen Elternteil in einem Haushalt leben und nicht leistungsberechtigt nach dem SGB VIII sind.
Sachbearbeiterin im Kundenkontakt
Beschreibung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Heizung und Haushaltsenergie. Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für Hausrat und Bekleidung.
Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht.
Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe wegen
als persönliche Hilfe, etwa bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes
durch Beratung und Betreuung der Hilfesuchenden
Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen Trägern (Landkreise und Kreisfreien Städte) sowie dem überörtlichen Träger (Landeswohlfahrtsverband Hessen) der Sozialhilfe.
Die Sozialhilfe gliedert sich in 7 Unterbereiche. Nähere Informationen finden sie unter folgenden Stichworten.
Sie sind mit Hauptwohnsitz in der Stadt Kassel gemeldet. Leben Sie in einer Einrichtung, ist der Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu schicken, in deren Bereich Sie vor der Aufnahme in die Einrichtung gelebt haben.
Verfahrensablauf
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt
nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, Partners im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören z.B.
Renten, auch aus dem oder im Ausland bezogene
Pensionen
Erwerbseinkünfte
Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchs- und Altenteilrechten u. a.
Zinserträge
sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
Miet- und Pachteinnahmen
Vom Bruttoeinkommen können Steuern, bestimmte Versicherungsbeiträge und mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben abgezogen werden.
Zum Vermögen gehören z. B.
Haus- und Grundvermögen
Kraftfahrzeuge
Bargeld
Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u. a.
Wertpapiere, Aktien und Festgeldkonten
Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen
Wertgegenstände
Der Vermögenseinsatz wird vom Sozialamt im Einzelfall geprüft.
Nicht als Vermögen angerechnet werden Geldbeträge bis zu 10.000 € für Alleinstehende bzw. jede volljährige Person in einer Bedarfsgemeinschaft (Ehepaare, Lebenspartnerschaften und eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften). Zusätzlich freigelassen werden 500 € für jede Person, die von einer der vorstehend genannten Personen überwiegend unterhalten wird.
Wer hat keinen Anspruch bzw. vorrangige Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern? Lebt jemand in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person und ist selbst nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert, so besteht ein gemeinsamer Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Hat jemand das gesetzliche Rentenalter erreicht oder ist darunter und dauerhaft voll erwerbsgemindert, so besteht ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII.
In welcher Höhe kann man Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten? Die Leistungen ergeben sich aus einer Gegenüberstellung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedarfs mit dem Einkommen. Der monatliche Bedarf setzt sich zusammen aus:
Die Angemessenheit der Unterkunfts‐ und Heizkosten orientiert sich an einem alle zwei Jahre aktualisierten „grundsicherungsrelevanten Mietspiegel“ und dem jeweils aktuellen Heizspiegel des Deutschen Mieterbundes/co2online.
Übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten im Einzelfall die angemessene Grenze, ist immer zu prüfen, ob persönliche Gründe bei den Leistungsberechtigten vorliegen, die sozialhilferechtlich eine Anerkennung der über den ausgewiesenen Mietobergrenzen hinausgehenden Aufwendungen notwendig machen.
Informationen zur Karenzzeit (§ 35 Sozialgesetzbuch) Nach § 35 Abs. 1 SGB XII werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dabei gilt für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft eine Karenzzeit von einem Jahr. Innerhalb dieser Karenzzeit werden Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, auch wenn diese den angemessenen Umfang übersteigen. Dies gilt nicht in Fällen, in welchen die Kosten der Unterkunft und Heizung bereits in der Vergangenheit abgesenkt wurden.
Für Personen, die erstmals Leistungen nach diesem Buch erhalten, beginnt die Laufzeit der Karenzzeit mit dem Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden. Für Personen, die bereits vor dem 01.01.2023 Leistungen nach diesem Buch bezogen haben, beginnt die Laufzeit der Karenzzeit mit dem 01.01.2023. Vorherige Leistungsbezüge nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und damit bereits in Anspruch genommen Zeiten der Karenzzeit werden für die weitere Dauer der Karenzzeit berücksichtigt und verkürzen diese entsprechend.
Für die Zeit nach der Karenzzeit gilt: Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Kostensenkungsverfahren). Danach werden Kosten für Unterkunft maximal in angemessener Höhe berücksichtigt.
Einmalige Beihilfen werden gewährt für die Erstausstattungen einer Wohnung mit Mobiliar und Hausrat, für die Erstausstattung mit Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, sowie für durch die Krankenkasse nicht gedeckten Kosten für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, für die Reparatur von therapeutischen Geräten und für die Ausrüstung sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Es ist wichtig, dass die Anträge auf einmalige Beihilfen gestellt werden, bevor Sie Verpflichtungen eingehen oder die erforderlichen Ausgaben geleistet haben. Einmalige Leistungen kann auch erhalten, wer keinen Anspruch auf laufende Unterstützung hat.
Krankenversicherungsbeitrag / Pflegeversicherungsbeitrag Waren Sie vor dem Bezug der Sozialhilfe Pflichtmitglied einer Krankenkasse, so sollte auf jeden Fall eine Weiterversicherung dort erfolgen. Der Krankenkassenbeitrag wird vom Sozialamt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie der Beitrag zur Pflegeversicherung übernommen.
Rechtsanspruch Nach dem SGB XII haben Sie einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Lassen Sie sich beraten, machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch.
Nachrang Einen Anspruch auf Sozialhilfe haben nur diejenigen Personen, die sich nicht selbst helfen können oder die keine bzw. unzureichende Ansprüche gegen andere haben (z. B. Angehörige, Arbeitgeber/innen, andere Sozialleistungsträger/innen). Der Nachrang der Sozialhilfe hat zur Folge, dass Sie verpflichtet sind, zunächst vorrangige Ansprüche geltend zu machen.
Mitwirkung Für die Bearbeitung eines Antrages sind vollständige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich. Ferner ist die/der Hilfesuchende verpflichtet, alle Angaben zu belegen. Zu diesen Belegen gehören z. B. Nachweise über Einkommen und Vermögen, aber auch erforderliche ärztliche Unterlagen. Auch Veränderungen sind unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen und zu belegen.
Schulden Das Sozialamt kann grundsätzlich keine Schulden übernehmen; auch bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt können Schulden nicht berücksichtigt werden.
Darlehen Das SGB XII sieht einige Möglichkeiten vor, Hilfen als Darlehen zu gewähren. Dies kann jedoch nur einzelfallbezogen entschieden werden.
Rückzahlung Grundsätzlich ist Sozialhilfe nicht zurückzuzahlen. Eine Rückforderung erfolgt nur, wenn die Notlage vom Leistungsempfänger schuldhaft verursacht wurde oder die Gewährung der Hilfe auf falschen oder fehlenden Angaben des Leistungsempfängers beruhte. Erben eines Leistungsempfängers müssen die Aufwendungen der Sozialhilfe bis zur Höhe ihres Erbteiles zurückzahlen. Hierbei gibt es aber gewisse Freibeträge.
Rechtsbehelfe Die gesetzlichen Vorschriften erlauben nicht immer eine positive Entscheidung über einen Antrag. Gegen jeden Bescheid kann aber Widerspruch eingelegt werden. Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kann Klage bei dem Sozialgericht Kassel erhoben werden. Entscheidung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes werden innerhalb angemessener Frist über Ihren Antrag entscheiden. Falls erforderlich, kann auch sofort Hilfe geleistet werden.
Kosten/Gebühren Leistungen des Sozialamtes sind gebührenfrei.
Vergünstigungen Sozialhilfeempfängerinnen bzw. -empfänger haben die Möglichkeit, sich von den Rundfunkgebühren (Öffnet in einem neuen Tab) befreien zu lassen. Zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Ferner können Sie einen Antrag auf Ermäßigung der Telefongebühren stellen Ermäßigungen im kulturellen Bereich erhalten Sie über die Mittendrin! Teilhabecard Kassel.
Bemerkung
Pfändungsschutzkonto
Sie haben Schulden und Ihr Bankkonto wird gepfändet? In diesem Fall kann ein Pfändungsschutzkonto Ihre finanzielle Handlungsfähigkeit sicherstellen.
Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Das Pfändungsschutz-Konto ist ein normales Bankkonto. Man nennt es auch P-Konto. Das P-Konto hat eine Schutz-Funktion. Durch diese Schutz-Funktion verbleibt ein Freibetrag auf Ihrem Bank-Konto, der nicht gepfändet werden darf. Der Basisfreibetrag beträgt aktuell monatlich 1.410 Euro.
Mit der Teilhabecard erhalten Sie in unterschiedlichen Einrichtungen Vergünstigungen bei Eintrittspreisen oder Kursgebühren. Mit dem MittendrinTicket sind Sie in Kassel und Umgebung kostengünstig mobil. Jetzt schnell und einfach online beantragen.
Die sechste Auflage der Broschüre „Sozial. Na klar. Kassel hilft“ ist ab sofort erhältlich und wartet mit einer Neuerung auf: Erstmals sind die darin enthaltenen sozialen Angebote in einfacher Sprache verfasst. Die Broschüre steht auf dieser Seite auch zum Herunterladen zur Verfügung
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