Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen Personen mit einer (drohenden) Behinderung die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern. Als Zielsetzung steht ein Leben in Würde und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Mittelpunkt.
Die Leistungen der Sozialen Teilhabe beziehen sich gemäß § 113 Abs. 1 SGB IX nicht nur auf die eigene Wohnung, sondern auch auf den Stadtteil, in dem der betreffende Mensch lebt.

Ein­gliederungs­hilfe für behinderte Menschen

Beschreibung

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit (drohender) Behinderung zu befähigen, möglichst selbständig am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können.
Wir arbeiten personenzentriert. Das bedeutet, dass zunächst in einem gesetzlich definierten sog. Gesamtplanverfahren zusammen mit der hilfesuchenden Person eine individuelle Bedarfsermittlung durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang werden meistens sozialmedizinische oder amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes eingeholt. Bei Bedarf können auch Hausbesuche, Hospitationen (z.B. bei Kita-Integrationen in der Kindertagesstätte) und Gesamtplangespräche stattfinden. 

Der so für eine möglichst gelingende Teilhabe festgestellte notwendige Bedarf, wird durch zielgerichtete Eingliederungshilfen gedeckt. Die Leistungen werden in der Regel befristet bewilligt und mit Zielen (S.M.A.R.T.) verknüpft. Die Wirksamkeit der bewilligten Leistungen  wird im Hinblick auf den Grad der Zielerreichung zusammen mit dem Betroffenen im laufenden Prozess und insbesondere im Zuge der Weiterbewilligung bzw. des Abschlusses der Maßnahme geprüft. 

Ziel ist es, für die Person eine Hilfe bereit zu stellen, die zu ihrem Leben passt. 

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:

A. Teilhabe an Bildung

Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. Die Leistungen umfassen insbesondere:

Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht / Schulassistenz / Nachmittagsbetreuung / Hortassistenz
Kinder, die wegen einer Behinderung zusätzliche Unterstützung im Unterrichtsalltag benötigen, die die Schule nicht leisten kann, können Schulassistenz erhalten. Die Schulassistenzkraft begleitet das Kind im Schulalltag mit dem Ziel, die Behinderung auszugleichen.
In besonderen Einzelfällen kann die Assistenzkraft das Kind auch beim Weg in die Schule oder nach Hause begleiten. Ebenso kann die Assistenzkraft das Kind unter bestimmten Voraussetzungen im Hort unterstützen, wenn es den Hort sonst nicht besuchen könnte.
Für nähere Informationen, auch hinsichtlich in Frage kommender Fachdienste, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen unter Kontakt.

B. Soziale Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden grundsätzlich erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Stadtteil zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere:

1. Wohnungsumbaumaßnahmen wegen Behinderung
Sind wegen einer Behinderung Umbauten in der Wohnung erforderlich (z.B. Türverbreiterungen, Beseitigung von Schwellen, Umbau des Sanitärbereiches) können von der Eingliederungshilfe Zuschüsse gewährt werden, sofern die Kosten nicht von der Pflegekasse übernommen werden.
Ein weiterer Ansprechpartner für barrierefreie Wohnungen ist die Wohnraumberatung der Caritas:  Wohnraumberatung der Caritas (Öffnet in einem neuen Tab)

2. Assistenzleistungen

Familienentlastender Dienst
Kommt es wegen der Behinderung eines Kindes zu erheblichen Einschränkungen mit Überforderung des/der Erziehenden, so besteht unter Umständen die Möglichkeit der Unterstützung der Eltern bzw. einer Förderung des Kindes durch eine qualifizierte Assistenz. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen unter Kontakt.

Betreutes Wohnen
Ziel des betreuten Wohnens ist es, Menschen mit Behinderung so zu fördern bzw. zu mobilisieren, dass sie sich in ihrer alltäglichen Lebens- und Wohnsituationen weitgehend  selbstständig zurechtfinden und bewegen können. Das Angebot „Ambulant betreutes Wohnen” richtet sich an Menschen mit körperlicher/geistiger/seelischer Beeinträchtigung, die eigenständig und in einer eigenen Wohnung leben können und möchten, aber in verschiedenen Lebensbereichen Begleitung und Unterstützung benötigen. Die Aufgabe ist es, die Unterstützung im Alltag und eine Beteiligung am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten.

Freizeitassistenz
Kann eine Person aufgrund einer Behinderung nicht am gesellschaftlichen Leben in Form einer individuell gewünschten Freizeitbeschäftigung teilhaben, kann dies durch eine unterstützende Assistenz ermöglicht werden. Die Assistenz begleitet die behinderte Person z.B. bei Besuchen ins Schwimmbad oder Theater.

3. Heilpädagogische Leistungen

Interdisziplinäre Frühförderung
Die Frühförderung kümmert sich um die Erkennung und Behandlung von bestehenden oder drohenden Behinderungen von Kindern ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Die Therapie erfolgt einzeln oder in Gruppen. Zudem werden die Familien auf Wunsch bei Behördengängen, Anträgen, Arztbesuchen und dem Umgang mit dem betroffenen Kind unterstützt.
Nähere Informationen über die Anbieter in Kassel erhalten Sie über die folgenden Links:

 Kasseler Familienberatungszentrum (Öffnet in einem neuen Tab)

 Bewegen-Lernen-Spielen e.V. (Öffnet in einem neuen Tab)

 Pädagogische Frühförderstelle für hör-und sehgeschädigte Kinder (Öffnet in einem neuen Tab)


Integration in Kindertagesstätten (Kita-Integration)

In Kassel gibt es ausschließlich inklusiv arbeitende Regel-Kindertageseinrichtungen. Besucht ein Kind mit (drohender) Behinderung eine Kindertagesstätte, kann im Bedarfsfall zusätzliches Fachpersonal (Erzieher/innen) zur Betreuung und Förderung finanziert werden.

Näheres regelt die Hessische Rahmenvereinbarung Kita-Integration. Besucht Ihr Kind bereits eine Kindertagesstätte? Dann können Sie erste Informationen auch dort erhalten.

Hilfe vom Autismus Therapie- und Beratungszentrum (ATB)
Das ATB unterstützt Personen mit Autismus-Spektrum-Störung sowie ihre Familien. Dazu gehört sowohl die Therapie der autistischen Person als auch die Beratung der Familie. Zudem können Kindergarten, Schule oder Arbeitsstelle besichtigt und konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um den Alltag für die autistische Person angenehmer zu gestalten.

Weitere Informationen zum ATB unter dem nachfolgenden Link:  ATB - Autismus Therapie- und Beratungszentrum (Öffnet in einem neuen Tab)

4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
Können körper- und/oder geistig behinderte Kinder nicht (mehr) in ihrer Herkunftsfamilie leben, werden Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie erbracht.

5. Leistungen über Tag und Nacht
Alternativ können körper- und/oder geistig behinderte Schulkinder, die nicht (mehr) in ihrer Herkunftsfamilie leben können auch in Einrichtungen über Tag und Nacht (z.B. Jugendhilfeeinrichtungen oder Schülerinternaten) untergebracht werden. 

6. Besondere Wohnformen
Können behinderte Menschen nicht bei ihrer Herkunftsfamilie oder (wenn sie erwachsen sind) in einer eigenen Wohnung leben, kommen sogenannte „Besondere Wohnformen“ in Betracht. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die geeignete Hilfen für die Betreuung und Förderung behinderter Menschen bereithalten. Diese Hilfen werden im Bedarfsfall als Leistungen der Eingliederungshilfe finanziert. Die behinderten Menschen mieten in den Einrichtungen einen eigenen Wohnbereich -wenn gewünscht, inklusive Verpflegung- an. Können Sie diese Kosten nicht aus eigenem Einkommen / Vermögen aufbringen, können sie im Sozialamt Grundsicherungsleistungen beantragen. 

Zu 4., 5. und 6.
Unsere Aufgabe ist es, zusammen mit den Betroffenen den individuellen Bedarf festzustellen und die geeignete Unterbringungsform und Pflegefamilie bzw. Einrichtung zu finden. Neben der Finanzierung der geeigneten Maßnahmen ist auch die fachliche Begleitung der Pflegeeltern oder Fachkräfte der Einrichtungen unsere Aufgabe. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen unter Kontakt.

7. Leistungen zur Mobilität
Personen mit dem Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis können Hilfe erhalten, wenn Sie in Ihrer Freizeit zu bestimmten Orten fahren möchten (Freizeitbereich - z.B. zum Schaufensterbummel, ins Kino, zu Freunden) und die öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht nutzen können. Welche Leistung im Einzelfall möglich ist, erfragen Sie bitte bei unseren Mitarbeiter/innen unter Kontakt.

8. Hilfsmittel
Werden ärztlicherseits Hilfsmittel (z. B. ein Hörgerät, ein Kraftknotensystem oder ein Therapiedreirad) verordnet, kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten übernehmen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass andere Leistungsträger (insbesondere die Krankenkasse) das Hilfsmittel nicht bezahlen.

Anschrift und Öffnungszeiten

Kooperationsvereinbarung zwischen Landeswohlfahrtsverband Hessen und Stadt Kassel

Mit Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde über das Hessische Ausführungsgesetz zum neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorgegeben, dass die Träger der Eingliederungshilfe, die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie der Landeswohlfahrtsverband Hessen zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Ziel der Zusammenarbeit ist die Entwicklung inklusiver Sozialräume, um inklusive Lebensverhältnisse in Hessen zu fördern und zu stärken. Hierzu sollen die Träger der Eingliederungshilfe untereinander Kooperationsvereinbarungen abschließen. 

Die entsprechende  Kooperationsvereinbarung zwischen Landeswohlfahrtsverband Hessen und Stadt Kassel PDF-Datei 4,3 MB wurde zum 1. März 2022 geschlossen.

Ähnliche Dienstleistungen

Erläuterungen und Hinweise

Glossar

Eingliederungs-Hilfe (Eingliederungshilfe)

Eingliederungs-Hilfe (Eingliederungshilfe)

Das ist Hilfe für Menschen mit Behinderungen.
Und für Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind.
Zum Beispiel:
Wenn man wegen einer Krankheit eine Behinderung bekommt.

Diese Hilfe soll das Leben mit einer Behinderung leichter machen.
Und sie soll mehr Teilhabe möglich machen.
Damit Menschen mit Behinderungen alles mit-machen können.

Rehabilitation (Wieder-Eingliederung)

Rehabilitation (Wieder-Eingliederung)

Das heißt Wieder-Eingliederung.
Es bedeutet:
Etwas wieder so machen wie vorher.
Zum Beispiel:
Nach einer Krankheit wieder so arbeiten wie vor der Krankheit.
Oder nach einem Unfall wieder so gesund sein wie vor dem Unfall.
Es bedeutet auch:
Teilhabe beim Zusammen-Leben mit anderen Menschen bekommen.

Mehr-Bedarf (Mehrbedarf)

Mehr-Bedarf (Mehrbedarf)

Manchmal braucht eine Person mehr Geld vom Amt.
Zum Beipiel nach einem Unfall.
Oder.
Für eine wichtige Hilfe.
Das nennt man Mehr-Bedarf.
Weil diese Person für eine bestimmte Zeit mehr als die normale Hilfe vom Amt braucht.

Das steht im 13. Buch von diesem Gesetz:
Sozial-Gesetz-Buch.

Erwerbs-Minderung (Erwerbsminderung)

Erwerbs-Minderung (Erwerbsminderung)

Das bedeutet:
Man kann eine Arbeit nicht mehr so gut machen.
Weil man eine Behinderung hat.
Oder
Weil man eine Krankheit hat.

Personen mit einer Erwerbs-Minderung können nur
bestimmte Arbeiten machen.

Sach-Leistung (Sachleistung, Sachleistungen)

Sach-Leistung (Sachleistung, Sachleistungen)

Das ist Geld für die Grund-Pflege.
Grund-Pflege bedeutet:
Man bekommt Hilfe für diese Sachen:

  • Körper-Pflege
  • Essen und Trinken
  • Beim Bewegen

Wenn man zum Beispiel nicht gut allein aufstehen kann.
oder
wenn man nicht gut alleine gehen kann.

Sach-Leistung ist auch Geld für Hilfe im Haushalt.
Wenn man gepflegt wird.

Gund-Sicherung (Grundsicherung)

Gund-Sicherung (Grundsicherung)

Das ist Hilfe vom Staat.
Wenn das Geld zum Leben nicht aus-reicht.
Diese Hilfe bekommt jede Person, die in Deutschland lebt.

Frei-Betrag (Freibetrag)

Frei-Betrag (Freibetrag)

Betrag ist ein anderes Wort für Geld.
Ein Frei-Betrag ist ein Teil vom Lohn.
Von diesem Teil muss man nichts an den Staat abgeben.

Von dem anderen Teil vom Lohn muss man etwas an den Staat abgeben.

Bedarfs-Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft)

Bedarfs-Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft)

Damit ist eine Familie gemeint.
Die Familie wohnt zusammen in einer Wohnung.
Eine Person in der Familie hat eine Arbeit.

Haushalts-Gemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft)

Haushalts-Gemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft)

Das ist eine Gruppe von Personen.
Sie sind miteinander verwandt.
Sie leben zusammen in einer Wohnung.
Alle bezahlen etwas im Haushalt.

Regel-Satz (Regelsatz)

Regel-Satz (Regelsatz)

Das ist eine Regel für das Sozial-Amt.
Damit rechnet das Sozial-Amt aus:
So viel Geld bekommt eine Person zum Leben.
Wenn diese Person nicht in einem Heim lebt.
Und wenn diese Person nicht in einer Einrichtung lebt.

Rechts-Anspruch (Rechtsanspruch)

Rechts-Anspruch (Rechtsanspruch)

Anspruch ist ein anderes Wort für:
Ich habe ein Recht darauf.
Zum Beispiel:
Recht auf Wohn-Geld.
Ein Rechts-Anspruch bedeutet:
In einem Gesetz steht:
Man hat das Recht auf etwas.
Zum Beispiel: Recht auf Wohn-Geld.
Oder: Recht auf Pflege.

Bildungs- und Teilhabe-Paket (Bildungspaket, Teilhabepaket)

Bildungs- und Teilhabe-Paket (Bildungspaket, Teilhabepaket)

Das ist eine Hilfe für Kinder und Jugendliche.
Wenn ihre Eltern Geld vom Staat bekommen.
Und die Eltern deshalb viele Sachen nicht bezahlen können.
Diese Hilfe ist zum Beispiel für:

  • Schulsachen
  • Eintritt für ein Museum
  • Eintritt für Veranstaltungen
Kinder-Tages-Pflege (Kindertagespflege)

Kinder-Tages-Pflege (Kindertagespflege)

Mehrere Personen betreuen Kinder.
Diese Personen sind Kinder-Tages-Pflege-Personen.
Sie heißen auch:

  • Tages-Mutter.
  • Tages-Vater.

Diese Personen bringen Kindern viele Sachen bei.
Sachen, die sie für das Leben wissen müssen.
Und sie bringen ihnen bei:
So benimmt man sich zusammen mit anderen Menschen.

Wohn-Geld (Wohngeld)

Wohn-Geld (Wohngeld)

Das ist Geld vom Staat.
Es ist für die Miete.
Wenn man seine Miete nicht selbst bezahlen kann.

Nachlass

Nachlass

Wenn eine Person gestorben ist.
Dann bleiben von dieser Person diese Sachen übrig:

  • Geld.
  • Verträge.
  • Eigentum.

Das alles nennt man Nachlass.

stationäre Pflege (stationär)

stationäre Pflege (stationär)

Stationär bedeutet:
Etwas ist an einem Ort.
Es bleibt auch an diesem Ort.

Stationäre Pflege bedeutet:
Diese Pflege wird immer in einem Pflege-Heim gemacht.

Behandlungs-Pflege (Behandlungspflege)

Behandlungs-Pflege (Behandlungspflege)

Das ist eine medizinische Pflege.
Diese Pflege wird von Fach-Leuten gemacht.
Man braucht dafür ein Rezept von einem Arzt.

Im 5. Buch von diesem Gesetz steht mehr über diese Pflege:
Sozial-Gesetz-Buch

Miet-Zuschuss (Wohngeld, Mietzuschuss)

Miet-Zuschuss (Wohngeld, Mietzuschuss)

Das ist Geld vom Staat.
Dieses Geld ist für die Miete.
Wenn man seine Miete nicht allein bezahlen kann.
Man kann auch Wohn-Geld dazu sagen.

Police

Police

Eine Police ist ein Papier von einer Versicherung.
Man spricht es so: Poliesse.
In dem Papier steht:
Es gibt einen Vertrag.
Zwischen dieser Person und dieser Versicherung.
Man braucht das Papier zum Beispiel:
Wenn man die Hilfe von dieser Versicherung braucht.

Vormundschaft

Vormundschaft

Ein Vormund ist eine erwachsene Person.
Sie kümmert sich um eine
minder-jährige Person.
Minder-jährig bedeutet:
Die Person ist unter 18 Jahre.
Ein Vormund kümmert sich um eine minder-jährige Person:
Wenn die Eltern von der minder-jährigen Person das nicht selbst machen können.
Oder wenn die Eltern von der minder-jährigen Person das nicht machen dürfen.

Der Vormund kümmert sich auch um das Geld von der minder-jährigen Person.

Bildnachweise

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