Beschreibung
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit (drohender) Behinderung zu befähigen, möglichst selbständig am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können.
Wir arbeiten personenzentriert. Das bedeutet, dass zunächst in einem gesetzlich definierten sog. Gesamtplanverfahren zusammen mit der hilfesuchenden Person eine individuelle Bedarfsermittlung durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang werden meistens sozialmedizinische oder amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes eingeholt. Bei Bedarf können auch Hausbesuche, Hospitationen (z.B. bei Kita-Integrationen in der Kindertagesstätte) und Gesamtplangespräche stattfinden.
Der so für eine möglichst gelingende Teilhabe festgestellte notwendige Bedarf, wird durch zielgerichtete Eingliederungshilfen gedeckt. Die Leistungen werden in der Regel befristet bewilligt und mit Zielen (S.M.A.R.T.) verknüpft. Die Wirksamkeit der bewilligten Leistungen wird im Hinblick auf den Grad der Zielerreichung zusammen mit dem Betroffenen im laufenden Prozess und insbesondere im Zuge der Weiterbewilligung bzw. des Abschlusses der Maßnahme geprüft.
Ziel ist es, für die Person eine Hilfe bereit zu stellen, die zu ihrem Leben passt.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
A. Teilhabe an Bildung
Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. Die Leistungen umfassen insbesondere:
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht / Schulassistenz / Nachmittagsbetreuung / Hortassistenz
Kinder, die wegen einer Behinderung zusätzliche Unterstützung im Unterrichtsalltag benötigen, die die Schule nicht leisten kann, können Schulassistenz erhalten. Die Schulassistenzkraft begleitet das Kind im Schulalltag mit dem Ziel, die Behinderung auszugleichen.
In besonderen Einzelfällen kann die Assistenzkraft das Kind auch beim Weg in die Schule oder nach Hause begleiten. Ebenso kann die Assistenzkraft das Kind unter bestimmten Voraussetzungen im Hort unterstützen, wenn es den Hort sonst nicht besuchen könnte.
Für nähere Informationen, auch hinsichtlich in Frage kommender Fachdienste, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen unter Kontakt.
B. Soziale Teilhabe
Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden grundsätzlich erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Stadtteil zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere:
1. Wohnungsumbaumaßnahmen wegen Behinderung
Sind wegen einer Behinderung Umbauten in der Wohnung erforderlich (z.B. Türverbreiterungen, Beseitigung von Schwellen, Umbau des Sanitärbereiches) können von der Eingliederungshilfe Zuschüsse gewährt werden, sofern die Kosten nicht von der Pflegekasse übernommen werden.
Ein weiterer Ansprechpartner für barrierefreie Wohnungen ist die Wohnraumberatung der Caritas: Wohnraumberatung der Caritas (Öffnet in einem neuen Tab)
2. Assistenzleistungen
Familienentlastender Dienst
Kommt es wegen der Behinderung eines Kindes zu erheblichen Einschränkungen mit Überforderung des/der Erziehenden, so besteht unter Umständen die Möglichkeit der Unterstützung der Eltern bzw. einer Förderung des Kindes durch eine qualifizierte Assistenz. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen unter Kontakt.
Betreutes Wohnen
Ziel des betreuten Wohnens ist es, Menschen mit Behinderung so zu fördern bzw. zu mobilisieren, dass sie sich in ihrer alltäglichen Lebens- und Wohnsituationen weitgehend selbstständig zurechtfinden und bewegen können. Das Angebot „Ambulant betreutes Wohnen” richtet sich an Menschen mit körperlicher/geistiger/seelischer Beeinträchtigung, die eigenständig und in einer eigenen Wohnung leben können und möchten, aber in verschiedenen Lebensbereichen Begleitung und Unterstützung benötigen. Die Aufgabe ist es, die Unterstützung im Alltag und eine Beteiligung am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten.
Freizeitassistenz
Kann eine Person aufgrund einer Behinderung nicht am gesellschaftlichen Leben in Form einer individuell gewünschten Freizeitbeschäftigung teilhaben, kann dies durch eine unterstützende Assistenz ermöglicht werden. Die Assistenz begleitet die behinderte Person z.B. bei Besuchen ins Schwimmbad oder Theater.
3. Heilpädagogische Leistungen
Interdisziplinäre Frühförderung
Die Frühförderung kümmert sich um die Erkennung und Behandlung von bestehenden oder drohenden Behinderungen von Kindern ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Die Therapie erfolgt einzeln oder in Gruppen. Zudem werden die Familien auf Wunsch bei Behördengängen, Anträgen, Arztbesuchen und dem Umgang mit dem betroffenen Kind unterstützt.
Nähere Informationen über die Anbieter in Kassel erhalten Sie über die folgenden Links:
Kasseler Familienberatungszentrum (Öffnet in einem neuen Tab)
Bewegen-Lernen-Spielen e.V. (Öffnet in einem neuen Tab)
Pädagogische Frühförderstelle für hör-und sehgeschädigte Kinder (Öffnet in einem neuen Tab)
Integration in Kindertagesstätten (Kita-Integration)
In Kassel gibt es ausschließlich inklusiv arbeitende Regel-Kindertageseinrichtungen. Besucht ein Kind mit (drohender) Behinderung eine Kindertagesstätte, kann im Bedarfsfall zusätzliches Fachpersonal (Erzieher/innen) zur Betreuung und Förderung finanziert werden.
Näheres regelt die Hessische Rahmenvereinbarung Kita-Integration. Besucht Ihr Kind bereits eine Kindertagesstätte? Dann können Sie erste Informationen auch dort erhalten.
Hilfe vom Autismus Therapie- und Beratungszentrum (ATB)
Das ATB unterstützt Personen mit Autismus-Spektrum-Störung sowie ihre Familien. Dazu gehört sowohl die Therapie der autistischen Person als auch die Beratung der Familie. Zudem können Kindergarten, Schule oder Arbeitsstelle besichtigt und konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um den Alltag für die autistische Person angenehmer zu gestalten.
Weitere Informationen zum ATB unter dem nachfolgenden Link: ATB - Autismus Therapie- und Beratungszentrum (Öffnet in einem neuen Tab)
4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
Können körper- und/oder geistig behinderte Kinder nicht (mehr) in ihrer Herkunftsfamilie leben, werden Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie erbracht.
5. Leistungen über Tag und Nacht
Alternativ können körper- und/oder geistig behinderte Schulkinder, die nicht (mehr) in ihrer Herkunftsfamilie leben können auch in Einrichtungen über Tag und Nacht (z.B. Jugendhilfeeinrichtungen oder Schülerinternaten) untergebracht werden.
6. Besondere Wohnformen
Können behinderte Menschen nicht bei ihrer Herkunftsfamilie oder (wenn sie erwachsen sind) in einer eigenen Wohnung leben, kommen sogenannte „Besondere Wohnformen“ in Betracht. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die geeignete Hilfen für die Betreuung und Förderung behinderter Menschen bereithalten. Diese Hilfen werden im Bedarfsfall als Leistungen der Eingliederungshilfe finanziert. Die behinderten Menschen mieten in den Einrichtungen einen eigenen Wohnbereich -wenn gewünscht, inklusive Verpflegung- an. Können Sie diese Kosten nicht aus eigenem Einkommen / Vermögen aufbringen, können sie im Sozialamt Grundsicherungsleistungen beantragen.
Zu 4., 5. und 6.
Unsere Aufgabe ist es, zusammen mit den Betroffenen den individuellen Bedarf festzustellen und die geeignete Unterbringungsform und Pflegefamilie bzw. Einrichtung zu finden. Neben der Finanzierung der geeigneten Maßnahmen ist auch die fachliche Begleitung der Pflegeeltern oder Fachkräfte der Einrichtungen unsere Aufgabe. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter/innen unter Kontakt.
7. Leistungen zur Mobilität
Personen mit dem Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis können Hilfe erhalten, wenn Sie in Ihrer Freizeit zu bestimmten Orten fahren möchten (Freizeitbereich - z.B. zum Schaufensterbummel, ins Kino, zu Freunden) und die öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht nutzen können. Welche Leistung im Einzelfall möglich ist, erfragen Sie bitte bei unseren Mitarbeiter/innen unter Kontakt.
8. Hilfsmittel
Werden ärztlicherseits Hilfsmittel (z. B. ein Hörgerät, ein Kraftknotensystem oder ein Therapiedreirad) verordnet, kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten übernehmen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass andere Leistungsträger (insbesondere die Krankenkasse) das Hilfsmittel nicht bezahlen.