Beschreibung
Bedürftige Asylsuchende erhalten Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf. Des Weiteren erhalten Asylsuchende Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld).
Die Leistungsgewährung regelt zum einen § 3 AsylbLG und unterscheidet dabei zwischen der Phase, in der Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und derjenigen, in der sie in Kommunen untergebracht sind.
- § 3 Abs. 2 AsylbLG: Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wird der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls soweit wie möglich durch Sachleistungen gedeckt werden.
- § 3 Abs. 3 AsylbLG: Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung in den Kommunen wird der notwendige Bedarf in der Regel durch Geldleistungen gedeckt – das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Der notwendige persönliche Bedarf wird als Geldleistung erbracht. Der Vorrang von Sachleistungen besteht nicht mehr.
Nach 18 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu, sofern dieser nicht rechtmissbräuchlich herbeigeführt wurde. Diese Leistungen entsprechen denen nach dem SGB XII zu gewährenden Leistungen und werden daher „Analogleistungen“ genannt.
Unter gewissen Voraussetzungen (z.B. bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dem Asylgesetz, rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Ausreise) lediglich ein Anspruch auf eingeschränkte Leistungen nach § 1a AsylbLG.
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, muss bei der Gewährung der Leistungen berücksichtigt und auf diese angerechnet werden.
Sonstige Leistungen können bei Notwendigkeit gewährt werden
- zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zu Sicherung der Gesundheit
- für besondere Bedürfnisse von Kindern
- zur Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechen nicht denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur im Falle einer akuten Erkrankung oder zur Behandlung von Schmerzzuständen können vom Sozialamt Behandlungsscheine ausgestellt werden.
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Flüchtlingsangelegenheiten
Anschrift
Rathaus
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel
Zeiten
Sicherung des Lebensunterhaltes, Versicherungsamt, Ausgleichsamt
Anschrift
Rathaus
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel