Aktuelles
Masernschutz
Kinder ab zwei Jahren und Beschäftigte in Schulen und Kitas sowie Beschäftigte von Gesundheitseinrichtungen (alle nach 1970 geborenen Personen) müssen einen ausreichenden Schutz gegen Masern (zwei Masernschutzimpfungen) nachweisen.
Kinder unter zwei Jahren müssen mindestens eine Masern-Schutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden. Der Immunitätsstatus muss nachgeholt werden.
Mehr dazu unter: Masernschutzgesetz Ι Stadt Kassel (Öffnet in einem neuen Tab)
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG, ehemals BZgA) hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem Robert Koch-Institut (RKI) sowie dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Bürgerinformationen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes auf ihren Internetseiten zur Verfügung gestellt:
Alles Wissenswerte zum Masernschutz Ι BIÖG (Öffnet in einem neuen Tab)
Sie finden dort Fragen und Antworten sowie Informationen für
Eltern und Erziehungsberechtigte Ι BIÖG (Öffnet in einem neuen Tab)
Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen Ι BIÖG (Öffnet in einem neuen Tab)
Leitungen von Einrichtungen, Ärzteschaft einschließlich öffentlicher Gesundheitsdienst Ι BIÖG (Öffnet in einem neuen Tab)
Wichtige Merkblätter zum Herunterladen finden Sie am Ende der jeweiligen Seite.