Sie sind wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis in einem Wahlbezirk in der Stadt Kassel eingetragen.
Ob Sie im Wählverzeichnis eingetragen sind, erfahren Sie durch den Erhalt der Wahlbenachrichtigung. Während der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis (20. bis 16. Tag vor der Wahl) können Sie Ihre Eintragung zudem überprüfen. Sollten Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten, aber glauben wahlberechtigt zu sein, sollten Sie sich mit der Wahlbehörde in Verbindung setzen.
Einen Wahlscheinantrag finden Sie auch auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung. Senden Sie diesen Antrag bitte frühzeitig zurück, um rechtzeitig Ihre Briefwahlunterlagen zu erhalten.
Sie haben mehrere Möglichkeiten die Briefwahlunterlagen zu beantragen:
- Online-Service
- direkt im Briefwahlbüro oder
- schriftlich
Bitte geben Sie bei der schriftlichen Beantragung folgende Daten an:
- alle Vornamen gemäß Ihrem Ausweisdokument
- Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift des Hauptwohnsitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- wenn aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, sollten Sie möglichst auch die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, mitteilen.
Bitte beachten Sie, dass eine telefonische Beantragung nicht möglich ist.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen im Briefwahlbüro im Bürgersaal des Rathauses zu beantragen oder jemanden damit zu beauftragen. Wenn Sie die Briefwahlunterlagen persönlich beantragen, können Sie auch direkt vor Ort wählen.
Bei Vorsprache in unserem Briefwahlbüro benötigen wir außerdem von Ihnen:
- Ausweisdokument
- ggf. bei Vertretung durch eine/n Dritte/n: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der/die Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Ausweisdokument ausweisen können.
Briefwahlunterlagen nicht erhalten
Wer die Briefwahlunterlagen rechtzeitig beantragt, aber nicht erhalten hat, sollte sich die Unterlagen ersetzen lassen. Bis Samstag vor der Wahl, dem 8. Juni 2024 um 12 Uhr können nicht zugestellte Briefwahlunterlagen im Briefwahlbüro ersetzt werden. Gleichzeitig wird der ausgestellte Wahlschein ungültig gemacht. So wird durch die Wahlbehörde verhindert, dass eine Person zweimal wählen kann. Personen, denen die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig zugestellt werden, können nicht wählen gehen.
Egal wie Ihr Antrag eingeht, es erfolgt eine unverzügliche Bearbeitung. Die Unterlagen werden an die von Ihnen angegebene Adresse gesandt. Entspricht die Adresse nicht dem Hauptwohnsitz und wurde der Wahlschein schriftlich beantragt, erfolgt gleichzeitig eine schriftliche Benachrichtigung an die Meldeadresse. Sie wählen entspannt zu Hause und senden den Wahlbrief bitte so zurück, dass er spätestens am Wahltag bis 18 Uhr im Rathaus eintrifft.
Das Einsenden der Wahlunterlagen ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland portofrei.
Sind Sie wegen einer Behinderung gehindert, ihre Stimme per Briefwahl abzugeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Helferin oder Ihr Helfer muss mindestens 16 Jahre alt sein und durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.
Wenn man wahlberechtigt, aber nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält man auf Antrag einen Wahlschein
- wenn man nachweist, dass man ohne Verschulden die Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bis 21. Tag vor der Wahl) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (20. bis 16. Tag vor der Wahl) versäumt hat,
- das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist für einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis oder Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist,
- oder wenn das Wahlrecht erst im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
Mit einem Wahlschein kann man auch in jedem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises an der Urnenwahl teilnehmen.
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter