Beschreibung
Neubestimmung eines Geburtsnamens, wenn die Eltern eine gemeinsame Sorge begründen:
Die Eltern machen von der Möglichkeit Gebrauch, durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt an ihrem Wohnort, das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam auszuüben. Dann können die Eltern innerhalb von 3 Monaten nach der Sorgerechtserklärung den Geburtsnamen des Kindes auf den Familiennamen des anderen Elternteiles neu bestimmen.
Namenserteilung des sorgeberechtigten Elternteiles auf den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Elternteiles:
Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht und möchte, dass das Kind den Familiennamen des anderen nichtsorgeberechtigten Elternteiles führt.
Einbenennung auf den Ehenamen nach Eheschließung des/oder eines sorgeberechtigten Elternteiles:
Ein sorgeberechtigter Elternteil hat die Ehe geschlossen mit einem "Stiefelternteil" und in der Ehe einen Ehenamen bestimmt. Der Geburtsname des Kindes kann dann durch Erklärung auf den Ehenamen geändert werden. Sollte das Kind zu dem Zeitpunkt den Familiennamen des anderen Elternteiles führen oder das andere Elternteil ist ebenfalls sorgeberechtigt, so muss dieser vor der Namensänderung in diese einwilligen.
Erläuterungen:
Zuständig für die Entgegenahme der Erklärungen ist der Standesbeamte, in dessen Standesamtsbezirk das Kind geboren wurde. Die Erklärungen selbst können aber bei jedem Standesbeamten oder Notar abgegeben werden, die die Erklärungen dann dem zuständigen Standesbeamten zuzuleiten haben.
Details
Anschrift und Öffnungszeiten
Namensänderungen für Kinder nicht verheirateter Eltern
Hinweis
Geburten, Sterbefälle und Urkunden
Anschrift
Rathaus
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel