Beschreibung
Es sind dabei zwei Fallgruppen zu unterscheiden.
Fallgruppe 1
Die Eltern bestimmen bei oder nach ihrer Eheschließung einen Ehenamen. Bis zum 5. Lebensjahr des Kindes erhält das Kind diesen Familiennamen automatisch als neuen Geburtsnamen. Ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bekommt das Kind diesen Namen nur, wenn es sich der Ehenamensbestimmung seiner Eltern, zwischen dem 5. und 14. Lebensjahr durch Erklärung der gesetzlichen Vertreter, zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr durch eigene Erklärung mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und ab dem 18. Lebensjahr durch eigene Erklärung, anschließt.
Fallgruppe 2
Die Eltern bestimmen bei oder nach ihrer Eheschließung keinen Ehenamen. Für das Kind verbleibt es beim bisher geführten Geburtsnamen. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes haben allerdings die Möglichkeit, binnen drei Monaten den Geburtsnamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen für das Kind neu zu bestimmen, wenn nicht vor der Eheschließung bereits eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht abgegeben wurde.
Erläuterung
Wenn Anschlusserklärungen bei der Eheschließung oder nach der Eheschließung durch ein (anderes) Standesamt schon beurkundet wurden, ist keine weitere persönliche Vorsprache im Standesamt erforderlich. Die Standesämter tauschen Mitteilungen und Beurkundungen aus und die Namensänderung wird automatisch im Geburtenregister des Kindes vorgenommen.
Neue, geänderte Geburtsurkunden, müssen beim Standesamt am Geburtsort des Kindes bestellt werden.
Für die Beurkundung einer Anschlusserklärung (nur bei Kindern ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) ist die persönliche Vorsprache beider Eltern erforderlich.
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Namensänderungen für Kinder nach Eheschließung der Eltern
Hinweis
Geburten, Sterbefälle und Urkunden
Anschrift
Rathaus
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel