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Hilfen zur ambulanten/häuslichen Pflege (Sozialhilfe)
Die meisten Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt; hier erhalten sie Informationen rund um die ambulante/häusliche Pflege.
Hilfen zur ambulanten/häuslichen Pflege (Sozialhilfe)
Beschreibung
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen zur ambulanten/häuslichen Pflege erhalten.
Häusliche Krankenpflege aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird gewährt, wenn eine Krankenhausbehandlung
geboten, aber nicht ausführbar ist,
durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird,
die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll.
Zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege gehört auch die Behandlungspflege. Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 SGB V von den Krankenkassen übernommen werden.
Die Leistungen der Pflegeversicherung erfolgen im Bereich der häuslichen Pflege in Form von
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
oder einer Kombination aus beiden Leistungen
Tagespflege
Ambulante Verhinderungspflege
Entlastungsbetrg
und haben Vorrang vor den Leistungen des Sozialhilfeträgers.
Details
Voraussetzungen
Sie sind mit ihrem Hauptwohnsitz in der Stadt Kassel gemeldet.
Voraussetzung für alle Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist, dass die Patientin oder der Patient die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht selbst leisten kann, aber auch keine andere im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege müssen medizinisch notwendig sein und daher in jedem Fall ärztlich verordnet werden.
Voraussetzung für alle Leistungen der häuslichen Pflege: Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen und es müssen mindestens geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen, um Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten. Sollte ein Teil der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) gehen bei Vorliegen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen über denen der Pflegeversicherung hinaus.
Verfahrensablauf
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach Antragstellung bei der Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Nähere Informationen entnehmen Sie dem Link des Bundesministeriums für Gesundheit (Öffnet in einem neuen Tab).
Fristen
Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 Monat, nachdem alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
Nachfolgende Unterlagen werden –falls zutreffend- benötigt:
Ausweisdokument
Ausgefülltes Antragsformular
Ärztliche Verordnung
Bescheid der Pflegekasse und Gutachten des Medizinischen Dienstes
Kostenvoranschlag Pflegedienst
Nachweis über die Höhe der Miete: Mietvertrag, letzte Mietänderungserklärung bei Wohn- oder Einsitzrecht: Übergabevertrag Nebenkostennachweise
Nachweise über sämtliches Einkommen, insbesondere: neueste Rentenanpassungsmitteilung Bescheide über Betriebs-, Zusatz- und Stiftungsrenten Bescheide über Versorgungsbezüge (Pensionen mit Sonderzahlung) Nachweise über Leibrenten usw. Wohngeld
Nachweise ���ber sämtliches Vermögen, insbesondere: Girokontoauszüge der letzten drei Monate Sparbücher, Festgeld- oder Geldmarktkonten Wertpapiere, Pfandbriefe, Anleihen bei Haus- oder Grundvermögen: aktueller Grundbuchauszug bei Wohn-, Altenteils- oder Nießbrauchsrechten: Übergabevertrag usw.
Stammbuch der Familie sowie aktuelle Anschriften der Kinder
Policen von Unfall-, Lebens- und Sterbegeldversicherungen mit Nachweis des derzeitigen Rückkaufwertes
Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
Vollmacht (formlos), sofern der Antrag von Angehörigen oder Dritten gestellt wird
Betreuerausweis oder Beschluss des Vormundschaftsgerichtes bei Bestehen einer Betreuung
ggf. sind weitere entscheidungserhebliche Unterlagen auf Anforderung vorzulegen.
Die sechste Auflage der Broschüre „Sozial. Na klar. Kassel hilft“ ist ab sofort erhältlich und wartet mit einer Neuerung auf: Erstmals sind die darin enthaltenen sozialen Angebote in einfacher Sprache verfasst. Die Broschüre steht auf dieser Seite auch zum Herunterladen zur Verfügung
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