Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, bei der die Verhältnisse zu Beginn eines Jahres entscheidend sind.
Die Grundsteuer wird für das ganze Kalenderjahr festgesetzt. Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück zu Beginn eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip). Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass Änderungen während des Kalenderjahres sich erst für die Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres auswirken können. Wird zum Beispiel ein Grundstück, eine Eigentumswohnung etc. im Mai 2025 verkauft, bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2025; erst ab dem 1. Januar 2026 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner.
Die Umschreibung der Grundsteuer darf das Amt Kämmerei und Steuern erst dann vornehmen, wenn das Finanzamt zuvor das Objekt dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (sogenannte Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt zum 01.01. des auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums folgenden Jahres und nimmt erfahrungsgemäß einige Monate in Anspruch.
Ehemalige Eigentümer bleiben nach den rechtlichen Bestimmungen (§ 9 Hessisches Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Ihre Zahlungspflicht endet erst, wenn ein Grundsteuerbescheid das Ende der Steuerpflicht festlegt. Ein neuer Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Die im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen zur Übernahme von Nutzen und Lasten sind nur zwischen Verkäufer und Käufer bindend.
Bitte zahlen Sie die Grundsteuer bis zum Erhalt eines Bescheides über das Ende der Steuerpflicht weiter, beziehungsweise lassen Sie eventuelle SEPA-Lastschrift-Einzugsermächtigungen bestehen. Im zuletzt genannten Fall erfolgen eventuell anfallende Erstattungen von zu viel gezahlter Grundsteuer zu gegebener Zeit automatisch