Sie sind mit Hauptwohnsitz in der Stadt Kassel oder im Landkreis Kassel gemeldet bzw. die zuletzt ausgestellten Fahrzeugpapiere sind in unseren Zulassungsstellen ausgestellt bzw. abgestempelt worden.
Ausnahme:
Sollten Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umgezogen sein, kann eine Aufbietung des Fahrzeugbriefs/Zulassungsbescheinigung Teil II auch dort erfolgen. Hierfür wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der letzten eingetragenen Zulassungsbehörde benötigt. Die Ausstellung des neuen Fahrzeugbriefs/Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt dann im Rahmen der Umschreibung des Fahrzeuges.
Für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist die persönliche Vorsprache des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin erforderlich, da eine Eidesstaatliche Versicherung abgenommen werden muss. Die Eidesstattliche Versicherung kann auch bei einem Notar oder in Amtshilfe bei einer anderen Zulassungsstelle abgegeben werden oder durch einen Vordruck aus dem Internet unter Angaben der strafrechtlichen Folgen zur Vorsprache vor Ort mitgebracht werden.
In Ausnahmefällen, kann auch eine dritte Person von Ihnen bevollmächtigt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter der Rubrik „Erforderliche Unterlagen“?
Die Beantragung von Ersatzpapieren muss umgehend erfolgen.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II unterliegt einem Aufbietungsverfahren, welches ca. 2 – 3 Wochen dauert. In dieser Zeit kann das betreffende Fahrzeug weder zugelassen, noch umgeschrieben oder außer Betrieb gesetzt werden.
Im Gegensatz zum Verlust oder Diebstahl kann bei Unbrauchbarkeit (z. B. eingerissener oder verschmutzter Brief) dieser sofort in ein neues Dokument umgetauscht werden.
Zur Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II/ Fahrzeugbrief bringen Sie bitte unbedingt die Zulassungsbescheinigung Teil I/ Fahrzeugschein (sofern nicht auch verloren) mit. Diese muss ich gleichen Vorgang ebenfalls ersetzt werden.
- gültiges Ausweisdokument
- Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige
oder
Versicherung an Eides statt
Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Bevollmächtigte können dann die vorausgefüllte eidesstattliche Versicherung der Zulassungsbehörde vorlegen.
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:
- bei Vertretung durch eine/n Dritte/n (z. B. Zulassungsdienst):
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); Bevollmächtigte müssen sich selbst mit ihrem gültigen Ausweisdokument ausweisen können (Unterschrift auf Vollmacht muss identisch mit Unterschrift auf Ausweisdokument sein).
- bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
- bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) und Personengesellschaften (OHG):
die Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug sowie die Vollmacht der laut Handelsregister vertretungsberechtigten Person und dessen Ausweisdokument oder deren persönliches Erscheinen
- speziell bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
eine komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel der Gesellschaftervertrag), die Gewerbeanmeldungen von allen Beteiligten, deren Ausweisdokumente und eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen die Vollmacht muss eine Erklärung enthalten, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
- speziell bei Vereinen:
ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie die Vollmacht des benannten Vertreters (bzw. der Vertretenden) und sein Personalausweis (bzw. deren Personalausweise) (im Original)
Sofern bereits eine Eidesstattliche Versicherung vom Halter/von der Halterin abgegeben wurde (Nachweis erforderlich!), Fahrzeugpapiere unbrauchbar (z.B. zerrissen, mitgewaschen etc.) sind oder der Nachweis einer Anzeige wegen Diebstahl vorgelegt wird, kann eine Vollmacht ausgestellt werden.
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II
- 44,50 Euro bei Beantragung, mit Eidesstattlicher Versicherung
- 13,80 Euro bei Beantragung, ohne Eidesstattliche Versicherung ( sofern bereits bei einem Notar oder in Amtshilfe bei einer anderen Zulassungsstelle diese abgegeben wurde, Nachweis erforderlich)
In beiden Fällen ist zusätzlich eine Gebühr von 15,50 Euro bei Abholung der Zulassungsbescheinigung zu entrichten.
Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (nur in Verbindung mit einer polizeilichen Anzeige)
- 13,80 Euro bei Beantragung
Zusätzlich ist eine Gebühr von 15,50 Euro bei Abholung der Zulassungsbescheinigung zu entrichten.
Ihre Zahlungsmöglichkeiten:
- Kassel: Girokarte/EC‐Karte, Geldkarte und Barzahlung (Kreditkarte und Debitkarte ist nicht möglich).
- Baunatal: Girokarte/EC‐Karte, Geldkarte, Kreditkarte und Barzahlung.
- Wolfhagen und Hofgeismar: Girokarte/EC‐Karte, Geldkarte, Kreditkarte (Barzahlung ist nicht möglich)
Falls Sie die verloren geglaubte Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Fahrzeugbrief nach Ausstellung des Ersatzdokuments wieder finden, müssen Sie das wieder aufgefundene Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.