Beschreibung
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Diese können Sie für folgende Ausbildungen erhalten:
- Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen (Intensivsprachkurs in Deutsch)
- in Ausnahmefällen zum Schulbesuch
- bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Aus- und Weiterbildungen
Für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland benötigen Sie eine "Aufenthaltserlaubnis für Studierende".
Hinweis: Staatsangehörige der EU-Staaten können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich melden. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Achtung: Halten Sie sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland auf, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Sprachkurs (ohne anschließendes Studium)
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zur Teilnahme an einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache, der nicht der Studienvorbereitung dient, erteilt werden. Es muss sich aber um einen Intensivsprachkurs handeln. Abend- und Wochenendkurse erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Das heißt,
- der Unterricht muss in der Regel täglich stattfinden (mindestens 18 Wochenstunden) und
- muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet sein.
Schulbesuch
Die für eine Ausbildung in Deutschland erforderlichen allgemeinen schulischen Voraussetzungen müssen vorher (normalerweise im Heimatland) erbracht worden sein. Ein Aufenthalt zum Besuch allgemein bildender Schulen wird daher nicht zugelassen. Ausnahmen sind in besonderen Fällen möglich.
Sonstige Ausbildungszwecke
Es besteht auch die Möglichkeit, sich zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung in Deutschland aufhalten zu können. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aus- und Weiterbildung können Sie allerdings in der Regel nur nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten oder wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Das kann auch durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt sein.
Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung (die Ausbildungsdauer beträgt mindestens zwei Jahre), berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Hinweise
Ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken ist von seinem Sinn und Zweck her nur vorübergehend. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken erhalten daher auch nach dem Ablauf von fünf Jahren keine Niederlassungserlaubnis.
Während des Aufenthalts zu Ausbildungszwecken soll Ihnen in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt oder verlängert werden. Ausnahmen sind jedoch möglich (z.B. bei gesetzlichem Anspruch).
Eine Arbeitsaufnahme neben dem Deutschkurs, dem Schulbesuch und einem sonstigen Ausbildungszweck ist nicht zugelassen.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken liegt im Ermessen der Behörde, das heißt, Sie haben keinen Anspruch darauf.
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