Beschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten und eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland haben. Es muss sich bei dem Studium um ein Vollzeitstudium handeln.
Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen. Studienvorbereitende Maßnahmen sind
- der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn bereits eine Zulassung zum Studium vorliegt und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Kurses gebunden ist und
- der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn ein Platz sicher zur Verfügung steht.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr und in der Regel für maximal zwei Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studium weniger als zwei Jahre dauert.
Bei Teilnahme an einem unions‐ oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (z. B. ERASMUS+‐Programm der Europäischen Union) oder wenn für den Ausländer eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studiums weniger als zwei Jahre dauert.
Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beschäftigung, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten darf (Arbeitstagekonto) ausüben. Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet:
- Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder
- die Beschäftigungen können je Kalenderwoche
- ) während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und
- ) außerhalb der Vorlesungszeit
unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden.
Bescheinigung zur Beschäftigung ab 1. März 2024 PDF-Datei 45 kB
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Anschrift und Öffnungszeiten
Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel
Anschrift
Rathaus
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel
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Wichtige Änderung bei Passbildern ab dem 1. Mai 2025
Ab dem 1. Mai 2025 dürfen bei der Beantragung von elektronischen Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen aus rechtlichen Gründen keine ausgedruckten Passbilder mehr entgegengenommen werden. Diese Umstellung folgt den bundesweiten Vorgaben zur Erhöhung der Dokumentensicherheit und zum Schutz Ihrer persönlichen Daten.
Wenn Sie einen neuen Ausweis oder Pass beantragen möchten, stehen Ihnen künftig zwei Möglichkeiten zur Verfügung, wie Ihr Passbild digital eingereicht werden kann:
1. Passbild aus einem zertifizierten Fotostudio mit digitaler Übermittlung
Viele Fotostudios bieten bereits eine moderne Lösung zur sicheren, digitalen Übertragung Ihrer Passbilder an.
So funktioniert’s:
- Sie lassen Ihr Passfoto in einem teilnehmenden Fotostudio anfertigen.
- Nach dem Fotografieren erhalten Sie einen Data-Matrix-Code.
- Bringen Sie diesen Code einfach zur Antragstellung in die Abteilung für Zuwanderung und Integration mit.
- Ihre Passbilddaten werden dann digital und sicher von der Abteilung für Zuwanderung und Integration abgerufen.
Diese Lösung wird in Kassel z. B. bereits von Fotostudios, die mit dem Anbieter Ringfoto zusammenarbeiten – Fotostudios in Ihrer Nähe anzuzeigen (Öffnet in einem neuen Tab) oder dm-Drogeriemärkten angeboten.
2. Fotoaufnahme direkt in der Abteilung für Zuwanderung und Integration
Durch die Lieferverzögerungen der Fotoaufnahmegeräte durch die Bundesdruckerei können wir in Kassel den gewohnten Service voraussichtlich erst ab Juli 2025 wieder anbieten.
- Bis zum 31. Juli 2025 können daher ausnahmsweise papiergebundene Passbilder eingereicht werden.