Beschreibung
Wenn Sie Bürgergeld beziehen und Mietschulden haben, woraus Ihnen der Wohnungsverlust droht, kann der zuständige Leistungsträger in bestimmten Fällen auf Antrag Ihre Schulden übernehmen. Diese Unterstützung wird Ihnen in der Regel in Form eines Darlehens gegeben. Damit Sie diese Unterstützung erhalten können, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Rückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist eine Einzelfallentscheidung. Es erfolgt eine Prüfung, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.
Grundsätzlich werden Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die angemessene Höhe der Bedarfe für Unterkunft ergibt sich in der Regel aus den Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete und den in Betracht kommenden, im Einzelfall zu prüfenden Zuschlägen.
Bei Bedarfsgemeinschaften ist zur Ermittlung der einschlägigen Angemessenheitsgrenze auf die Anzahl der dazugehörigen Personen abzustellen.
Wenn Personen keine Bedarfsgemeinschaft bilden, aber in einer Haushaltsgemeinschaft leben, besteht der Bedarf für Unterkunft grundsätzlich in Höhe des Kopfanteils unter Einbeziehung aller Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft. Für die Prüfung der Angemessenheit werden jedoch ausschließlich die Personen, die tatsächlich zur Bedarfsgemeinschaft gehören, betrachtet.
Stellt der zuständige Leistungsträger fest, dass eine zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist, soll die Zahlung direkt an die Vermieterin oder den Vermieter erfolgen.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen können,
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.
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Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Zentrale Fachstelle Wohnen
Anschrift
Rathaus
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel