Beschreibung
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird.
Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.
Mehr zum Thema Gewerbeanzeige - siehe "Gewerbeanmeldung" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke
- als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder
- an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb
abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend.
Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).Für Gastronomiebetriebe besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Wirtschaftsgarten (Aufstellung von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen) auf öffentlicher Fläche unmittelbar vor ihrem Betrieb aufzubauen, sofern neben der Wirtschaftsgartenfläche ausreichender Platz für Passanten verbleibt und eine Andienung ohne Gefahren für Gäste und Passanten möglich ist. Vor der Aufstellung eines Wirtschaftsgartens ist dies beim Ordnungsamt zu beantragen und die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis abzuwarten.
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Handel, Gewerbe und Gaststätten
Anschrift
Rathaus
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel