I Sondernutzung
§1 Anwendungsbereich
Diese Satzung regelt die Sondernutzungen an allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet.
§2 Begriff der Sondernutzung
- Eine Sondernutzung ist der Gebrauch der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Straßen, der über die jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Nutzung (Gemeingebrauch) hinausgeht und dabei den Gemeingebrauch beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen geeignet ist.
- Eine Sondernutzung bedarf der vorherigen Erlaubnis durch die Stadt Kassel, es sei denn, es handelt sich um einen der in § 7 Abs. 1 dieser Satzung geregelten Fälle.
- Sind mehrfache Sondernutzungen einer Straße beabsichtigt, so gilt Abs. 2 für jede dieser Sondernutzungen.
§3 Antrag
- Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Stadt Kassel zu beantragen.
- Der Antrag hat zu enthalten:
- den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers, sowie für den Fall, daß der Antragsteller die Sondernutzung nicht selbst ausübt, den Namen desjenigen, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder für die Ausübung verantwortlich ist;
- Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und Nutzungszweck.
- Vor Erteilung der Erlaubnis kann darüber hinaus die Vorlage von Erläuterungen in Form von Lageplänen, Zeichnungen, textlichen Beschreibungen oder in sonstiger Weise verlangt werden.
§4 Sondernutzungserlaubnis
-
Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
Die Erlaubnis kann Bedingungen und Auflagen enthalten. -
Die Verpflichtung zur Einholung anderer Genehmigungen oder Erlaubnisse, die nach anderen, insbesondere ordnungsbehördlichen Bestimmungen erforderlich sind, bleibt unberührt.
-
Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist ohne Zustimmung der Erlaubnisbehörde unzulässig.
-
Ändern sich die im Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Stadt Kassel mitzuteilen.
-
Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Nutzungszeitraum erteilt. Muß die Sondernutzung über diesen Zeitraum hinaus in Anspruch genommen werden, ist die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungszeitraums zu beantragen.
§5 Beseitigung von Sondernutzungsanlagen
- Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, innerhalb des Sondernutzungszeitraumes oder nach Widerruf oder bei einem Ausübungsverzicht die den Gemeingebrauch beeinträchtigenden Anlagen und sonstigen Gegenstände zu beseitigen und den früheren Zustand der Straße und deren Einrichtungen unverzüglich wiederherzustellen.
- Diese Verpflichtungen gelten ebenso für Eigentümer oder Besitzer der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Anlagen und sonstigen Gegenstände.
- Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesamtschuldner.
§6 Kostenerstattung und Sicherheitsleistungen
- Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Kassel alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung entstehen und die nicht durch die Bezahlung der Sondernutzungsgebühr abgedeckt sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Erlaubnis nach § 29 StVO erteilt ist und es einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis nicht mehr bedarf.
- Die Stadt ist berechtigt, die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Eine Sicherheitsleistung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn- an der Straße oder an Straßeneinrichtungen Beschädigungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind oder
- begründete Zweifel bestehen, daß der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 nachkommen wird.
- Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den mutmaßlichen Kosten für die Beseitigung der befürchteten Beschädigungen bzw. nach der Höhe der Kosten, die bei einer eventuellen Ersatzvornahme voraussichtlich anfallen würden.
- Von der Sicherheitsleistung sind die der Stadt entstehenden Kosten im Sinne des Abs. 1 zu begleichen. Die Stadt ist verpflichtet, demjenigen, der die Sicherheit geleistet hat, anschließend Rechnung zu legen.
- Die Sicherheitsleistung ist zurückzuzahlen bzw. zurückzugeben, wenn nach Beseitigung der Sondernutzungsanlagen feststeht, daß der Stadt durch die Sondernutzung keine zusätzlichen Kosten entstanden sind oder entstehen werden.
- Ist von dem Erlaubnisnehmer keine Sicherheitsleistung verlangt worden und ist durch die Sondernutzung die Straßenfläche derart beschädigt worden, daß dadurch eine vorzeitige Erneuerung derselben erforderlich wird, so kann die Stadt, sofern eine alsbaldige Erneuerung für den Erlaubnisnehmer eine unangemessene Belastung bedeuten würde, stattdessen mit ihm eine Vereinbarung über eine angemessene Beteiligung an den Kosten der zukünftigen Erneuerungsarbeiten treffen.
§7 Sonderregelungen
Sondernutzungen, die keiner Erlaubnis bedürfen, können ganz oder teilweise eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
§8 Verkehrssicherungspflicht und Schadenshaftung
- Der Erlaubnisnehmer ist für die mit der Sondernutzung in Anspruch genommenen Straßenflächen verkehrssicherungspflichtig und haftet der Stadt Kassel für alle Schäden, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung zugefügt werden.
- Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt Kassel von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die diese im ursächlichen Zusammenhang mit der Sondernutzung gegen die Stadt Kassel erheben. Er ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Auf Anforderung ist der Nachweis über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung und der regelmäßigen Prämienzahlung vorzulegen.
- Die Haftung im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt bis zur Erfüllung der sich aus §§ 5, 6 Abs. 1 ergebenden Verpflichtungen.
- Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesamtschuldner.
II Gebühren
§9 Erhebung von Sondernutzungsgebühren
- Für die erlaubnispflichtige Sondernutzung an den in § 1 genannten Straßen werden Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
- Für die Gebührenberechnung gilt der beantragte Sondernutzungszeitraum. Der Berechnungszeitraum verlängert sich, bis die Straße oder deren Einrichtungen wieder allgemein nutzbar und/oder ordnungsgemäß wiederhergestellt und die Fläche abgenommen wurde.
Ist eine ordnungsgemäße Wiederherstellung aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat, innerhalb des Nutzungszeitraumes nicht möglich, ist dies der Stadt Kassel unverzüglich unter Angabe der Hinderungsgründe anzuzeigen. Über den Zeitraum bzw. einen evtl. Erlaß der Gebührenberechnung kann dann im Einzelfall durch die Stadt Kassel entschieden werden. - Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 ausgeübt wird.
- Die Befugnis zur Erhebung weiterer Gebühren aufgrund sonstiger rechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.
§10 Gebührenberechnung
Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
§11 Gebührenpflichtige
- Zur Entrichtung der Gebühr sind verpflichtet
- der Antragsteller, der Erlaubnisnehmer und deren Rechtsnachfolger
- derjenige, der eine Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.
- Die Sondernutzungsgebühr wird von mehreren Gebührenpflichtigen gesamtschuldnerisch geschuldet.
§12 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
- Die Zahlungsverpflichtung entsteht
- bei erlaubter Nutzung mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung begonnen wird,
- bei unerlaubter Nutzung mit dem Zeitpunkt, in dem mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung begonnen wird.
- Die Gebühr wird fällig, sofern im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides.
- Bei Verzug des Gebührenschuldners findet § 5 Abs. 2 der Verordnung über Sondernutzungsgebühren vom 01. Dezember 1964 (GVBl. I S. 204) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
§13 Gebührenerstattung
- Bei Ausübungsverzicht auf eine zeitliche begrenzte Sondernutzung besteht für den nicht genutzten Zeitraum kein Anspruch auf Erstattung bereits entrichteter Gebühren. Entsprechendes gilt für den Fall, daß ein anderer die Sondernutzung für den Erlaubnisnehmer bisher tatsächlich ausübt.
- Im voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Kassel eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind oder wenn die Sondernutzung aus Gründen höherer Gewalt während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als drei Monaten nicht ausgeübt werden kann.
III Schlußbestimmungen
§14 Öffentlich-rechtliche Gestattungsverträge
Wird die Erlaubnis zu einer Sondernutzung in Form eines öffentlich-rechtlichen Gestattungsvertrages vereinbart, so gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.
§15 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 2 eine Sondernutzung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis ausübt; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt;
- entgegen der Bestimmung des § 5 die den Gemeingebrauch beeinträchtigenden Anlagen und sonstigen Gegenständen nicht beseitigt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;
- die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 HstrG erteilten Auflagen nicht erfüllt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann für jeden Fall einer Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet werden.
- Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§16 Inkrafttreten
In allen Fällen, in denen eine Sondernutzungserlaubnis nach dem bisherigen Recht erteilt worden ist, die zeitliche Ausübung der Sondernutzung aber in die Zeit nach Inkrafttreten der neuen Satzung fällt, sind die etwaigen höheren Gebühren nachzuentrichten. Für die Nachentrichtung gelten die §§ 9 - 13 sinngemäß.
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 24. Januar 2000 | am 23. Februar 2000 |
Erste Änderung | vom 26. August 2002 | am 1. Oktober 2002 |
Zweite Änderung | vom 6. Dezember 2010 | am 9. Januar 2011 |
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren
Abkürzungen:
p/T = pro Tag
p/M = pro Monat
p/W = pro Woche
p/J = pro Jahr
p/qm = pro Quadratmeter
II
A | B | C |
Gebührenziffer | Benutzungsart / Bezugsgröße für die Berechnung der Gebühren | Zeitraum für die Erhebung der Gebühren in Euro |
I | Gebührengruppe I | |
Kreuzungen | ||
1.01 | Ober- und unterirdische Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, einschl. erforderlicher Masten (ausgenommen Hausanschlüsse) |
100,-- bis 400,-- p/J |
Schienen- und Seilbahnen, (ausgenommen solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen) |
||
höhengleich | ||
1.02 | - unbefristet | 130,-- bis 650,-- p/J |
1.03 | - befristet | 2,-- bis 3,-- p/T mindestens 30,-- |
höhenfrei | ||
1.04 | - unbefristet | 65,-- bis 325,-- p/J |
1.05 | - befristet | 1,-- p/T mindestens 30,-- |
Förderbänder u.ä., einschl. Masten, Schächten u. dgl. | ||
1.06 | - unbefristet | 65,-- bis 325,-- p/J |
1.07 | - befristet | 1,-- p/T mindestens 30,-- |
1.08 | Überführung privater Wege | 130,-- bis 400,-- p/J |
Längsverlegungen | ||
1.09 | Ober- und unterirdische Leitungen einschl. erforderlicher Kasten je angef. 100 m |
65,-- p/J |
1.10 | Gleise je angef. 100 m | 65,-- p/J |
Bauliche Anlagen einschl. Schildern, Pfosten, Masten u. ä. Schilder und Pfosten, Hinweisschilder (außer Werbeschildern und den von der Straßenbauverwaltung zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer allgemein eingeführten Hinweisschildern, soweit sie Sondernutzungen sind) |
||
bis 0,6 qm | ||
1.11 | - unbefristet | 30,-- bis 230,-- p/J |
1.12 | - befristet | 1,-- p/T mindestens 20,-- |
über 0,6 qm | ||
1.13 | - unbefristet | 100,-- bis 550,-- p/J |
1.14 | - befristet | 3,50 bis 6,50 p/T mindestens 50,-- |
Masten außerhalb einer Nutzung gem. Ziffer 1.01 und 1.09 | ||
1.15 | - unbefristet | 100,-- bis 400,-- p/J |
1.16 | - befristet | 2,-- p/T mindestens 40,-- |
Fahnenmasten, Transparente und dergleichen | ||
1.17 | - unbefristet | 30,-- bis 130,-- p/J |
1.18 | - befristet | 2,-- p/T mindestens 40,-- |
Gerüste | ||
1.19 | bis zu 10 m Länge | 1,50 p/T mindestens 40,-- |
1.20 | 10 m bis 25 m | 2,-- p/T mindestens 40,-- |
1.21 | über 25 m Länge | 2,50 p/T mindestens 40,-- |
Bauzäune und Zäune zur Sicherung von Gefahrenstellen (maßgebender Basiswert sind 30 qm) |
||
1.22 | - im gesamten Stadtgebiet, mit Ausnahme des "Innenrings" (s. hierzu Anm. am Schluss) p/qm umzäunte Fläche bis zu 30 qm |
50,-- je angefangener Monat |
1.23 | - über 30 qm bis zu 50 qm | 75,-- p/M |
1.24 | - über 50 qm bis zu 100 qm | 150,-- p/M |
1.25 | - für jede weiteren angef. 100 qm | 100,-- p/M |
1.26 | - am "Innenring" (beide Straßenseiten) und im Innenring | Zuschlag von 50 % auf die Gebühren Ziffer 1.22 bis 1.25 |
1.27 | - bei gleichzeitiger Benutzung der Bauzäune zu Werbezwecken (sofern der Gebührenpflichtige kein Entgelt an den Werbepartner der Stadt Kassel zu zahlen hat) |
doppelte Gebühren der Ziffern 1.22 bis 1.26 |
1.28 | Vorübergehende, befristete Aufstellung von Werkzeug oder Bauhütten, Wohnwagen, Toilettenhütten oder -wagen |
3,-- p/T und Stück mindestens 40,-- |
Vorübergehende, befristete Aufstellung von Maschinen, Geräten, Fahrzeugen einschließlich Hilfseinrichtungen, soweit nicht unter den Gemeingebrauch fallend p/qm benutzter Fläche |
||
1.29 | - bis zu 30 qm | 6,50 p/T mindestens 50,-- |
1.30 | - über 30 qm bis zu 50 qm | 7,50 p/T mindestens 50,-- |
1.31 | - über 50 qm bis zu 100 qm | 10,-- p/T mindestens 50,-- |
1.32 | - über 100 qm | 12,50 p/T mindestens 50,-- |
1.33 | Lagerung von Material | wie Ziffern 1.29 bis 1.32 |
Aufstellung eines Containers (soweit nicht als Wohn- oder Geschäftsraum verwendet) |
||
1.34 | - unbefristet | 80,-- bis 200,-- p/J |
1.35 | - befristet | bis 4 m³ 1 € p/T mind. 10 € über 4 - 9 m³ 2 € p/T mind. 20,-- € über 9 m³ 3 € p/T mind. 30,-- € |
Überfahren von Gehwegen (außerhalb einer durch die Straßenverkehrsbehörde gestatteten Benutzung) p/qm in Anspruch genommener Fläche |
||
1.36 | - bis zu 10 qm | 15,-- p/W |
1.37 | - über 10 qm bis zu 20 qm | 25,-- p/W |
1.38 | - über 20 qm bis zu 50 qm | 60,-- p/W |
1.39 | - über 50 qm bis zu 100 qm | 100,-- p/W |
1.40 | - über 100 qm | 250,-- p/W |
Aufgrabungen aller Art (auch im Zusammenhang mit bürgerlich-rechtlichen Nutzungen) pro lfd. m Baugrube (maßgebender Basiswert ist eine Baugrubenbreite von 1 m) |
||
1.41 | - bei einer Baugrubenbreite bis zu 1 m | 2,-- p/T mindestens 15,-- |
1.42 | - bei einer Baugrubenbreite über 1 m | 3,-- p/T mindestens 20,-- |
1.51 | - Errichten, Betreiben und Unterhalten von Postablage- und Verteilerkästen, Schaltschränken u. ä. |
50,-- p/J und Kasten |
1.52 | Abstellen von Wohnmobilen (Fz.) auf dem Wohnmobilstellplatz Giesenallee |
5,-- pro Kalendertag/Fz. |
II | Gebührengruppe II | |
2.01 | Kioske, Verkaufsstände, Verkaufshilfen, Geldautomaten | 300,-- € bis 2.000,-- € /Monat |
2.02 | Schaufenster, Schaukästen und Ausstellungspavillons pro Quadratmeter in Anspruch genommene Fläche |
5,-- bis 25,-- € / m² in Anspruch genommene Fläche / Monat 10,-- bis 25,-- € / m² in der Stellplatzzone 1 |
Werbeanlagen und Warenautomaten | ||
2.03 | - auf Dauer | 25,-- bis 250,-- p/J |
2.04 | - vorübergehend | 2,50 p/W, mindestens jedoch 5,-- p/W |
2.05 | Verladestellen, Großwaagen p/qm genutzter Flächen | |
2.05.1 | - auf Dauer | 50,-- bis 250,-- p/J |
2.05.2 | - vorübergehend | 1,50 - 2,50 p/T., mindestens 30,-- p/W |
Bauaufsichtlich genehmigte Vorhaben, bei denen wegen ihres Hineinragens in den öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis nicht als erteilt gelten kann: |
||
2.06 | Bauteile, soweit sie nicht unter die Gebührenziffern 2.02 bis 2.05 fallen - Treppenstufen - Rampen - Podeste - Mauern - Zufahrtsflächen |
zu Geb.-Ziffern 2.06 bis 2.09: Die Gebühr beträgt 6 % des Verkehrswertes des begünstigten Grundstücks, bezogen auf den Quadratmeter. Bei unbefristeter Sondernutzungserlaubnis Kapitalisierungsmöglichkeit: Bei 99 Jahren Laufzeit und 4 %iger Verzinsung. - Mindestgebühr 50,-- p/J |
2.07 | - Schächte aller Art | |
2.08 | - Arkaden } innerhalb - Erker ] einer Höhe - Überdachungen } von 3,0 m - Überbauungen } - Unterbauungen |
|
2.09 | - Vordächer - Balkone - Markisen |
je 1 m Ausladung für den laufenden angefangenen Meter jährlich 20,00 € |
2.10 | - Telefonzellen | - innerhalb der Stellplatzzone 1 25,-- € / Monat / Telefonzelle - übriges Stadtgebiet 10,-- € / Monat / Telefonzelle |
Anmerkung zu Gebührenziffern 2.06 bis 2.08: Bezugsgröße ist die Fläche, die über die jeweils angegebenen Maße hinaus überragt oder unterbaut wird. |
||
III | Gebührengruppe III | |
Gewerbliche Veranstaltungen und Nutzungen | ||
3.1 | Verkaufsstände | |
3.11 | Getränke-/Imbissstände bis 15 qm | 25,-- p/T |
3.12 | Getränke-/Imbissstände über 15 qm | 35,-- p/T |
3.13 | Übriges Sortiment bis 15 qm | 12,50 p/T |
3.14 | Übriges Sortiment über 15 qm | 20,-- p/T |
3.15 | Zeltbewirtschaftung bis 200 qm | 175,-- p/W |
3.16 | Zeltbewirtschaftung über 200 qm | 350,-- p/W |
Nebenaufbauten (z.B. Aufstellung von Tischen, Stühlen, Sonnenschirmen) bis 100 qm sind mit den Gebühren zu 3.11 bis 3.16 abgegolten |
||
3.2 | Aufstellung von Tischen/Bistrotischen und Stühlen zur Bewirtschaftung im Freien in Verbindung mit konzessionierten Gaststätten und nicht konzessionierten Betriebsstätten ohne Ausschank von alkoholischen Getränken. |
|
3.21 | in den Monaten Mai - September | 3,-- p/qm/p/M mindestens 15,-- € |
3.22 | in den übrigen Monaten | 2,-- p/qm/p/M mindestens 15,-- € |
3.3 | Verkaufsstände - vorübergehender Ersatz für Ladengeschäfte | |
3.31 | bis 15 qm | 20,-- p/T |
3.32 | über 15 qm bis 25 qm | 30,-- p/T |
3.33 | über 25 qm bis 35 qm | 40,-- p/T |
3.34 | über 35 qm | 50,-- p/T |
3.4 | Ausstellungsstände und -gegenstände vor Geschäften mit Präsentation des eigenen Warensortiments |
|
3.41 | - im Stadtgebiet mit Ausnahme der Fußgängerzonen des Innenringes (s. hierzu Anmerkung am Ende des Verzeichnisses) |
2,-- p/qm/p/W mindestens 15,-- € |
3.42 | in den Fußgängerzonen des Innenringes | 3,-- p/qm/p/W mindestens 15,-- € |
3.5 | Weihnachtsbaumverkauf | 1,-- p/qm/p/W mindestens 15,-- € |
3.6 | Sonstige gewerbliche Veranstaltungen oder Sondernutzungen | |
3.61 | im Stadtgebiet mit Ausnahme der Fußgängerzone des Innenringes (s. hierzu Anmerkung am Ende des Verzeichnisses |
1,-- bis 50,-- p/T mindestens 15,-- € |
3.62 | in den Fußgängerzonen des Innenringes | 2,-- bis 100,-- p/T mindestens 15,-- € |
IV | Gebührengruppe IV | |
Sonstige vorübergehende nicht kommerzielle Nutzung | ||
4.2 | Aufstellung von Plakatträgern | 0,10 p/Plakatständer/T mindestens 10,-- |
Ausnahmen: | ||
- Plakatierung der politischen Parteien ausschließlich vor der Wahl | Gebührenfrei | |
- Plakatierung der religiösen Konfessionen ausschließlich vor Wahlen | Gebührenfrei | |
4.3 | Informationsstände | |
4.31 | bis 10 qm | 10,-- p/T |
4.32 | über 10 qm bis 20 qm | 15,-- p/T |
4.33 | über 20 qm | 25,-- p/T |
Ausnahmen: | ||
- für kulturelle oder gemeinnützige Veranstaltungen kann die Gebühr nur dann um 50 % ermäßigt werden, wenn die Veranstaltung im überwiegenden Interesse der Stadt Kassel liegt. |
50 % Ermäßigung | |
- Informationsstände oder Veranstaltungen in Verbindung mit Sammlungen von Geld- und Sachspenden von ortsansässigen gemeinnützigen karitativen Organisationen (keine Gebührenfreiheit bei kommerzieller Fördermitgliederwerbung) |
Gebührenfrei | |
- für Aufbauten in Verbindung mit genehmigten, nicht gewerblichen öffentlichen Lotterien und Ausspielungen |
Gebührenfrei | |
4.4 | Schaukästen | 25,-- bis 125,-- p/J. |
4.5 | Blumenkübel, Fahrradständer (jeweils ohne Werbung) | Gebührenfrei |
4.6 | Werbeträger für gemeinnützige Organisationen in Form von Klapptafeln oder Dreieckständern vor Geschäftsstellen |
1,-- p/W mindestens 10,-- |
4.7 | Sonstige nicht gewerbliche Sondernutzungen die über den Gemeingebrauch hinausgehen (Auffangtatbestand) |
1,-- bis 20,-- p/T mindestens 10,-- |
Anm. Zu den Gebührenziffern 1.22 bis 1.27, 3.41, 3.42, 3.61, 3.62 "Unter Innenring ist der durch folgende Straßen und Plätze umschlossene Teil eines Stadtgebietes zu verstehen: Altmarkt, Brüderstraße, Steinweg, Frankfurter Straße bis zur "Trompete", Fünffensterstraße, Ständeplatz, Scheidemannplatz, Rudolf-Schwander-Straße, Lutherplatz, Lutherstraße, Am Stern, Kurt-Schumacher-Straße." |