Beschreibung
Tote Haus- u. Nutztiere sowie Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden – das gilt auch dann, wenn die Küchenabfälle nur geringe Anteile tierischer Herkunft enthalten (z. B. Fleisch-, Wurstreste, tierische Fette/Soßen).
Tote Haus- oder Nutztiere dürfen auf keinen Fall in die Biotonne geworfen werden.
Für die Beseitigung von Tierkörpern und sonstigen tierischen Nebenprodukten ist in Nordhessen die SecAnim Südwest GmbH (Öffnet in einem neuen Tab), Niederlassung Lampertheim‐Hüttenfeld zuständig. Entsorgungen können Sie telefonisch dort anmelden/beauftragen: 06256/ 852-0.
Für die Entsorgung in solchen Spezialbetrieben fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben (gilt nur für kleine Heimtiere). Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Sie haben ein totes Haus- oder Wildtier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde.
Tierische Nebenprodukte (einschließlich Tierkörper) werden grundsätzlich in 3 Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1 – Material mit einem hohen Risiko
Kategorie 2 – Material mit einem mittleren Risiko
Kategorie 3 – Material mit einem geringen Risiko
Wer gewerbsmäßig mit tierischen Nebenprodukten umgeht (z. B. Händler von rohem Heimtierfutter/BARF-Fleisch/ Futtertieren sowie auch Tierbestatter) oder tierische Nebenprodukte verarbeitet (z. B. Hersteller von Hundekeksen) braucht dafür eine Zulassung (zuständig ist das Regierungspräsidium) oder eine Registrierung (zuständig ist das Veterinäramt). Solche Betriebe werden in einem zentralen Register geführt – Sie finden dieses hier:
Beim gewerbsmäßigen Transport von tierischen Nebenprodukten müssen sogenannte Handelspapiere ausgestellt und mitgeführt werden – sowohl der Transporteur als auch der Erzeuger und der Empfänger der tierischen Nebenprodukte müssen diese Papiere jeweils 2 Jahre lang aufbewahren. Ein Merkblatt zum Führen von TNP-Handelspapieren sowie ein Merkblatt für Transporteure finden Sie hier:
Merkblatt zum Führen von Handelspapieren für tierische Nebenprodukte PDF-Datei 69 kB
Merkblatt für Transporteure von tierischen Nebenprodukten PDF-Datei 178 kB
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit
Anschrift
Stegerwaldstraße 26a
34123 Kassel