Meldepflichten von Dioxin/PCB nach der MitÜbermitV
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer/innen sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB zu melden.
Meldepflichten von Dioxin/PCB nach der MitÜbermitV
Beschreibung
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer/innen sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen zu Dioxinen und PCB zu melden. Damit sollen mögliche Probleme früher erkannt werden. Hinweis: Die Meldepflichten sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt:
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV)
Tipp: Eine Übersicht der vorrangigen Pflichten der Unternehmer/innen bietet Ihnen die Europäische Kommission. Im Portal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfahren Sie mehr über Dioxine und andere langlebige organische Verbindungen. Es erstellt auf Basis der Unternehmensmeldungen quartalsweise Berichte über Untersuchungsaktivitäten und veröffentlicht diese in seinem Portal.
Ihre Mitteilung muss binnen 14 Tagen, nachdem das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht, erfolgen.
Achtung: Wenn der für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel gesetzlich festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde, muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen. Sollten Sie annehmen, dass ihre Lebens- oder Futtermittel nicht sicher sind, müssen Sie die zuständigen Stellen unverzüglich über ergriffene Maßnahmen unterrichten.
Erforderliche Unterlagen
Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse sind elektronisch an die zuständige Stelle zu übermitteln. Diese stellt Ihnen hierfür einheitliche elektronische Vorlagen (digitale Dateien) zur Verfügung.
Eine schriftliche Übermittlung ist nur zulässig, wenn die zuständige Stelle dies auf Ihren Antrag hin gestattet hat.
Folgende Daten sind mitzuteilen:
Name des Unternehmens
Probennummer
untersuchtes Erzeugnis
Probenahmeort
analysierter Stoff
Musterdatei nebst Ausfüllungshinweisen können Sie von der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL herunterladen.
Die jeweils zuständige Stelle anonymisiert die Daten und übermittelt sie an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Das BVL erfasst diese Ergebnisse in einem gemeinsamen Datenpool, wertet sie aus und veröffentlicht sie quartalsweise auf seiner Internetseite.
Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Für die Mitteilungen sind elektronische Muster im Excel -Format zu verwenden (in der MitÜbermitV digitale Datei genannt). Das Format darf hierbei nicht geändert werden. Für die Mitteilungen der Lebens- und Futtermittelunternehmer gibt es jeweils eine Musterdatei nebst Ausfüllungshinweise, die Sie von der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL (Öffnet in einem neuen Tab) herunterladen können.
Gebühren
Es werden keine Gebühren erhoben.
Was sollte ich noch wissen?
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängen.
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