Beschreibung
Befreiung von der Visumspflicht für Erdbebenopfer aus der Türkei besteht nicht mehr
Die Verordnung des Bundesinnenministeriums, mit der sich Erdbebenopfer aus der Türkei unter bestimmten Umständen bis zum 6. August 2023 ohne Visa in Deutschland aufhalten konnten, wurde nicht verlängert. Eine sich an die Verordnung anschließende Härtefallregelung gibt es ebenfalls nicht. Visa für alle Aufenthaltszwecke müssen grundsätzlich wieder bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei beantragt werden.
Wenn Sie einen ausländischen Gast für kurze Zeit (höchstens 3 Monate) nach Deutschland einladen, können Sie für Ihren Gast eine Verpflichtungserklärung abgeben. Für ein Besuchsvisum kann eine Verpflichtungserklärung erforderlich sein, in einigen Fällen ist aber auch eine formlose Einladung ausreichend. Über das Auswärtige Amt (Öffnet in einem neuen Tab) können Sie sich informieren, ob Ihr Gast ein Visum benötigt.
Mit einer Verpflichtungserklärung von einem/einer in Deutschland lebenden Gastgeber/in kann nachgewiesen werden, dass ausreichende finanzielle Mittel sowohl zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise vorhanden sind. An der Entscheidung über ein Visum, für das die Verpflichtungserklärung vorgelegt wird, sind wir nicht beteiligt.
Der Gastgeber/die Gastgeberin haftet dann für den Zeitraum vom Beginn der Gültigkeit des Visum bis zur Beendigung des Aufenthalts für Kosten, die dem Staat während des Aufenthaltes des Gastes entstehen.
Dazu gehören:
- die Kosten des Lebensunterhaltes (einschließlich der Erstattung aller öffentlichen Mittel, die evtl. für den Lebensunterhalt, die Versorgung mit Wohnraum oder die Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall aufgewendet werden müssen)
- die Kosten der Ausreise (einschließlich Flugticket, auch Kosten einer evtl. zwangsweisen Abschiebung bis zum ausländischen Zielort, Verpflegungskosten, Kosten einer Haftunterbringung usw.).
Online-Services
Schnell, einfach und ohne Wartezeit. Mit Hilfe unseres Online‐Services können alle Daten und Dokumente bereits im Vorfeld zur Überprüfung an uns übermittelt werden.
Hinweis: Als Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Kassel können Sie den folgenden Vordruck ausdrucken und mit ausgefülltem Vordruck einen Termin bei Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde im Landkreis Kassel vereinbaren.
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Verpflichtungserklärung für einen Besuchsaufenthalt
Zeiten
Montag | 8 - 11.30 Uhr und 15 - 15.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
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Dienstag | 8 - 11.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
Mittwoch | 8 - 11.30 Uhr und 15 - 15.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
Donnerstag | 8 - 11.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
Freitag | 8 - 11.30 Uhr nur mit vorheriger Terminvereinbarung |
Bürgerbüro
Anschrift
Rathaus - Bürgerbüro
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel