Beschreibung
Wenn die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, dann können die Väter die Vaterschaft durch Urkunde anerkennen und die Mütter können der Vaterschaft zustimmen. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Wenn Mutter oder Vater minderjährig sind, ist zusätzlich eine urkundliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Mutterschaftsanerkennung kann nach ausländischen, z.B. italienischem Recht, notwendig sein.
Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann verheiratet, der nicht der biologische Vater des Kindes ist, gilt trotzdem der Ehemann als Vater des Kindes. Um dennoch die Vaterschaft des biologischen Vaters zu begründen, gibt es die Möglichkeit einer sogenannten qualifizierten Vaterschaftsanerkennung. Diese ist aber nur möglich, wenn das Kind nach der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens und vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren wird oder wurde und die Anerkennung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung erfolgt. In diesem Fall muss dann nicht nur der biologische Vater die Vaterschaft anerkennen und die Kindsmutter der Anerkennung zustimmen, sondern auch der Ehemann der Kindsmutter muss seine Zustimmung hierzu erteilen. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam und führt dann zur Aufhebung der Vaterschaft des Ehemannes und zur gleichzeitigen Begründung der Vaterschaft des anerkennenden biologischen Vaters.
In Verbindung mit der Vaterschaftsanerkennung kann auch (vor- oder nachgeburtlich) das gemeinsame Sorgerecht beurkundet werden.
Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie hier: Beurkundung der gemeinsamen Sorgeerklärung
Vaterschaftsanerkennungen (und Sorgeerklärungen) können bei jedem Jugendamt und bei Notaren beurkundet werden.
Die Vaterschaftsanerkennung kann außerdem in jedem Standesamt beurkundet werden.