Beschreibung
Wenn die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können die Väter die Vaterschaft durch Urkunde anerkennen und die Mütter können der Vaterschaft urkundlich zustimmen. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Wenn Mutter oder Vater minderjährig sind, ist zusätzlich eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss das Kind der Vaterschaft selber urkundlich zustimmen.
Nach deutschem Recht ist die Frau, die das Kind geboren hat, die Mutter des Kindes. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist daher nach deutschem Recht nicht erforderlich. Eine Mutterschaftsanerkennung kann jedoch nach ausländischem, z. B. italienischem, Recht notwendig sein.
Grundsätzlich kann eine Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam werden, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes rechtwirksam besteht, z. B. des Ehemanns der Mutter oder aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung. Die Anerkennung vom leiblichen Vater wird trotz bestehender rechtlicher Vaterschaft wirksam, wenn zusätzlich der rechtliche Vater der Anerkennung zustimmt und die leibliche Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten nach § 17 Gendiagnostikgesetz nachgewiesen ist. Der Nachweis über die leibliche Vaterschaft ist für die Beurkundung im Jugendamt nicht erforderlich, sodass die Beurkundung aller Erklärungen bereits vor der Geburt des Kindes möglich ist. Jedoch ist der Nachweis beim Standesamt zur Eintragung in das Geburtenregister vorzulegen. Entsprechende genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung müssen von akkreditierten Einrichtungen vorgenommen werden.
In Verbindung mit der Vaterschaftsanerkennung kann auch (vor‐ oder nachgeburtlich) das gemeinsame Sorgerecht beurkundet werden. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie hier: Beurkundung der gemeinsamen Sorgeerklärung
Vaterschaftsanerkennungen (und Sorgeerklärungen) können bei jedem Jugendamt und bei Notaren beurkundet werden. Die Vaterschaftsanerkennung kann außerdem in jedem Standesamt beurkundet werden.