Was sind Straßenausbaubeiträge?
Der Straßenbaubeitrag (auch Straßenausbaubeitrag genannt) ist eine Kommunalabgabe, die für bestimmte Maßnahmen des Straßenbaus sowie der Straßenentwässerung erhoben wird. Der Straßenbaubeitrag hat seine rechtliche Grundlage allein in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer und ist deshalb nicht zu verwechseln mit dem Erschließungsbeitrag nach den Regelungen des (Bundes-)Baugesetzbuches/BauGB. Während der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage (Straße, Weg, Platz) erhoben wird, ist Gegenstand des Straßenbaubeitrags eine später auf die erstmalige Herstellung folgende, also eine nachträgliche, Herstellungsmaßnahme an einer Verkehrsanlage. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sind neben den landesgesetzlichen Regelungen die ortsrechtlichen Satzungen der Kommunen.
Quelle: Erwin Ruff: Straßenausbaubeiträge Stand: 24. April 2017 (Öffnet in einem neuen Tab)
Müssen die Anlieger ab sofort keine Straßenbeiträge mehr zahlen?
Das kommt darauf an. Grundsätzlich trat die Straßenbeitragssatzung mit Wirkung zum 1. September 2019 außer Kraft. In der Aufhebungssatzung ist aber eine Überleitungsbestimmung enthalten, wonach Maßnahmen, die vor dem 1. September 2019 begonnen wurden, noch abgerechnet werden.
Beiträge für die erstmalige (endgültige) Herstellung einer Straße nach dem Baugesetzbuch sind von den Anliegern weiterhin zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge wird durch die Abschaffung der Straßenbeiträge nicht berührt.
Welche Anlieger betrifft diese Überleitungsbestimmung?
Sie betrifft Anlieger, in deren Straße der Auftrag an ein Straßenbauunternehmen vor dem 01. September 2019 erteilt wurde. Wird nur die Beleuchtung erneuert, gilt das gleiche für den Auftrag an die Städtische Werke Netz + Service GmbH. Die Anlieger dieser Straßen müssen noch Straßenbeiträge zahlen, die Abrechnungen werden voraussichtlich noch bis mindestens 2023 dauern.
Folgende Straßenerneuerungen sind noch abzurechnen:
- Auedamm
- Druseltalstraße
- Friedrich-Ebert-Straße
- Grenzweg
- Liebigstraße
- Obere Königstraße
- Sternbergstraße
- Untere Königstraße
- Wilhelm-Marker-Straße
- Wolfsgraben/Höheweg
- Ziegenhainer Straße
Reine Beleuchtungsprojekte sind hier nicht aufgeführt.
Warum wurde die Überleitungsbestimmung aufgenommen? Ist das nicht unfair?
Die Beitragspflicht für die Anlieger entsteht mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Dies kann z.B. die Rechnung der ausführenden Baufirma sein oder eine Rechnung über Planungsleistungen.
Bei Aufhebung der Satzung mit Wirkung zum 1. September 2019 ohne Überleitungsbestimmung wären alle Maßnahmen nicht mehr abrechenbar gewesen, deren letzte Unternehmerrechnung nach dem 31. August 2019 eingegangen wäre.
Das hätte bedeutet, dass der Stadt Mittel in Höhe von etwa 8,8 Millionen Euro verloren gegangen wären, die sie zwingend für die Fertigstellung oder Finanzierung der Projekte braucht, die zum Teil schon vor geraumer Zeit begonnen (z.B. Königsstraße) oder fertig gestellt wurden (z.B. Friedrich-Ebert-Straße).
Unfair ist die Überleitungsbestimmung nicht, weil es einen Stichtag in jedem Fall geben muss, da die Satzung zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgehoben wird. Und welchen Zeitpunkt man auch immer wählt, wird es immer Anlieger geben, die gerade noch oder gerade nicht mehr betroffen sind. Die Anlieger der einen gegen die Anlieger einer anderen Straße auszutauschen, wäre ebenfalls nicht „fair“. Hier wurde die Entscheidung so getroffen, dass begonnene Projekte fertig gebaut und fertig gestellte Projekte auch bezahlt werden können.
Warum können auch nach dem 1. September 2019 noch mehrere Jahre lang Straßenbeiträge abgerechnet werden?
Wie bereits erwähnt, entsteht die Beitragspflicht für die Anlieger mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Ab dann hat der Gesetzgeber den Gemeinden vier Jahre Zeit gegeben, eine Straßenbaumaßnahme abzurechnen. Das Eingangsjahr der Rechnung wird dabei nicht mitgezählt. Dies ist in der Abgabenordnung und im hessischen Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) so geregelt.
Das bedeutet: Maßnahmen, für die Rechnungen im Jahr 2019 eingehen, können noch bis zum 31. Dezember 2023 abgerechnet werden.
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