Beschreibung
Einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII erhalten Sie in der Regel, wenn Sie sich im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII befinden (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder Sie die einmaligen Bedarfe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können und weder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt noch laufende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, aber zum Kreis der Leistungsberechtigten gehören (also nicht erwerbsfähig sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben).
Die einmaligen Bedarfe nach § 31 Abs. 1 SGB XII umfassen die:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung, nach einem Wohnungsbrand, bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe, einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft, bei Verlassen eines Frauen bzw. Männerhauses, nach Trennung und Hausratteilung usw.)
- Erstausstattungen für Bekleidung (z. B. nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung) und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (z. B. Erstlingsausstattung (ohne Kinderwagen) sowie Umstandskleidung), insb. bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. eklatanter Gewichtsverlust) sowie
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten (z. B. Förderung der Zuzahlungen gem. § 61 SGB V bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt)
Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einstandsgemeinschaft mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden (sofern sie gemeinsam wirtschaften). Hierzu zählen zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen,
- Unterhaltsleistungen und
- Renteneinkünfte.
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
- Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: EUR 5.000, je Kind: EUR 500) oder
- ein angemessenes Hausgrundstück.
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet. Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Sicherung des Lebensunterhaltes, Versicherungsamt, Ausgleichsamt
Anschrift
Rathaus
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel