Wir möchten Sie mit unseren nachfolgenden Erläuterungen auf einige wesentliche Bestimmungen des Versammlungsrechts aufmerksam machen, ohne dabei einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben oder gar das Gesetz oder die Rechtsprechung dazu ersetzen zu wollen. Bitte verstehen Sie unsere Ausführungen insoweit als eine kleine Hilfe dafür, Ihnen den ordnungsgemäßen Ablauf der geplanten Versammlung zu erleichtern.
Begriffsbestimmung
Versammlung ist die Zusammenkunft einer Personenmehrheit (drei und mehr Personen) an einem gemeinsamen Ort und zu dem gemeinsamen Zweck, bestimmte öffentliche Angelegenheiten zu erörtern oder kund zu geben.
Aufzug ist eine Versammlung unter freiem Himmel, der sich fortbewegt. Es ist darauf zu achten, dass der Aufzug eine in sich und nach außen erkennbare geschlossene Einheit darstellt.
Weisungen
Die zuständige Behörde kann die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Den Weisungen von Polizeibeamten ist zu folgen!
Rechte und Pflichten
Die Leitung
- muss eine natürliche Person und persönlich anwesend sein
- bestimmt den ordnungsgemäßen Versammlungsablauf
- hat das Versammlungsende offiziell bekannt zu geben
- ist weisungsbefugt gegenüber den Versammlungsteilnehmern
- entscheidet über Unterbrechungen, die Fortsetzung und das Ende der Versammlung
- muss Teilnehmer/innen ausschließen, die Waffen (Hieb-, Stoß- oder Schusswaffen) oder sonstige Gegenstände (die dazu bestimmt und geeignet sind, Personen- und Sachschäden zu verursachen) mit sich führen, bereithalten oder verteilen (§ 2(3) des Versammlungsgesetzes -VersG-
- kann Teilnehmer/innen ausschließen, die die Veranstaltung gröblich stören (§§ 11, 18 VersG)
- kann sich bei der Durchführung seiner Rechte einer angemessenen Zahl von ehrenamtlichen Ordnern bedienen, die bei der Anmeldung der Versammlung der Anzahl nach zu benennen sind
Ordner
- müssen volljährig sein
- dürfen keine Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung tragen
- müssen durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift "Ordner" kenntlich gemacht werden
Ordner müssen unbewaffnet sein. Der Einsatz berufsmäßiger Sicherheitsdienste als Ordner ist unzulässig.
Teilnehmerverhalten
- friedlich, unbewaffnet (auch keine sogenannte Schutzbewaffnung, die geeignet und bestimmt ist, Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamten abzuwehren)
- nicht uniformiert und nicht vermummt
Sie haben die Weisungen der Leitung/des Ordners zu befolgen und nach Auflösung der Versammlung die Pflicht, sich zu entfernen (§§ 10, 13, 18 VersG).
Verkehr
- Straßenbahnverkehr vorbeilassen
- Gegenverkehr beachten (eventuell unterbrechen)
- Rettungsfahrzeuge (zum Beispiel Krankenwagen, Feuerwehr) passieren lassen
- Kreuzungen, Einmündungen nicht blockieren
- Länge der Transparentstangen wegen der Straßenbahnoberleitungen nicht über 2,5m
Dunkelheit
- Sicherung der Versammlung durch Leuchten (§ 27 Straßenverkehrsordnung). Kraftfahrzeuge stellen keine ausreichende Absicherung dar.