Achtung - aktuelle Maßnahmen im Kontext Coronavirus
Vorsprachen sind ausschließlich mit Termin möglich. Wenn Sie einen Termin erhalten haben, verzichten Sie bitte auf Begleitpersonen.
Bitte nutzen Sie auch unsere ausführlichen Dienstleistungsbeschreibungen zur Information auf kassel.de.
Termine vereinbaren Sie bitte direkt über die Kontaktdaten der jeweiligen Sachbearbeitung oder über die E-Mail-Adresse: ordnung-aufsichtkasselde.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es aufgrund erhöhter Nachfrage auch zu längeren Wartezeiten kommen kann.
Beschreibung
Für Gäste:
Sie fühlen sich durch Zigarettenqualm in Gaststätten, Kinos oder anderen Einrichtungen belästigt und in Ihrer Gesundheit gefährdet? Sie fragen sich, ob das Rauchen in diesen Einrichtungen erlaubt ist und ob es Ausnahmen gibt? Wir helfen Ihnen gerne! Übersenden Sie uns ihre konkreten Fragen oder Anzeigen einfach schriftlich oder kontaktieren Sie uns telefonisch. Wir überprüfen Ihren Sachverhalt und beantworten gerne Ihre Fragen.
Für Betreiber/innen von Gaststätten und Flughäfen und die Leitung von Einrichtungen
Was können Sie tun, wenn entgegen Ihres Willens in Ihren Gebäuden geraucht wird? Sie müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Rauchverbot nach dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz durchzusetzen. Lässt sich ihr rauchender Gast trotz Aufforderungen das Rauchen einzustellen oder draußen zu rauchen, nicht vom Rauchen in ihrem Gebäude abhalten, können Sie die Polizei verständigen. Die Polizei ist vor Ort zuständig, geeignete Maßnahmen zu ergreifen um das Rauchen zu unterbinden. Sie können die Polizei bitten, die Personalien der Betroffenen aufzunehmen und bei uns anzuzeigen.
Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Gäste von Gaststätten, Flughäfen oder sonstigen Einrichtungen, die verbotenerweise rauchen, können mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Betreiber/innen von Gaststätten und Flughäfen oder die Leitung von Einrichtungen, die das Rauchen in Ihrer Gaststätte dulden, nicht auf das Rauchverbot in Gaststätten hinweisen und keine geeigneten Maßnahmen ergreifen um das Rauchverbot durchzusetzen, können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.