Erbbaurechte an städtischen Grundstücken für gewerbliche und gemeinnützige Zwecke

Bestellung von Erbbaurechten an städtischen Grundstücken für gewerbliche und gemeinnützige Zwecke (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen)

Beschreibung

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche eines Grundstücks (im Regelfall das Grundstück eines Dritten) ein Bauwerk zu errichten und zu haben (§ 1 Erbbaugesetz).

Das Erbbaurecht wird vertraglich vereinbart. Es kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden (grundstücksgleiches Recht). Das Grundstück verbleibt im Eigentum der Stadt, das errichtete Gebäude gehört demjenigen, der es gebaut hat. 

Anschrift und Öffnungszeiten

Erwerb und Veräußerung von Grundstücken

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