Die Steuer für das Benutzen von Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, beträgt
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Gaststätten und sonstigen Aufstellorten 18 % der Bruttokasse je Kalendermonat und Apparat (mit Ausnahme der Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben).
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit (mit Ausnahme der Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben) in Spielhallen 18 % der Bruttokasse, höchstens 90 Euro je Kalendermonat und Apparat;
- für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit (mit Ausnahme der Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben) in Gaststätten und anderen Aufstellorten 18 % der Bruttokasse, höchstens 30 Euro je Kalendermonat und Apparat;
- für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 600 Euro je Kalendermonat und Apparat.
Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
Beim Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten ist der Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.
Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin keine Steueranmeldung abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. Die mit schriftlichem Steuerbescheid festgesetzte Steuer ist innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.