Wenn Sie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet sind, ist die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde durchzuführen.
Sofern Sie keinen Wohnsitz im Inland haben, ist der Nachweis eines/einer inländischen Empfangsberechtigten gefordert. Diese Person, unabhängig ihrer Nationalität, muss unterschriftlich bestätigen, für den Antragsteller/die Antragstellerin Postsendungen in Empfang nehmen zu wollen und muss in der Stadt Kassel oder im Landkreis Kassel mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Als Ident-Nachweis ist eine gut lesbare Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder eines Reispasses mit Meldebescheinigung ausreichend. Einen entsprechenden Vordruck/Nachweis erhalten Sie direkt bei der Zulassungsbehörde.
EU-Bürger/innen, die keinen Wohnsitz im Inland begründet haben, können die Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens beantragen, sofern durch ein Personaldokument nicht nur die Identität, sondern auch die Wohnanschrift im EU-Ausland dokumentiert ist. Des Weiteren wird wie bereits beschrieben, der Nachweis eines inländischen Empfangsberechtigten gefordert.
Die Ausstellung kann nur zu dem Tag erfolgen, an dem Sie oder die von Ihnen bevollmächtige Person persönlich vorspricht.
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder ausländischer Pass und elektronischer Aufenthaltstitel; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate alt sein darf
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Falls aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) das Fälligkeitsdatum der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nicht hervorgeht, zusätzlich der Prüfbericht der letzten HU.
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge (diese muss ausgefüllt im Original vorgelegt werden)
- Kfz vorführen; Ausnahme: sollte dieses bereits an einer anerkannten Prüfstelle (DEKRA, TÜV, GTÜ usw.) oder einer anderen Zulassungsbehörde vorgeführt worden sein, reicht die Vorführbescheinigung
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer oder entsprechender Nachweis über die Entrichtung der Steuer nach Absprache mit der Zulassungsbehörde
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- die bisherigen amtlichen Kennzeichenschilder
Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:
- bei Vertretung durch eine/n Dritte/n (z. B. Zulassungsdienst):
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
- bei juristischen Personen (GmbH, AG etc.) und Personengesellschaften (OHG):
die Gewerbeanmeldung und ggf. ein Handelsregisterauszug sowie die Vollmacht des Geschäftsführers und sein Personalausweis (im Original) oder das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin
- speziell bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
eine komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel der Gesellschaftervertrag), die Gewerbeanmeldung sowie eine Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag und deren Personalausweise (im Original); die Vollmacht muss eine Erklärung enthalten, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
- speziell bei Vereinen:
ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie die Vollmacht des benannten Vertreters (bzw. der Vertretenden) und sein Personalausweis (bzw. deren Personalausweise) im Original.
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Eine genaue Aussage über die anfallenden Gebühren kann nur durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen erteilt werden.
Eine entsprechende Versicherungsbestätigung wird nicht in der Zulassungsbehörde angeboten und muss daher privat bezogen werden.
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen.
Aufgrund der Schließung der Kreiskassen in Wolfhagen und Hofgeismar ist ab 1. Januar 2023 in der Zulassungsstelle Wolfhagen und der Zulassungsstelle Hofgeismar keine Barzahlung mehr möglich.
Ihre Zahlungsmöglichkeiten:
- Kassel und Baunatal: Girokarte/EC-Karte, Geldkarte (Kreditkarte ist nicht möglich) und Barzahlung.
- Wolfhagen und Hofgeismar: Girokarte/EC-Karte, Geldkarte (Kreditkarte ist nicht möglich)