Amerikanische Faulbrut (AFB) - Aufhebung des Faulbrut-Sperrbezirkes

Mit Wirkung von Samstag, 28. März 2026 wird der seit Sommer 2025 bestehende AFB-Sperrbezirk aufgehoben, aber es gelten verschärfte Gesundheitsanforderungen beim Verbringen von Bienen zwischen Stadt und Landkreis Kassel. Nunmehr ist auch bei solchen Verbringungen ein Gesundheitszeugnis erforderlich.

Nachdem im Sommer 2025 die hochansteckende Faulbrut in einem Bienenstand im Kasseler Stadtteil Fasanenhof ausgebrochen war, musste ein Sperrgebiet errichtet sowie entsprechende Restriktionsmaßnahmen angeordnet werden. Durch aufwendige Sanierungsmaßnahmen konnte die Seuche erfolgreich getilgt werden – bei den letzten Nachuntersuchungen im Frühjahr 2026 war der Erreger nicht mehr nachweisbar.

Daher wird das gebildete Restriktionsgebiet, das Teilbereiche der Stadtteile Fasanenhof, Philippinenhof-Warteberg und Nord-Holland sowie angrenzende Teile des Landkreises Kassel umfasst, mit Wirkung vom Samstag, 28. März 2026 aufgehoben. Die entsprechende Aufhebungs-Verfügung finden Sie  hier PDF-Datei 560 kB.

Übersichtskarte zum aufgehobenen Sperrbezirk

Der nachstehend abgebildete Sperrbezirk der Stadt Kassel (Darstellung zusammen mit dem unmittelbar angrenzenden Sperrbezirk des Landkreises Kassel) gemäß Allgemeinverfügung vom 24. Juni 2025 wird mit Wirkung vom 28. März 2026 aufgehoben.

Erläuterung:

  • Violette fette Kreis-Linie: Sperrbezirksgrenze
  • Graue fette Linie: Grenze des Gebietes der Stadt Kassel 

Die Faulbrut bleibt aber weiterhin eine Gefahr, denn die Seuchenlage hat sich in den letzten Jahren generell verschlechtert. Außerdem können aufgrund der hohen Bienendichte in der Stadt Kassel – im Schnitt stehen mehr als 3 Bienenstände pro Quadratkilometer – Krankheitserreger sehr leicht eingetragen und weiterverschleppt werden. Hinzu kommt, dass sich in letzter Zeit zunehmend eine neue Variante des Faulbrut-Erregers (Typ ERIC II) ausbreitet: Dieser Erregertyp tötet die Bienenbrut derart schnell ab, dass sich die typischen Faulbrut-Symptome oft nur spärlich zeigen und nur durch genaues Hinsehen erkannt werden.

Verschärfte Gesundheitsanforderungen – ab sofort Gesundheitszeugnis erforderlich beim Verbringen von Bienen zwischen Stadt und Landkreis Kassel

Die Verschlechterung der Seuchenlage ist mit ein Grund dafür, dass ab sofort ohne jede Ausnahme immer ein amtliches Gesundheitszeugnis erforderlich ist, wenn Bienen über die Stadt- oder Landkreisgrenze hinaus verbracht werden: Somit ist nunmehr bei sämtlichen Verbringungen – also auch beim Verstellen von Völkern zwischen Stadt und Landkreis Kassel – eine Untersuchung durch einen Bienensachverständigen und eine Bescheinigung erforderlich, dass die Völker keine Faulbrut-Symptome aufweisen. Durch den geschulten Blick des Bienensachverständigen und die Entnahme von Laborproben können infizierte Völker sicher und frühzeitig erkannt werden – auch solche Fälle, in denen kaum sichtbare Symptome vorhanden sind.   

Verdächtige Symptome sind insbesondere

  • dunkel verfärbte, eingesunkene und teils löchrige Zelldeckel
  • lückiges bzw. mosaikartiges Brutbild
  • fadenziehende kaffeebraune Masse in Inneren der Zellen (sog. Streichholzprobe!)
  • teilweise fauliger Geruch der erkrankten Larven
  • schwaches Bienenvolk

Bei entsprechenden Verdachts-Befunden muss immer unverzüglich das Veterinäramt informiert werden, da es sich bei der Amerikanischen Faulbrut um eine anzeigepflichtige und staatlich zu bekämpfende Seuche handelt.

Bienenhalter sind zur Gesundheitsvorsorge und Seuchenprophylaxe gesetzlich verpflichtet – dazu gehört z. B. auch, dass Völker bei der regelmäßigen Durchsicht gründlich auf Faulbrut-Symptome kontrolliert, leerstehende Beuten sicher verschlossen und Waben nicht offen herumliegen gelassen werden.

Übrigens: Jede Bienenhaltung muss beim Veterinäramt angemeldet werden, selbst wenn es sich nur um die private Haltung eines einzelnen Bienenvolkes handelt. Anzumelden sind alle Standorte – also unabhängig davon, ob es sich um einen saisonalen oder einen dauerhaften Bienenstand handelt. Wer dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen ist, sollte dies umgehend nachholen. 

Nach dem neuen Tiergesundheitsrecht müssen dabei auch die Geokoordinaten angegeben werden, damit eine korrekte geographische Lagebestimmung jeder Bienenhaltung möglich ist.