Fragen und Antworten zur ausgelaufenen Stellplatzsatzung

Ab dem 01.10.2023 besitzt die Stadt Kassel keine Stellplatzsatzung mehr.

1. Muss die Stellplatzsituation dann nicht mehr betrachtet werden?

Zukünftige Grundlage Ihrer Betrachtung ist § 52 der Hessischen Bauordnung (HBO) sowie die Fahrradabstellplatzverordnung des Landes Hessen. Der Anlage zur Fahrradabstellplatzverordnung können Sie Richtwerte für die Zahl notwendiger Abstellplätze für Fahrräder entnehmen. Für die Kfz-Stellplätze ist das bis September 2023 rechtskräftige gesamtstädtische Zahlenwerk außer Kraft getreten, so dass Ihre Betrachtung mit Betriebsbeschreibung/ Mobilitätsbeschreibung/ Stellplatzkonzeption ganz individuell auf das Vorhaben auf dem Grundstück im Quartier abstellt.

Nun haben Sie die Chance, für Ihr Vorhaben auf Ihrem Grundstück die Mobilitätssituation ganz individuell zu betrachten und eine für Ihr konkretes Vorhaben individuelle Anzahl notwendiger Stellplätze zu ermitteln. Die bauvorlageberechtigten Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure sind hier kompetente Ansprechpartner.

Im Baugenehmigungsverfahren ist diese Herleitung sodann Bestandteil Ihrer Betriebsbeschreibung. Ihr Ergebnis ist als konkret bestimmte Zahl Gegenstand Ihres Antrags (z.B. Mehrfamilienwohngebäude (8WE) beantragt mit 6 Pkw‐ und 24Fahrradstellplätzen). Im Freiflächenplan sind diese dann funktional verortet und bemaßt. Für den Entwurf von Fahrradabstellanlagen verweisen wir hiermit auf den Leitfaden Fahrradabstellanlagen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen.

2. Wird der Bauantrag immer gleich ohne Stellplätze genehmigt?

Nein. Die Untere Bauaufsichtsbehörde betrachtet das Vorhaben auf dem Grundstück. Die mit Ihrer Betriebsbeschreibung durch Sie ermittelte Anzahl notwendiger Stellplätze bedarf der schlüssigen Herleitung. Soweit dies im Genehmigungsverfahren Prüfumfang ist, beteiligt die Untere Bauaufsichtsbehörde die Fachbehörden, um beurteilen zu können, ob durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen erwartet werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin gewährleistet ist. Sollte dies im Einzelfall auch ganz ohne Stellplätze so sein, (z.B. da eine für das Vorhaben sehr gute ÖPNV‐Anbindung in der Betriebsbeschreibung beschrieben wird, die ausschließlich hinreichend ist), wäre das Vorhaben auch ohne Stellplätze genehmigungsfähig.

3. Kann ich meine vorhandene Garage jetzt abreißen oder meine Stellplätze zurückbauen und begrünen?

Bitte besprechen Sie dies mit dem für Ihren Entwurf beauftragten Entwurfsverfasser bzw. Entwurfsverfasserin. Dies ist nicht in jedem Fall genehmigungsfrei möglich. Soweit es sich um ein mit notwendigen Stellplätzen genehmigtes Vorhaben handelt, stellt der Abriss einer Garage bzw. der Rückbau von Stellplätzen eine antrags- und genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Gegenstand Ihres Antrags könnte hier sein: Reduzierung der notwendigen Stellplätze. In der Betriebsbeschreibung beschreiben Sie Ihr geändertes Mobilitätsverhalten, zum Beispiel die Home Office Situation im Unternehmen und bestimmen aufgrund dessen die maximal gleichzeitig genutzten Arbeitsplätze sowie in Schlussfolgerung die nun nur noch maximal notwendige Anzahl an Stellplätzen. Ihr individueller Antrag wird sodann wie im Einzelfall beantragt geprüft und beschieden. 

4. Bekomme ich meine gezahlte Ablöse zurück?

Wenn die Genehmigung in Anspruch genommen wurde, dann wurde auch die Ablöse bereits in Anspruch genommen. Das bedeutet, dass die Stadt Kassel diese Mittel gemäß § 52 HBO verwendet hat. Wenn allerdings vor Fertigstellung der Maßnahme ein Nachtrag zur Änderung der Stellplatzanzahl auf Grundlage der veränderten Rechtslage begründet werden kann, könnte eine Rückerstattung möglich werden.

5. Auf welcher Grundlage wird mein bereits eingereichter Bauantrag entschieden?

Der Antrag wird nach Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung entschieden. Die Entscheidung erfolgt antragsgemäß, das heißt, mit den im Antrag ermittelten Stellplätzen.

6. Mein Bauantrag beinhaltet einen Antrag auf Stellplatzablöse. Wie wird damit umgegangen?

Sofern Sie den Ablösebetrag bereits bezahlt haben, wird auf dieser Grundlage der materiellen Begründung direkt beschieden. Sodann liegt es an Ihnen, einen etwaigen Nachtrag (siehe Frage 4) zu beantragen.


Aufgrund der von Ihnen am häufigsten gestellten Fragen werden wir diese Seite in den nächsten Wochen entsprechend anpassen.