§1 Allgemeines
Die Stadt Kassel erhebt eine Zweitwohnungsteuer.
§2 Steuergegenstand
Absatz(1)
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
Absatz(2)
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, daß sie vorübergehend anders genutzt wird.
§3 Steuerpflichtiger
Absatz(1)
Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.
Absatz(2)
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner.
§4 Bemessungsgrundlage
Absatz(1)
Die Steuer bemißt sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Erhebungszeitraum gemäß § 7 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete (Jahresrohmiete). Als im Erhebungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Erhebungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Erhebungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.
Absatz(2)
Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
Absatz(3)
Die bei der Schätzung der üblichen Miete maßgebliche Wohnfläche ist im Zweifelsfall die sich nach der Zweiten Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 (BGBI. I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.1996 (BGBI. I S. 1167), ergebende Wohnfläche.
Absatz(4)
Ist eine Schätzung an die Nettokaltmieten für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung gem. Abs. 2 nicht möglich, so ist anstelle der geschätzten Nettokaltmiete die vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellte Jahresrohmiete zugrunde zu legen. Um die Mieten dem heutigen Stand anzupassen, sind diese jeweils für den Erhebungszeitraum auf den Oktober hochzurechnen. Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, der monatlich vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlicht wird. Die Vorschriften der §§ 9 und 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBI. I, S. 230) finden entsprechende Anwendung.
§5 Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 8 v. H. der Bemessungsgrundlage.
§6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Absatz(1)
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Absatz(2)
Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt.
§7 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
Absatz(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Absatz(2)
Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
§8 Festsetzung der Fälligkeit
Absatz(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Absatz(2)
Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
Absatz(3)
In dem Bescheid kann bestimmt werden, daß er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.
Absatz(4)
Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden.
§9 Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
Absatz(1)
Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Stadt Kassel - Kämmerei und Steuern - innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt Kassel - Kämmerei und Steuern - innerhalb von einem Monat anzuzeigen.
Absatz(2)
Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Stadt Kassel- Kämmerei und Steuern - alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Kassel - Kämmerei und Steuern - mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.
§10 Steuererklärung
Absatz(1)
Der Steuerpflichtige hat bei Beginn der Steuerpflicht binnen eines Monats und für jedes dritte folgende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Mai dieses Jahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.
Absatz(2)
Die Angaben sind auf Aufforderung durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, die die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.
Absatz(3)
Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Kassel - Kämmerei und Steuern - jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der Stadt Kassel
- mit Nebenwohnung gemeldet ist, oder
- ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Hessischen Meldegesetzes innehat, oder
- neben seiner Hauptwohnung eine oder weitere Wohnungen im Sinne
von § 2 Abs. 2 dieser Satzung innehat.
§11 Inkrafttreten
Satzung | vom 24. November 1997 | am 1. Januar 1998 |