ERSTER ABSCHNITT: Durchführung der Wahl und Wahlorgane
§1 Durchführung der Wahl
Absatz(1)
Das Jugendgremium für die Stadt Kassel wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Absatz(2)
Die Durchführung der Wahlen zum Jugendgremium erfolgt durch das Jugendamt der Stadt Kassel, im Folgenden Wahlbehörde genannt.
Absatz(3)
Der Wahlzeitraum liegt im Februar des Wahljahres und hat eine Dauer von sieben Tagen. Der Wahlzeitraum wird vom Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin festgelegt und nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 öffentlich bekannt gemacht.
Absatz(4)
Bei der erstmaligen Wahl des Jugendgremiums kann der Monat des Wahlzeitraums vom Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin abweichend von Absatz 3 Satz 1 festgelegt werden. Die Wahl soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung für das Jugendgremium in der Stadt Kassel stattfinden.
§2 Wahlausschuss
Absatz(1)
Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, die von der bzw. dem Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses aus der Gruppe der Wahlberechtigten (§ 4 Abs. 5 Satzung Jugendgremium) benannt werden. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer ist ein Mitglied der Wahlbehörde, hat kein Stimmrecht und kann erforderliche Hilfskräfte bestellen.
Absatz(2)
Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
Absatz(3)
Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen sich nicht als Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zum Jugendgremium bewerben.
Absatz(4)
Dem Wahlausschuss obliegt die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten und die Feststellung des Ergebnisses.
Absatz(5)
Nach Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten beschließt der Wahlausschuss über die Zahl der Mitglieder des zu wählenden Jugendgremiums (§ 4 Abs. 2 Satzung Jugendgremium)
Absatz(6)
Wahlleiterin bzw. Wahlleiter ist der bzw. die für das Jugendamt zuständige Dezernent bzw. Dezernentin. Stellvertreterin bzw. Stellvertreter ist die jeweilige Vertretung im Amt.
Absatz(7)
Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich und führt die Geschäfte des Wahlausschusses.
ZWEITER ABSCHNITT: Vorbereitung der Wahl
§3 Wahlbereiche
Absatz(1)
Die Wahl erfolgt getrennt in sechs Wahlbereichen nach den Grundsätzen der Personenwahl mit insgesamt maximal 39 zu wählenden Sitzen (§ 4 Abs. 2 Satzung Jugendgremium).
Absatz(2)
Die Wahlbereiche setzen sich nach Stadtteilen wie folgt zusammen:
- NORDWEST: Jungfernkopf, Harleshausen, Kirchditmold
- NORD: Nord-Holland, Rothenditmold, Wesertor
- NORDOST: Philippinenhof-Warteberg, Fasanenhof, Wolfsanger-Hasenhecke
- OST: Mitte, Unterneustadt, Bettenhausen, Forstfeld, Waldau
- SÜDWEST: Vorderer Westen, Nordshausen, Wilhelmshöhe, Brasselsberg, Wehlheiden
- SÜD: Südstadt, Niederzwehren, Oberzwehren, Süsterfeld-Helleböhn
Absatz(3)
Die Anzahl der Sitze eines Wahlbereiches wird vom Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin auf Grundlage folgender Formel festgelegt:
Sitze des Wahlbereiches = (Wahlberechtigte des Wahlbereiches x Anzahl der Sitze des Jugendgremiums) : Anzahl der Wahlberechtigten insgesamt
Die Anzahl der Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 1) bestimmt sich jeweils zu dem nach § 4 Abs. 1 WahlO festgelegten Zeitpunkt. Im Falle von Dezimalergebnissen wird grundsätzlich aufgerundet. Für den Fall, dass diese Regelung zur Überschreitung der Höchstmitgliederzahl nach § 4 Abs 2 der Satzung Jugendgremium führt, entscheidet das Los.
Absatz(4)
Stehen in einem Wahlbereich keine Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung, erhält dieser Wahlbereich keine Sitze im Jugendgremium. Die Wahlberechtigten des entsprechenden Wahlbereiches wählen keine Mitglieder des Jugendgremiums.
Absatz(5)
Im Fall des Umzugs von Mitgliedern des Jugendgremiums in einen anderen Wahlbereich oder des Wegzugs aus dem Stadtgebiet verlieren diese ihr Mandat und Nachrückerinnen und Nachrücker der jeweiligen Wahlbereiche rücken nach. Sind keine Nachrückerinnen und Nachrücker vorhanden, bleiben die Sitze unbesetzt.
§4 Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler
Absatz(1)
Die Wahlbehörde legt spätestens sechs Wochen vor Beginn des Wahlzeitraums für jeden Wahlbereich ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt sowie Anschrift an.
Absatz(2)
Das Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vorname, angelegt. Es kann auch nach Stadtteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
§5 Eintragung der Wahlberechtigten
Absatz(1)
Wahlberechtigt sind alle Personen, die am letzten Tag des Wahlzeitraums das 13. Lebensjahr, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet und die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Wochen vor dem letzten Tag des Wahlzeitraums in Kassel haben.
Absatz(2)
Wählbar sind alle Personen, die am letzten Tag des Wahlzeitraums das 13. Lebensjahr, aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet und die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Wochen vor dem letzten Tag des Wahlzeitraums im gleichen Wahlbereich in Kassel haben.
§6 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Absatz(1)
Spätestens am 21. Tag vor Beginn des Wahlzeitraums benachrichtigt die Stadt Kassel alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Absatz(2)
Die Benachrichtigung muss bei Online-Wahl enthalten
- den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Hauptwohnsitzes der wahlberechtigten Person,
- den Pfad zur Internetseite für die Online-Wahl,
- eine Beschreibung des Verfahrens für die Stimmabgabe per Online-Wahl,
- eine individuelle Zugangskennung für die Authentifizierung der wahlberechtigten Person,
- Angaben zu den Online-Wahllokalen und den Öffnungszeiten im jeweiligen Wahlbereich,
- die Angabe des Wahlzeitraums.
Absatz(3)
Für die Benachrichtigung bei Briefwahl gilt § 10 Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechend.
Absatz(4)
Die Benachrichtigung erfolgt auf dem Postweg in einem verschlossenen Umschlag.
Absatz(5)
Wahlberechtigte, die bis zum 20. Tag vor dem Beginn des Wahlzeitraums keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können sich bis zum letzten Tag des Wahlzeitraums bei der Wahlbehörde melden, Einsicht in das Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler nehmen und eine nachträgliche Eintragung beantragen.
§7 Wahlbekanntmachung
Absatz(1)
Die Stadt Kassel macht die Durchführung der Wahlen für das Jugendgremium spätestens zwanzig Wochen vor dem Beginn des Wahlzeitraums öffentlich bekannt.
Absatz(2)
Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahlen für das Jugendgremium muss enthalten:
- den Wahlzeitraum,
- die Wahlbereiche,
- die Aufforderung zur Abgabe von Kandidaturen der Einzelkandidatinnen und -kandidaten,
- die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Kandidaturen eingereicht werden können,
- den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Kandidaturen sowie beizufügende Unterlagen,
- wer wahlberechtigt ist,
- wie und bis wann die Wahlberechtigten informiert werden,
- wann und wo gegebenenfalls der Eintrag in das Wählerverzeichnis beantragt werden kann.
§8 Wahlvorschläge
Absatz(1)
Für die Wahl zum Jugendgremium sind nur Einzelkandidatinnen und -kandidaten zugelassen.
Absatz(2)
Die Kandidatur muss mindestens den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnsitz) der Kandidatinnen und Kandidaten enthalten. Bei minderjährigen Kandidaten ist eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten beizufügen.
Absatz(3)
Die Unterlagen zur Kandidatur müssen spätestens bis zum 105. Tag vor dem Beginn des Wahlzeitraums um 18 Uhr handschriftlich unterzeichnet bei der Wahlbehörde eingegangen sein. Näheres regelt die Wahlbekanntmachung (§ 7 Abs. 2 Ziffer 4). Wird eine Bewerbung fristwahrend vorab per E-Mail übersandt, müssen die Unterlagen im Original bis spätestens zum 5. Tag vor der Sitzung des Wahlausschusses nach § 9 Abs. 1 vorliegen.
§9 Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten
Absatz(1)
Spätestens 10 Tage nach Beendigung der Frist zur Einreichung von Kandidaturen tritt der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung zusammen. Der Termin wird öffentlich bekanntgegeben. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten Kandidaturen beizufügen.
Absatz(2)
Die bzw. der Vorsitzende des Wahlausschusses legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Kandidaturen vor. Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Kandidaturen, beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Kandidatinnen und Kandidaten und stellt ihre Reihenfolge auf den Stimmzetteln in den jeweiligen Wahlbereichen im Losverfahren fest.
Absatz(3)
Wurden weniger zulassungsfähige Kandidaturen eingereicht als nach § 4 Abs. 2 der Satzung Jugendgremium erforderlich, wird die Frist zur Einreichung von Bewerbungen auf den 77. Tag vor dem Beginn des Wahlzeitraums verlängert. Die Stadt Kassel macht dies unverzüglich und unter Angabe der Fist und der Aufforderung zur Einreichung weiterer Kandidaturen öffentlich bekannt. Nach Ablauf der Fristverlängerung prüft der Wahlausschuss unverzüglich die eingereichten Kandidaturen, beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Kandidatinnen und Kandidaten und stellt ihre Reihenfolge auf den Stimmzetteln in den jeweiligen Wahlbereichen im Losverfahren fest.
Absatz(4)
Liegt nach Ablauf der Fristverlängerung nach Abs. 3 noch immer keine ausreichende Anzahl an Kandidaturen vor, wird die Wahl des Jugendgremiums um ein Jahr verschoben. Der Wahlausschuss beschließt einen neuen Wahlzeitraum.
Absatz(5)
Die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten sind spätestens bis zum 21. Tag vor dem Beginn des Wahlzeitraums öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss für alle Kandidatinnen und Kandidaten den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsjahr und den Wahlbereich enthalten.
Absatz(6)
Nach Beschlussfassung des Wahlausschusses nach § 2 Abs. 5 sind die nach § 3 Abs. 3 festgelegte Anzahl der Sitze des zu wählenden Jugendgremiums und die Anzahl der in den jeweiligen Wahlbereichen zu wählenden Mitglieder unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
Absatz(7)
Über erforderliche Änderungen und Berichtigungen nach Abs. 5 und 6 hat der Wahlausschuss bis spätestens sieben Tage vor Beginn des Wahlzeitraums zu beschließen und diese vor Beginn des Wahlzeitraums öffentlich bekannt zu machen.
DRITTER ABSCHNITT: Wahlhandlung
§10 Online-Wahlverfahren
Bei der Online-Wahl werden die Wahlunterlagen in einem elektronischen Wahlsystem auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt. Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form mittels eines elektronischen Stimmzettels.
§11 Technische Anforderungen
Absatz(1)
Das verwendete elektronische Wahlsystem muss aktuellen technischen Standards, insbesondere den Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, entsprechen und die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Absatz(2)
Das elektronische Wahlsystem muss gewährleisten, dass
- die verwendeten Komponenten vor Angriffen aus dem Netz und unautorisierten Zugriffen geschützt sind,
- übertragene Daten durch Verschlüsselung vor Ausspähung, Manipulierung und Löschung geschützt sind,
- eine sichere und eindeutige Authentifizierung der Wahlberechtigten gewährleistet ist,
- eine mehrfache Stimmabgabe nicht erfolgen kann,
- eine Korrektur vor Stimmabgabe möglich ist,
- die Abgabe eines ungültigen Stimmzettels möglich ist,
- die Wahlberechtigten vor Absendung des Stimmzettels elektronisch bestätigen, dass sie den elektronische Stimmzettel persönlich, ggf. als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen des Wählers/der Wählerin, gekennzeichnet haben,
- die Stimmabgabe erst nach elektronischer Bestätigung durch die Wahlberechtigten erfolgt,
- eine Speicherung abgegebener Stimmen in dem hierzu verwendeten Computer oder sonstigen Endgeräten ausgeschlossen wird,
- die Anmeldung am elektronischen Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe von Stimmen sowie persönliche Informationen und IP-Adressen von Stimmberechtigten nicht in einer Weise protokolliert werden, die den Grundsatz der geheimen Wahl gefährden,
- im Fall von Ausfällen oder Störungen des elektronischen Wahlsystems keine Stimmen verloren gehen,
- die abgegebenen Stimmen so gespeichert werden, dass nicht feststellbar ist, in welcher Reihenfolge und zu welchem Zeitpunkt die Stimmabgabe erfolgt ist, und vor Veränderung und Löschung geschützt werden,
- abgegebene Stimmen nach Auszählung solange gespeichert sind, bis die Wahlen unanfechtbar sind.
§12 Stimmabgabe bei Online-Wahl
Absatz(1)
Der elektronische Stimmzettel umfasst den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsjahr und den Wahlbereich der Kandidatinnen und Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten wird nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bestimmt.
Absatz(2)
Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und unbeobachtet nach vorheriger Authentifizierung der Wahlberechtigten.
Absatz(3)
Die Wahlberechtigten können bei der Online-Wahl so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten und Kandidatinnen in ihrem jeweiligen Wahlbereich zu wählen sind. Die Häufung mehrerer Stimmen auf eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten ist möglich. Die Abgabe von weniger Stimmen als gestattet ist möglich. Werden mehr oder weniger Stimmen vergeben, als im jeweiligen Wahlbereich Sitze zu vergeben sind, erhalten die Wahlberechtigten einen entsprechenden Hinweis.
Absatz(4)
Die Wahlberechtigten können ihre Angaben bis zur endgültigen Stimmabgabe korrigieren oder die Wahl abbrechen. Die Abgabe eines ungültigen Stimmzettels ist möglich.
Absatz(5)
Das Wahlrecht wird durch das Absenden des elektronischen Stimmzettels ausgeübt. Eine Stimmabgabe erfolgt nach elektronischer Bestätigung durch die Wähler und Wählerinnen. Die Absendung muss am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis auf die erfolgreiche Absendung ist die Stimmabgabe abgeschlossen.
§13 Stimmauszählung bei Online-Wahl
Nach Beendigung der Online-Wahl werden die Stimmen durch das elektronische Wahlsystem ausgezählt und das Ergebnis in elektronischer Form bereitgestellt.
§14 Online-Wahllokale
Während des Wahlzeitraums besteht die Möglichkeit, in Wahllokalen während der gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 5 mitgeteilten Öffnungszeiten im Kasseler Stadtgebiet online zu wählen. In den Online-Wahllokalen steht jeweils mindestens ein PC-Arbeitsplatz mit Internetzugang zur Verfügung, über den die Wählerinnen und Wähler sich mit ihrer Zugangskennung (§ 6 Abs. 2 Ziffer 4) einloggen und die Wahlhandlung vornehmen können. In jedem Online-Wahllokal stehen während der Öffnungszeiten Ansprechpartnerinnen und -partner für die Wählerinnen und Wähler zur Verfügung.
§15 Durchführung der Briefwahl
Absatz(1)
Bei der Briefwahl hat die Wählerin bzw. der Wähler der Wahlbehörde im verschlossenen Wahlbriefumschlag
- den Wahlschein
- in einem besonderen, verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel
zu übersenden.
Absatz(2)
Auf dem Wahlschein hat die Wählerin bzw. der Wähler durch Unterzeichnung des auf dem Wahlschein abgedruckten Vordrucks zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
Absatz(3)
Die Wählerinnen und Wähler können bei der Briefwahl so viele Stimmen abgeben, wie Kandidatinnen und Kandidaten im jeweiligen Wahlbereich zu wählen sind. Die Häufung mehrerer Stimmen auf eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten ist möglich. Die Abgabe eines ungültigen Stimmzettels ist möglich.
Absatz(4)
Die Angaben auf dem Stimmzettel umfassen den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsjahr und den Wahlbereich der Kandidatinnen und Kandidaten. Die Reihenfolge wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 bestimmt.
Absatz(5)
Die Briefwahlunterlagen werden allen Wahlberechtigten spätestens 21 Tage vor dem letzten Wahltag auf dem Postweg übersandt.
§16 Briefwahlbüros
Während des Wahlzeitraums besteht neben der Übersendung auf dem Postweg die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen in Briefwahlbüros während der gemäß § 6 Abs 3 mitgeteilten Öffnungszeiten im Kasseler Stadtgebiet abzugeben.
VIERTER ABSCHNITT: Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§17 Wahlergebnis
Absatz(1)
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung des Wahlausschusses spätestens am 10. Tag nach Ende des Wahlzeitraums. Der Termin wird öffentlich bekannt gemacht.
Absatz(2)
Der Wahlausschuss stellt als Wahlergebnis fest
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- die Zahl der ungültigen Stimmen,
- die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
- die Zahl der für die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten abgegeben gültigen Stimmen.
Absatz(3)
Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten in den jeweiligen Wahlbereichen mit den meisten Stimmen, mindestens jedoch mit einer Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden schriftlich informiert.
Absatz(4)
Alle nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten, auf die Stimmen entfielen, sind Nachrückerinnen und Nachrücker in der Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Absatz(5)
Das festgestellte Wahlergebnis wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Wahlausschusses mündlich bekannt gegeben und öffentlich bekannt gemacht.
Absatz(6)
Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen.
§18 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
Absatz(1)
Für Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl gilt § 25 KWG entsprechend.
Absatz(2)
Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl beschließt das Jugendgremium. Gegen dessen Beschluss kann bei dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in Widerspruch eingelegt werden, über den dieser/diese endgültig entscheidet.
FÜNFTER ABSCHNITT: Schlussbestimmungen
§19 Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es sind in Kraft getreten:
Wahlordnung | vom 19. Februar 2024 | am 23. März 2024 |