§1
Absatz(1)
In den in der Anlage unter den laufenden Nummern 1 - 4 aufgeführten Gebieten werden sämtliche Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 120 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.
Absatz(2)
Die geschützten Landschaftsbestandteile sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
§2
Absatz(1)
Folgende Maßnahmen oder Handlungen sind nur mit Genehmigung zulässig:
- Teile der geschützten Landschaftsbestandteile wegzunehmen, abzuschlagen oder sie in anderer Weise zu beschädigen;
- die Bodengestalt im Wurzelbereich der geschützten Landschaftsbestandteile ‚ durch Umbruch, Abgrabungen oder Auffüllungen zu verändern;
- Stoffe jeglicher Art einzubringen, die den Erhalt und die Entwicklung der geschütz-ten Landschaftsbestandteile beeinträchtigen können;
- Gehölzanpflanzungen vorzunehmen, die dem Charakter der geschützten Landschaftsbestandteile nicht entsprechen oder die Entwicklung der Schutzgegenstände beeinträchtigen können;
- offene Feuer in einem Abstand von weniger als 10 m zu den geschützten Landschaftsbestandteilen anzuzünden oder zu unterhalten;
- an den geschützten Landschaftsbestandteilen Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;
- den Wasserhaushalt des Bodens zu beeinträchtigen;
- das Befahren mit Fahrzeugen im Kronentraufbereich der geschützten Landschaftsbestandteile;
- bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung herzustellen, zu erweitern, zu ändern oder zu beseitigen, unabhängig von deren Anwendungsbereich nach § 1 der Hessischen Bauordnung oder von einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht.
Absatz(2)
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Handlung den geschützten Landschaftsbestandteil nicht zerstört, beschädigt oder verändert.
Absatz(3)
Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die untere Naturschutzbehörde.
§3
Keiner Genehmigung bedürfen:
- die von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Überwachungs-, Gefahrenabwehr-, Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen;
- die bestimmungsgemäße Nutzung sowie Maßnahmen zur Unterhaltung, Pflege und Instandsetzung vorhandener und genehmigter oder bestandsgeschützter Anlagen und Flächen.
§4
Von den Genehmigungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 kann im Rahmen des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die untere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§5
Absatz(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Teile der geschützten Landschaftsbestandteile entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 wegnimmt, abschlägt oder sie in anderer Weise beschädigt;
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Bodengestalt im Wurzelbereich der geschützten Landschaftsbestandteile durch Umbruch, Abgrabungen oder Auffüllungen verändert;
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 Stoffe jeglicher Art einbringt, die den Erhalt und die Entwicklung der geschützten Landschaftsbestandteile beeinträchtigen;
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Gehölzpflanzungen vornimmt, die dem Charakter der geschützten Landschaftsbestandteile nicht entsprechen oder die Entwicklung der Schutzgegenstände beeinträchtigen können;
- entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 offene Feuer in einem Abstand von weniger als 10 m zu den geschützten Landschaftsbestandteilen anzündet;
- an den geschützten Landschaftsbestandteilen entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt;
- den Wasserhaushalt des Bodens beeinträchtigt;
- den Kronentraufbereich der geschützten Landschaftsbestandteile mit Fahrzeugen befährt;
- bauliche Anlagen herstellt, erweitert, ändert oder beseitigt.
Absatz(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz).
§6
Es sind in Kraft getreten:
Verordnung | vom 3. Dezember 2012 | am 16. Dezember 2012 |
Anlage zur Verordnung zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen im Stadtgebiet Kassel
Gemäß § 1 der Verordnung zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen im Stadtgebiet Kassel werden folgende Teile von Natur und Landschaft zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt:
Lfd. Nr. |
Nummer | Bezeichnung, Art, Anzahl, Name des GL |
Messtischblatt-Nr. Rechtswert Hochwert |
a) Grundeigentum b) Gemarkung, Flur, Flurstück c) Lagebezeichnung nach festen Geländepunkten, Himmelsrichtungen, Entfernungen u. dergl. d) geschützte Umgebung e) zugelassene Nutzung |
a) Schutzgrund b) Verbotstatbestand nach § 2 Abs. 2 c) Ordnungswidrig-keit nach § 5 |
1 | GL 611.001 | Lindenberg Alte Sandgrube mit Eichen-Kiefer-Mischwald |
MTB 4723 R. 3538340 -3538600 H. 5684140 -5684500 |
a) Stadt Kassel, Privat b) Gem. Bettenhausen, Flur 12, Flurstücke 38 tlw.,17, 117/18 tlw., 15/2, 18/1, 100/18, 101/19, 20, 29/14 (teilweise), 57/22, 69/22, 59/22 tlw., 60/39, 64/23, 65/24, 68/26 tlw. c) Nordwestlich vom Kranken- und Pflegeheim Lindenberg zwischen Unterer Käseweg und Faustmühlenweg |
a) 1-3 |
2 | GL 611.002 | Tannenwäldchen | MTB 4622 R. 3532048 -3533208 H. 5687387 -5687368 |
a) Stadt Kassel b) Gem. Kassel, Flur 49, Flurstücke 7/12, 7/13, 7/16 c) Südlich vom Gleisdreieck zwischen Kölnische Straße, Dingelstedtstraße, Tannenstraße und dem Bahngelände |
a) 1-3 b) 1-9 c) 1-9 |
3 | GL 611.003 | Am Heimbach | MTB 4622 R. 3531714 -3532678 H. 5685936 -5686043 |
a) Stadt Kassel b) Gem. Wehlheiden, Flur 3, Flurstück 205/15 tlw c) Zwischen Kohlenstraße und Friedhof Wehlheiden im Verlauf der Straße Am Heimbach |
a) 1-3 b) 1-9 c) 1-9 |
4 | GL 611.004 | Fürstengarten | MTB 4622 R. 3534124 -3534333 H. 5686176 -5686288 |
a) Sonstige b) Gem. Kassel, Flur 10, Flurstücke 88/11, 92/3 c) Grünfläche zwischen Humboldtstraße und Weinbergstraße westlich der Murhard'schen Bibliothek und östlich des Friedrichsgymnasiums |
a) 1-3 b) 1-9 c) 1-9 |
Erläuterungen:
- Jeder geschützte Landschaftsbestandteil ist entsprechend den Richtlinien zum Führen des Naturschutzregisters gekennzeichnet. Für das Stadtgebiet Kassel wurde die Kennziffer 611 vorgegeben.
- Die Abkürzung "GL" vor der Kennziffer ist Bestandteil der Kennziffer und bedeutet "geschützter Landschaftsbestandteil"
- Bei der Festlegung des Schutzgrundes wird folgendes Schlüsselverzeichnis verwendet:
1 = zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
2 = zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes
3 = zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
4 = wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten - Ist für einen geschützten Landschaftsbestandteil auch die Umgebung geschützt, dann ist die geschützte Fläche näher bezeichnet. Mögliche zugelassene Nutzungen werden an dieser Stelle genannt.