9.06.13 Tarifordnung für die Bürgerlich-Rechtliche Nutzung an den öffentlichen Straßen in der Stadt Kassel

Vom 10. September 1984 in der Fassung der zweiten Änderung vom 2. September 2013

1. Bürgerlich-rechtliche Nutzung

1.1 Ein Recht zur Benutzung der Gemeindestraßen und der in der Straßenbaulast der Stadt Kassel stehenden Ortsdurchfahrten von Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen kann dann eingeräumt werden, wenn die jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Nutzung (Gemeingebrauch) nicht beeinträchtigt wird. Eine nur vorübergehende Beeinträchtigung von kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung bleibt dabei außer Betracht. Das Rechtsverhältnis richtet sich nach bürgerlichem Recht. Der Gemeingebrauch ist grundsätzlich beeinträchtigt, wenn die Nutzung bis zu einer Höhe von 3 m über dem Straßenkörper erfolgt.

1.2 Entsprechendes gilt für die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des § 40 Hessisches Straßengesetz über den Gemeingebrauch hinaus.

1.3 Eine bürgerlich-rechtliche Nutzung bedarf eines schriftlichen Vertrages. Dies gilt insbesondere für


.1 Überbauungen des Straßenkörpers in einer Höhe oberhalb von 3,0 m durch bauaufsichtlich anzeigepflichtige bzw. genehmigte offene Bauteile (z.B. Balkone), soweit diese mehr als 0,3 m in den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragen;


.2 Überbauungen des Straßenkörpers in einer Höhe oberhalb von 3,0 m durch bauaufsichtlich anzeigepflichtige bzw. genehmigte geschlossene Bauteile (z.B. Erker, Überbauungen durch Obergeschosse sowie Fußgängerbrücken zur Verbindung von Gebäuden), soweit diese mehr als 0,1 m in den Luftraum über dem Straßenkörper hineinragen. Überbauungen mit Wärmedämmungen sind hiervon ausgenommen;

.3 Verlegung von oberirdischen Leitungen über öffentlichen Straßen oberhalb einer Höhe von 3,0 m;

.4 Unterbauungen öffentlicher Straßen (z.B. im Tunnelbauverfahren), die mehr als 0,1 m in den Straßenkörper hineinragen.

.5 Erdanker.

.6 Verlegen und Belassen von unterirdischen Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen.

.7 Vordächer, Schilder, Beleuchtungsanlagen in einer Höhe oberhalb von 3,0 m, die mehr als 0,70 m in den Straßenkörper hineinragen.


.8 Belassen von Verbauwänden im Straßenraum (verlorener Verbau) wie z.B. Spundwände, Bohrpfahlwände, Stahlbeton-Schlitzwände etc..

2. Voraussetzungen der Nutzung

2.1 Eine bürgerlich-rechtliche Nutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn dies durch schriftlichen Vertrag gestattet ist. Ein Rechtsanspruch auf die Gestattung besteht nicht.

2.2 Der Abschluss eines Vertrages über eine bürgerlich-rechtliche Nutzung ersetzt nicht die Verpflichtung zur Einholung von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnissen, die insbesondere z.B. nach ordnungsrechtlichen, gewerberechtlichen oder baurechtlichen Bestimmungen erforderlich sind.

2.3 Auch in den Fällen, in denen die bürgerlich-rechtliche Nutzung bereits ausgeübt wird, besteht für den Nutzungsausübenden bzw. den Eigentümer der Bauwerke und Anlagen, die Gegenstand der Nutzung sind, eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Nutzung. Dies gilt nicht für Nutzungen, die bereits vor dem in Kraft treten der Tarifordnung über die bürgerlich-rechtliche Nutzung an den öffentlichen Straßen in der Stadt Kassel am 10.03.1984 begonnen haben.

3. Vertragsinhalt

3.1 Der Vertrag kann für eine befristete Geltungsdauer oder unbefristet abgeschlossen werden.

3.2 In dem Vertrag kann vereinbart werden, dass

.1 der Ausübende nach Vertragsbeendigung oder bei Ausübungsverzicht unverzüglich alle im Rahmen der bis dahin erlaubten Nutzung errichteten Anlagen zu beseitigen hat;

.2 der Ausübende der Stadt alle Kosten und Schäden zu ersetzen hat, die ihr durch die Ausübung entstehen;

.3 die Stadt Kassel den Vertrag fristlos kündigen kann, sobald durch die Ausübung der Gemeingebrauch an der Straße beeinträchtigt wird; dabei bleibt eine nur vorübergehende Beeinträchtigung von kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht.

.4 die Stadt den Vertrag fristlos kündigen kann, sobald der Schuldner mit mehr als zwei Entgeltraten in Verzug kommt oder mit der Zahlung des vereinbarten einmaligen Entgeltes in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht leistet.

3.3 In den Vertrag können außerdem weitere Verpflichtungen aufgenommen werden, die insbesondere dazu bestimmt sind, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder den Schutz der öffentlichen Straßen zu gewährleisten.

3.4 Der Ausübungsberechtigte kann seine Rechte aus dem Vertrag ohne Einwilligung des Magistrates der Stadt Kassel nicht auf Dritte übertragen.

4. Entgelte

4.1 Für die Ausübung einer bürgerlich-rechtlichen Nutzung sind Entgelte zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Umfang der Nutzung und den wirtschaftlichen Vorteilen bemißt, die aus der Nutzung gezogen werden.

4.2 Soweit in dem als Anlage beigefügten Tarifverzeichnis Richtsätze aufgeführt sind, sind diese für die Entgeltvereinbarungen maßgebend. Das Tarifverzeichnis ist Bestandteil dieser Ordnung. Im Übrigen soll das Entgelt in Anlehnung an die erwähnten Richtwerte vereinbart werden.

4.3 Auch in den Fällen, in denen ein Vertrag bisher nicht abgeschlossen wurde, besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Entgelten, und zwar ab der Ausübung einer bürgerlichrechtlichen Nutzung.

4.4 In dem Vertrag kann vereinbart werden, dass wiederkehrende Entgelte durch eine einmalige Zahlung (Kapitalisierung) abgelöst werden können. Bei unbefristeter Erlaubnis ist das Entgelt grundsätzlich als einmalige Zahlung zu vereinbaren. Bei einmaligen Entgelten über 10.000,00 € können stattdessen wiederkehrende Entgelte vereinbart werden. Bei wiederkehrenden Entgelten ist eine Anpassung des Entgelts an die sich ändernden wirtschaftlichen Verhältnisse zu vereinbaren oder vorzubehalten (z.B. entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland).

4.5 Die vertraglich vereinbarten Entgelte werden mit Vertragsabschluss fällig. Im Vertrag können abweichende Fälligkeitstermine vereinbart werden.

4.6 Bei Verzug des Schuldners sind Verzugszinsen auf das rückständige Entgelt in Höhe von 9 % zu zahlen.

4.7 Verzichtet der Ausübungsberechtigte auf die Ausübung einer bürgerlich-rechtlichen Nutzung, besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Entgelte.

4.8 Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Entgelte werden auf Antrag anteilmäßig zurückgezahlt, wenn der Ausübungsberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages über die bürgerlich-rechtliche Nutzung erklärt, dass er die Nutzung nicht ausüben wird. Die Rückzahlung beträgt in diesen Fällen 90% des Entgeltes. Beträge bis zur Höhe von einschließlich 100,00 € werden nicht erstattet.

5. Inkrafttreten

Die bei Inkrafttreten bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen über eine bürgerlichrechtliche Nutzung der in Ziffer 1.1 erwähnten öffentlichen Straßen (z.B. Verträge mit der Städtische Werke AG, der Kasseler Verkehrsgesellschaft AG und anderen natürlichen oder juristischen Personen) bleiben unberührt.

Es sind in Kraft getreten:

Tarifordnung                      vom 10. September 1984              am 23. September 1984
Erste Änderung vom 2. Juli 1990 am 18. Juli 1990
Zweite Änderung  vom 2. September 2013 am 10. November 2013

Anlage

Verzeichnis der Richtsätze für Entgelte für bürgerlich-rechtliche Nutzungen der öffentlichen Straßen in der Stadt Kassel

A

zu Ziff.        

B

Berechnungsmaßstab/Richtsätze für Entgelte in EURO

1.3.1 6% der Hälfte des Verkehrswertes des Bodens des begünstigten Grundstücks, bezogen auf den qm/Jahr. Bei unbefristeter Erlaubnis Kapitalisierungsmöglichkeit bei 99 Jahren Laufzeit und 4%iger Verzinsung. Eine Abstufung des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der tatsächlichen baulichen Nutzung kann vorgenommen werden. Mindestentgelt 50,00 € /Jahr, Bezugsgröße ist die überbaute Fläche
1.3.2 6% des Verkehrswertes des Bodens des begünstigten Grundstücks, bezogen auf den qm/Jahr. Bei unbefristeter Erlaubnis Kapitalisierungsmöglichkeit bei 99 Jahren Laufzeit und 4%iger Verzinsung. Eine Abstufung des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der tatsächlichen baulichen Nutzung kann vorgenommen werden. Mindestentgelt 100,00 € /Jahr, Bezugsgröße ist die überbaute Fläche.
1.3.3 15,00 € bis 500,00 € /pro Jahr
1.3.4 (wie 1.3.2)
Bezugsgröße ist die unterbaute Fläche.
1.3.5 Erdanker 300,-- € pro Stück.
1.3.6

Entgelte für das Verlegen und Belassen von unterirdischen Leitungen im Straßenkörper werden nach der Querschnittsfläche der Leitungen wie folgt berechnet:

1     bis 20 cm² pro angefangene 10 m = 4,00 €/Jahr
2     mehr als 20 cm² bis 50 cm² pro angefangene 10 m = 8,00 €/Jahr
3     mehr als 50 cm² bis 100 cm² pro angefangene 10 m = 16,00 €/Jahr
4     mehr als 100 cm² bis 1.000 cm² pro angefangene 10 m = 40,00 €/Jahr
5     mehr als 1.000 cm² pro angefangene 10 m = 80,00 €/Jahr 


Kapitalisierungsmöglichkeit des jährlichen Betrages bei 99 Jahren Laufzeit und
4%iger Verzinsung.

1.3.7 wird wie 1.3.1 berechnet
1.3.8 pro angefangenen m² einmalig 20,00 €

Am Innenring (beide Straßenseiten) und im Innenring wird ein Zuschlag von 50 v. H. auf das Entgelt nach Ziffer 1.3.5 und Ziffer 1.3.6 erhoben.
Unter Innenring ist der durch folgende Straßen und Plätze umschlossene Teil eines Stadtgebietes zu verstehen: Altmarkt, Brüderstraße, Steinweg, Frankfurter Straße bis zur „Trompete“, Fünffensterstraße, Ständeplatz, Scheidemannplatz, Rudolf-Schwander-Straße, Lutherplatz, Lutherstraße, Am Stern, Kurt-Schumacher-Straße, einschließlich der genannten Straßen und Plätze selbst.