§1 Geltungsbereich
Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Auestadions.
§2 Widmung
- Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und Leichtathletikwettkämpfen sowie der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
- Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
- Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§3 Aufenthalt
- In den Versammlungsstätten und Anlagen des Auestadions dürfen sich bei Veranstaltungen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. - Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
- Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen.
§4 Eingangskontrolle
- Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogen-konsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
- Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.
Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§5 Verhalten im Stadion
- Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
- Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
- Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
Ein Anspruch auf sich hieraus evtl. ergebender anteiliger Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. - Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§6 Verbote
- Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a. rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. links-radikales Propagandamaterial
b. Waffen jeder Art
c. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
d. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
e. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen (die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind)
f. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten u. a.
g. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
h. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als ein Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist
i. mechanisch betriebene Lärminstrumente sowie Signalhörner oder Fanfaren mit Treibgasen
j. alkoholische Getränke aller Art
k. Tiere
l. Laser-Pointer - Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a. rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten
b. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Werbe-banden, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen
c. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. den Innenraum, das Spielfeld, die Funktionsräume, besonders abgesperrte Flächen), zu betreten
d. mit Gegenständen aller Art zu werfen
e. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
f. ohne Erlaubnis der Stadt und des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
g. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
h. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen - Die Stadt Kassel kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen gem. Ziffer 1 und 2 zulassen.
§7 Pflichten des Veranstalters
- Der Veranstalter ist verpflichtet,
a. an jeden Besucher der Veranstaltung Eintrittskarten oder sonstige Berechtigungsausweise auszugeben und darauf zu achten, dass die zulässige Höchstbesucherzahl nicht überschritten wird.
b. einen ausreichenden Ordnungs- und Sanitätsdienst zu stellen, die Ordnung im Stadion aufrecht zu erhalten und die Verbote des § 6 durchzusetzen
c. die Zugangs- und Aufenthaltsregelungen gemäß §§ 3 und 4 dieser Ordnung, soweit erforderlich in Kooperation mit der Polizei, durchzusetzen. - Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Benutzungsordnung für die städtischen Sportplatzanlagen und deren Einrichtungen in der jeweils gültigen Fassung.
§8 Haftung
- Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.
Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haften die Stadt Kassel und der Veranstalter nicht. - Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter und der Stadt unverzüglich zu melden.
§9 Zuwiderhandlungen
- Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden. - Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden durch den Kontroll- und Ordnungsdienst aufbewahrt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Vorraussetzungen für die Aufbewahrung zurückgegeben bzw. - soweit es sich um geringwertige Sachen (z. B. Getränkeflaschen, Dosen o. ä.) handelt - der Entsorgung zugeführt.
- Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben im Übrigen unberührt.
§10 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Stadionordnung | vom 22. Februar 2010 | am 20. März 2010 |