§1 Marktbereich
Absatz(1)
Absatz(2)
Wochenmärkte werden auf folgende Marktanlagen durchgeführt:
- auf dem Wehlheider Platz
- auf dem Grunnelbachplatz in Niederzwehren
Absatz(3)
§2 Markttage
Absatz(1)
Absatz(2)
§3 Verkaufszeiten
Absatz(1)
- auf dem Wehlheider Platz
freitags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr - auf dem Grunnelbachplatz in Niederzwehren
freitags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Absatz(2)
Der Magistrat kann die Verkaufszeiten abweichend festlegen.
Absatz(3)
Während der Verkaufszeiten dürfen sich außer den Marktständen keine Zugfahrzeuge auf den Marktanlagen befinden. Außerdem dürfen Stände während dieses Zeitraumes weder auf- noch abgebaut werden.
§4 Betriebszeiten
Den Inhabern der Marktstände und den Anlieferern ist es gestattet, die Marktanlagen jeweils 1 Stunde vor und 1 Stunde nach den Verkaufszeiten zu betreten.
§5 Gegenstände des Marktverkehrs
Gegenstände des Marktverkehrs sind:
-
Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme von alkoholischen Getränken,
-
Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
-
rohe Naturerzeugnisse.
§6 Verkauf und Lagerung
Absatz(1)
Absatz(2)
Absatz(3)
Für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln gilt die Lebensmittelhygieneverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Absatz(4)
Absatz(5)
Absatz(6)
Absatz(7)
Absatz(8)
In den Marktanlagen dürfen Treibstoffe nicht gelagert werden.
§7 Stehengelassene Waren und Fundsachen
Absatz(1)
Absatz(2)
§8 Benutzungsverhältnis
Sämtliche Personen, die die Marktanlage betreten, sind damit den Bestimmungen dieser Satzung sowie den Anordnungen und Weisungen der Marktaufsicht unterworfen.
§9 Zutrittsrecht
Den mit einem Dienstausweis des Magistrats versehenen Beauftragten sowie den Beauftragten der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist der Zutritt zu allen Marktständen im Bereich der Marktanlage zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte jederzeit gestattet.
§10 Marktstörungen
Absatz(1)
Jede Störung des Marktfriedens ist verboten.
Absatz(2)
Bettler, Hausierer und Betrunkene dürfen sich innerhalb der Marktanlage nicht aufhalten.
Absatz(3)
Es ist verboten:
- Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, auf die Marktanlagen mitzubringen oder dort umerlaufen zu lassen;
- sperrige, den Markt störende oder gefährdenden Sachen, insbesondere Fahrräder, auf die Märkte mitzuführen oder dort zu belassen.
§11 Vergabe der Marktstände
Absatz(1)
Absatz(2)
Der Magistrat vergibt die Marktstände nach pflichtgemäßem Ermessen und bestimmt den Warenkreis für den einzelnen Marktstand. Der Magistrat kann einen Austausch von Marktständen entschädigungslos anordnen.
Absatz(3)
Der zugewiesene Marktstand darf nur zum eigenen Geschäftsbetrieb des Inhabers und für den vom Magistrat bestimmten oder zugelassenen Warenkreis benutzt werden.
Überlassungen an andere Personen, die Aufnahme Dritter, ein eigenmächtiger Tausch oder eine auch nur vorübergehende eigenmächtige Änderung des Warenkreises sind nicht gestattet und berechtigen den Magistrat, über den Marktstand sofort anderweitig zu verfügen, wenn notwendig, auch zwangsweise Räumung auf Kosten und Gefahr des Inhabers durchzuführen.
Bereits fällig gewordene Gebühren bleiben zu zahlen.
Absatz(4)
Die Zuweisung auf Zeit oder Widerruf zu vergebender Marktstände ist beim Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Zuteilung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Kein Marktstand darf vor Erteilung des schriftlichen Bescheides benutzt werden.
Absatz(5)
§12 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
Absatz(1)
Der Magistrat kann die Gestattung zur Benutzung auf Zeit oder Widerruf vergebener Marktstände mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende schriftlich widerrufen. Dieselbe Frist gilt für den Verzicht des Benutzers.
Absatz(2)
Absatz(3)
Müssen die Gebühren zwangsweise beigetrieben werden, so kann der Magistrat die Zuweisung der überlassenen Marktstände fristlos widerrufen, die sofortige Räumung verlangen sowie diese auf Kosten und Gefahr des bisherigen Benutzers durchführen.
Absatz(4)
Wird eine sofortige Räumung gemäß Abs. 2 und 3 angeordnet, so kann der Magistrat über die Marktstände frei verfügen.
Absatz(5)
Das Gleiche gilt, wenn der Benutzer
- ohne Zustimmung des Magistrats seinen Warenkreis verändert,
- verstirbt und weder der Ehegatte noch Abkömmlinge des Verstorbenen den Betrieb weiterführen.
§13 Art der Stände, Einrichtungen für Strom und Wasser
Absatz(1)
Absatz(2)
§14 Reinigung und Wegschaffen der Abfälle
Absatz(1)
Jede vermeidbare Verschmutzung der Marktanlage ist verboten.
Absatz(2)
Die Inhaber sind für die Reinhaltung ihrer Marktstände und der angrenzenden Gänge und Fahrbahnen bis zu deren Mitte verantwortlich.
Absatz(3)
Absatz(4)
Für die Beseitigung der Abfälle sind die Inhaber der Marktstände verantwortlich. Abfälle und Kehricht sind innerhalb der Marktstände und Lagerräume in geeigneten Behältern so zu verpacken, daß der Marktverkehr nicht gestört und die Waren nicht verunreinigt oder sonst nachteilig beeinflußt werden können. Täglich nach Schluß der Verkaufszeit sind sie vom Inhaber des Marktstandes mitzunehmen oder zur einem von der Marktaufsicht bezeichneten Sammelplatz zu schaffen. Abfälle, die durch ihr Ansehen oder ihren Geruch widerlich sind oder werden können, sind von dem Inhaber des Marktstandes unverzüglich fortzuschaffen.
Absatz(5)
Die Marktanlage wird nach Ende der Betriebszeit durch Bedienstete des Magistrats gereinigt. Abfälle und Verunreinigungen, die nach dieser Reinigung entstehen, sind von den Verursachern unverzüglich zu beseitigen.
§15 Schadenshaftung und Versicherungen
Absatz(1)
Absatz(2)
§16 Gebühren
Für die Benutzung der Marktanlage sind Gebühren nach der Marktgebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§17 Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung
Durch die Aufsichtspersonen des Magistrats können Marktbesucher des Marktes verwiesen werden, die insbesondere
- die Ruhe oder Ordnung stören,
- andere Personen an der Benutzung des Marktes hindern oder durch Worte oder Tätlichkeiten belästigen,
- sich auf dem Markt umhertreiben,
- betteln, hausieren oder betrunken sind,
- den Anweisungen der Bediensteten der Marktaufsicht nicht unverzüglich Folge leisten.
§18 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in den §§ 3 bis 7, 9, 10, 13 und 14 dieser Satzung enthaltenen Pflichten oder Verboten zuwiderhandelt.
Absatz(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
Absatz(3)
§19 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 30. Oktober 1996 | am 12. November 1996 |
Erste Änderung | vom 5. November 2001 | am 1. Januar 2002 |