§1 Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Absatz(1)
Die Stadt Kassel erbringt im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) nach Maßgabe der §§ 22 ff. SGB VIII sowie der §§ 29 ff. des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) Leistungen der Kindertagespflege. Kinderbetreuung in Kindertagespflege ist neben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ein gleichrangiges Angebot, das insbesondere für die ersten drei Lebensjahre von Kindern geeignet ist. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt.
Absatz(2)
Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege durch die Stadt Kassel - Amt Kindertagesbetreuung Kassel - umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen, die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen sowie die Heranziehung der Eltern zu Kostenbeiträgen.
Absatz(3)
Die Betreuung in Kindertagespflege wird ab einem Umfang von 15 Wochenstunden gefördert.
§2 Eignung von Kindertagespflegepersonen
Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Absatz 3 SGB VIII benannten Eignungskriterien erfüllen. Die Stadt Kassel - Amt Kindertagesbetreuung Kassel - prüft die Eignung von Kindertagespflegepersonen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen des § 29 HKJGB und erteilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII
§3 Stellung und Aufgaben der Kindertagespflegepersonen
Absatz(1)
Kindertagespflegepersonen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser vereinbaren zu können.
Absatz(2)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Kindertagespflegepersonen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten.
Absatz(3)
Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbstständig tätig. Sie unterliegen nicht der Dienstaufsicht der Stadt Kassel.
Absatz(4)
Im Rahmen der Aufsichtspflicht nehmen Kindertagespflegepersonen den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII wahr. Hierzu wenden sie ein mit der Stadt Kassel abgestimmtes Verfahren zur Wahrung des Schutzauftrages an.
Absatz(5)
Für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gewährt die Stadt Kassel - Amt Kindertagesbetreuung Kassel - Kindertagespflegepersonen Geldleistungen nach Maßgabe von § 6.
§4 Fördervoraussetzungen
Absatz(1)
In Kindertagespflege werden vorrangig Kinder im Alter unter drei Jahren gefördert, die gemeinsam mit ihren Erziehungsberechtigten ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Kassel haben.
Absatz(2)
Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, richtet sich der Umfang der Förderung nach dem individuellen Bedarf der Erziehungsberechtigten, begrenzt durch das Wohl des Kindes.
Absatz(3)
Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach dem individuellen Bedarf in Kindertagespflege zu fördern, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Erziehungsberechtigten sind erwerbstätig oder befinden sich in Ausbildung, Studium, Schulausbildung oder in einer beruflichen Bildungsmaßnahme und weisen dies mit einer Bescheinigung (Nachweis bzw. Erklärung über die Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Selbstständigkeit) nach, oder
- die Erziehungsberechtigten sind Arbeit suchend und legen eine entsprechende Bescheinigung des Jobcenters Stadt Kassel oder der Bundesagentur für Arbeit vor, oder
- die Erziehungsberechtigten erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II, oder
- diese Leistung ist für ihre Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten.
Leben Kinder nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so muss dieser die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Absatz(4)
Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, sind zur Verfügung stehende Plätze in Kindertageseinrichtungen vorrangig in Anspruch zu nehmen. Kinder, für die kein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht, können bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres in Kindertagespflege gefördert werden.
Absatz(5)
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Angebote der Kindertagesbetreuung wird nicht gefördert. Ausgenommen sind Betreuungsangebote für Schließzeiten und betreuungsfreie Zeiten sowie ergänzende Betreuungsangebote (Randzeitenbetreuung). Für Grundschulkinder sind vorrangig Plätze in der Grundschulkindbetreuung in Anspruch zu nehmen.
§5 Betreuungsverhältnis von Kindern in Kindertagespflege
Absatz(1)
Die Feststellung des Betreuungsbedarfs nach Umfang und Erforderlichkeit erfolgt durch die Stadt Kassel - Amt Kindertagesbetreuung Kassel.
Absatz(2)
Der Betreuungsbeginn eines Kindes erfolgt in der Regel zum Ersten eines Monats.
Absatz(3)
Die Stadt Kassel - Amt Kindertagesbetreuung Kassel - erhält eine von der Kindertagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten unterzeichnete schriftliche Mitteilung über den Beginn der Betreuung, die vereinbarten Betreuungszeiten, Änderung der Betreuungszeiten und die Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Die Mitteilung zum Betreuungsende von Kindern in Kindertagespflege soll spätestens einen Monat vor Betreuungsende erfolgen und den jeweils letzten Betreuungstag in Kindertagespflege aufführen.
Absatz(4)
Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten regeln Einzelheiten zur Kindertagespflege, insbesondere Betreuungszeiten, Betreuungsort, Beginn und Ende des Betreuungsverhältnisses sowie Vertretungsregelungen für Krankheit und Urlaub.
Absatz(5)
Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I bleiben unberührt.
§6 Geldleistungen an Kindertagespersonal
Absatz(1)
Für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege gewährt die Stadt Kassel - Amt Kindertagesbetreuung Kassel - Kindertagespflegepersonen eine monatliche laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 Nr. 1 - 4 SGB VIII. Voraussetzung für die Zahlung der laufenden Geldleistung ist der gemeinsam unterzeichnete Mitteilungsbogen nach § 5 Absatz 3 dieser Satzung.
Absatz(2)
Die laufende Geldleistung umfasst:
- Die Erstattung angemessener Kosten für den entstehenden Sachaufwand,
- einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen, in welchem die Landesmittel zur Förderung der Kindertagespflege gem. § 32a Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 - 3 HKJGB enthalten sind,
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung,
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung,
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Höhe der laufenden Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Absatz(3)
Für jedes Kind, für das eine Pauschale nach § 32a Absatz 2 Satz 1 HKJGB gewährt wird und das von einer Kindertagespflegeperson betreut wird, für die wegen ihrer Teilnahme an einer Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan zudem ein erhöhter Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach § 23 Absatz 2 Nr. 2 SGB VIII geleistet wird, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu 100 Euro jährlich gewährt, wenn die Fortbildung in einem Umfang von mindestens drei Tagen und in einem Abstand von höchstens fünf Jahren erfolgt ist. Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale sind die jeweils am 1. März des jeweiligen Kalenderjahres gemeldeten Betreuungsverhältnisse in der örtlichen Zuständigkeit der Stadt Kassel.
Absatz(4)
Die Stadt Kassel - Amt Kindertagesbetreuung Kassel - gleicht Kindertagespflegepersonen, die über dreijährige Kinder betreuen, die reduzierte Landesförderung nach § 32a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 HKJGB gegenüber unter drei jährigen Kindern aus. Die Ausgleichszahlung erfolgt monatlich bis zur Höhe der jeweiligen Landesförderung für Kinder unter drei Jahre bis zur Beendigung der jeweiligen Betreuungsverhältnisses in Kindertagespflege.
§7 Kostenbeiträge, Zahlungspflicht und Fälligkeit
Absatz(1)
Für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege erhebt die Stadt Kassel Kostenbeiträge nach § 90 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII. Die Höhe der Kostenbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung, die Bestandteil der Satzung ist. Diese Kostenbeiträge werden durch Leistungsbescheide festgesetzt.
Absatz(2)
Schuldnerinnen und Schuldner der Kostenbeiträge sind die Eltern. Diese haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
Absatz(3)
Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis beginnt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind zuletzt betreut wurde. Die Kostenbeiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten. Sie sind zum dritten Tag eines jeden Monats fällig.
Absatz(4)
Wird eine Kindertagespflegestelle aus zwingenden Gründen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, für die Dauer von mindestens fünf Tagen in Folge ganz oder teilweise geschlossen, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Betreuungskosten auf Antrag erstattet. Dies gilt nicht, soweit in diesem Zeitraum eine Betreuung im Rahmen von Vertretung in Anspruch genommen wurde.
§8 Erlass oder Ermäßigung des Kostenbeitrags
Absatz(1)
Der Kostenbeitrag wird auf Antrag der Kostenbeitragspflichtigen ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den mit dem Kind zusammenlebenden Eltern bzw. dem mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 92a SGB XII entsprechend. Überschreitet das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII um bis zu fünf Prozent, erfolgt auf Antrag eine Ermäßigung der Kostenbeiträge um 50 Prozent.
Absatz(2)
Bei Fehlzeiten der Kindertagespflegeperson innerhalb des Betreuungsjahres, die 27 Tage urlaubsbedingt oder 30 Tage krankheitsbedingt überschreiten, kann der Kostenbeitrag auf Antrag anteilig erstattet werden, wenn in diesem Zeitraum keine Vertretung bei einer anderen Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen wurde.
Absatz(3)
Für ein über dreijähriges Kind, das im Rahmen der Kindertagespflege betreut wird, wird der Kostenbeitrag um den jeweiligen monatlichen Beitragsfreistellungsbetrag des Landes nach § 32c HKJGB ermäßigt. Dies gilt in der Regel bis zum Ende des Betreuungsjahres.
Absatz(4)
Die Kostenbeitragspflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung in den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
§9 Härtefallregelung
In Härtefällen können auf schriftlichen Antrag die Kostenbeiträge ganz oder teilweise ermäßigt oder es kann von der Erhebung abgesehen werden. Über Härtefälle entscheidet die Leitung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel.
§10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflegetritt in der Stadt Kassel (Satzung Kindertagespflege) tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Stadt Kassel vom 20. Juli 2015 außer Kraft.
Die Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflegetritt in der Stadt Kassel (Satzung Kindertagespflege) tritt 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Es sind in Kraft getreten:
| Satzung | vom 5. Mai 2025 | am 21. Juni 2025 |
Anlage zur Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Kassel (Satzung Kindertagespflege)
1. Laufende monatliche Geldleistung an Kindertagespflegepersonen (§ 6)
| Laufende Geldleistung für einen mit einem Kind belegten Kindertagespflegeplatz |
|
| mindestens 15 bis zu 20 Wochenstunden | 354,00 € |
| mehr als 20 bis zu 25 Wochenstunden | 447,00 € |
| mehr als 25 bis zu 32,5 Wochenstunden | 583,00 € |
| mehr als 32,5 bis zu 40 Wochenstunden | 693,00 € |
| mehr als 40 bis zu 45 Wochenstunden | 822,00 € |
| mehr als 45 bis zu 50 Wochenstunden | 948,00 € |
| Erforderliche Übernachtungsbetreuung |
34,00 € im Einzelfall pro Nacht und Kind |
| Bei weniger als 15 Wochenstunden werden 6,00 € pro Betreuungsstunde gezahlt. Im Interesse der Kinder sollte die Betreuung pro Tag nicht mehr als 10 Stunden betragen. |
Enden alle Betreuungsverhältnisse einer Kindertagespflegeperson, wird die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 SGB VIII zum Ende des Folgemonats eingestellt.
Von der Kindertagespflegeperson zu vertretende Ausfallzeiten innerhalb eines Betreuungsjahres bis zum Umfang von 30 Betreuungstagen wegen Krankheit und 27 Betreuungstagen werden Urlaubs führen nicht zur Einstellung oder Kürzung der Geldleistung. Berechnungsgrundlage für die Ausfallzeiten ist eine angebotene Betreuungswoche von fünf Tagen.
Wenn bei Urlaub und/oder Krankheit die Notwendigkeit besteht, dass die Betreuung vorübergehend durch eine andere Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen wird, so hat diese ebenfalls für diesen Zeitraum einen Anspruch auf die Zahlung einer Geldleistung in Höhe von 6,00 € pro Betreuungsstunde.
Als Betreuungsjahr gilt der Zeitraum vom 1. August des Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres. Die Höhe der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen wird kaufmännisch gerundet im Rahmen der Dynamisierungsregelungen der hessischen Jugendhilfekommission SGB VIII für die Personalkosten regelmäßig angepasst.
2. Kostenbeiträge (§§ 7 ff.)
| Kostenbeiträge für einen mit einem Kind belegten Kindertagespflegeplatz |
Ermäßigung bei Hilfebedürftigkeit bis 5 % über der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII |
|
| pro Monat | pro Monat | |
| Euro | Euro | |
| mindestens 15 bis zu 20 Wochenstunden | 130,00 € | 65,00 € |
| mehr als 20 bis zu 25 Wochenstunden | 165,00 € | 82,50 € |
| mehr als 25 bis zu 32,5 Wochenstunden | 215,00 € | 107,50 € |
| mehr als 32,5 bis zu 40 Wochenstunden | 265,00 € | 132,50 € |
| mehr als 40 bis zu 45 Wochenstunden | 300,00 € | 150,00 € |
| mehr als 45 bis zu 50 Wochenstunden | 330,00 € | 165,00 € |
| erforderliche Übernachtungsbetreuung von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages |
26,00 € | 13,00 € |
Werden zwei Kinder einer Familie in Kindertagespflege oder in Kindertagespflege und in einer Einrichtung zur Kindertagesbetreuung betreut, ermäßigt sich bei gleichem Betreuungsumfang der Kostenbeitrag für das zweitgeborene Kind um 50 Prozent. Bei unterschiedlichem Betreuungsumfang ermäßigt sich der jeweils geringere Kostenbeitrag um 50 Prozent. Für weitere Kinder werden keine Kostenbeiträge erhoben.
Kostenbeitragsbefreiung oder -ermäßigung
Die Antragstellung der Kostenübernahme durch die Kostenbeitragspflichtigen erfolgt bei der Stadt Kassel - Amt Kindertagesbetreuung Kassel -.
Kostenbeitragsbefreiungen sowie Kostenbeitragsermäßigungen werden ab dem Monat der Antragstellung für eine Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt. Nach Ende des Bewilligungszeitraumes besteht bis spätestens zum Ablauf des auf den Ablauf des Bewilligungszeitraumes folgenden Monats die Möglichkeit, einen Neuantrag mit den aktuellen Einkommensnachweisen zu stellen. Andernfalls ist der reguläre Kostenbeitrag zu entrichten. Eine Kostenübernahme für die Betreuung eines Kindes in Kindertagespflege während der Schulferien erfolgt nicht, wenn das betreffende Kind in der übrigen Zeit des Jahres eine Kindertagesstätte besucht, für die von der Stadt Kassel Betriebskostenzuschüsse gezahlt werden oder die von der Stadt Kassel betrieben wird.