§1 Öffentliche Einrichtung /Erhebung von Gebühren
Absatz(1)
Zur vorübergehenden Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Hessisches Landesaufnahmegesetzes - LAG) und von geduldeten und anerkannten Flüchtlingen sowie ihren jeweils Angehörigen betreibt die Stadt Kassel Unterkünfte als öffentliche Einrichtung.
Absatz(2)
Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die von der Stadt Kassel zur Unterbringung der in Absatz 1 genannten Personen zu Wohnzwecken bestimmten Gebäude und Wohnungen.
Absatz(3)
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
Absatz(4)
Die Stadt Kassel erhebt für die Unterbringung von Personen im Sinne von Absatz 1 Gebühren. Die Begriffsbestimmungen des LAG gelten auch für die aufgrund § 4 LAG beschlossene Satzung.
§2 Entstehung der Gebührenschuld / Fälligkeit
Absatz(1)
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einzuges anteilig der Tage, in denen das Benutzungsverhältnis besteht bzw. bestanden hat. Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses entfällt die Gebühr.
Absatz(2)
Die festgesetzte Gebühr wird jeweils am fünften Werktag eines Kalendermonats fällig. Entsteht die Gebührenschuld erst im Laufe eines Kalendermonats, wird die Gebühr für diesen Kalendermonat mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Absatz(3)
Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist der Stadt Kassel unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vorher anzuzeigen.
Absatz(4)
Rückständige Gebühren können nach dem Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden.
§3 Gebührenschuldner / Direktzahlungen
Absatz(1)
Gebührenschuldner ist jede Person, die in einer Unterkunft untergebracht ist. Als Haushaltsvorstand ist die Person auch Gebührenschuldner für weitere, untergebrachte Personen, die seiner Familie angehören.
Absatz(2)
Bei Sozialleistungsberechtigten, insbesondere solchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder den Sozialgesetzbüchern (SGB) II und XII, kann der jeweils zuständige Sozialleistungsträger die Gebühren für die untergebrachten Personen im Einverständnis mit dem Gebührenschuldner direkt an den Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft zahlen.
§4 Gebührenmaßstab
Die Gebühr für die Unterbringung bemisst sich an den tatsächlich anfallenden Kosten. Diese berechnen sich regelhaft nach Tagessätzen pro Person oder nach anteilig umgelegten Mietkosten. Wegen der stark differenzierenden Kosten der Unterkunft in den Gemeinschaftsunterkünften der Stadt Kassel wird ein durchschnittlicher Gebührensatz nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erhoben.
§5 Gebührensatz
Absatz(1)
Die Gebühr für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Stadt Kassel beträgt pro Person monatlich 450,00 €.
Absatz(2)
Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Pflicht zur vollständigen Entrichtung der festgesetzten Gebühr.
§6 Zuständigkeit für den Gebührenbescheid
Der für die Aufnahme und Unterbringung zuständige kommunale Kostenträger setzt die Gebühr in einem Gebührenbescheid fest.
§7 Rückwirkende Gebührenerhebung
Unter Anrechnung bereits gezahlter Gebühren nach der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung können Unterbringungsgebühren nach dieser Satzung rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 festgesetzt werden.
§8 Ausnahme- und Härtefallregelung
Absatz(1)
Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würden, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 4 Abs. 3 Satz 4 LAG)
Absatz(2)
Soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist, kann auf Antrag hin von dem Gebührensatz nach § 5 Absatz 1 abgesehen und die Gebührenhöhe auf die jeweils geltenden Miet- und Heizkostenobergrenzen der Stadt Kassel festgesetzt werden. Von einem Härtefall ist in der Regel auszugehen, wenn der Gebührenschuldner seinen Lebensunterhalt und den seiner Bedarfsgemeinschaft vollständig aus eigenem Einkommen sicherstellt.
§9 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 28. Mai 2018 | am 1. Januar 2017 |