§1 Bildung und Aufgaben
Absatz(1)
In der Stadt Kassel wird ein Behindertenbeirat eingerichtet.
Absatz(2)
Der Behindertenbeirat ist die gewählte und selbstständige Interessenvertretung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kassel, die Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung nach § 2 SGB IX oder diesen gleichgestellt ist. Gleichgestellt sind auch gesetzliche Vertretungen von Personen mit Behinderung. Darunter fallen ausschließlich Sorgeberechtigte von minderjährigen Kindern mit einer Behinderung.
Absatz(3)
Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe, die Interessen von Menschen mit Behinderung gegenüber den städtischen Körperschaften sowie in der Öffentlichkeit, gegenüber allen Institutionen, die mit Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung befasst sind, im Sinne einer stärkeren Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu vertreten.
Dies bezieht sich insbesondere auf
- bauliche Gestaltung und technische Ausstattung öffentlich zugänglicher Gebäude,
- barrierefreie Gestaltung der öffentlichen Verkehrsräume, Anlagen und sonstiger der Allgemeinheit zugänglicher Flächen sowie der Freizeitstätten,
- Planungen im Verkehrsbereich, insbesondere öffentlicher Nahverkehr,
- praktische Umsetzung des Betreuungsrechts, soweit es Menschen mit Behinderung betrifft,
- Integration von Menschen mit Behinderung in Kindergärten und Schulen, Schulplanung und Kindergartenplanung,
- Konzeption der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendförderung,
- Maßnahmen der Stadt zur Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung von Menschen mit Behinderung,
- Schaffung von barrierefreiem Wohnraum, Unterstützung bei der Vermittlung solcher Wohnungen und Beratung über Fördermöglichkeiten,
- Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von kommunalen Leistungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere Sozialhilfe, soweit es um Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung geht,
- Planung, Errichtung oder Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und ambulanten Diensten im Stadtgebiet,
- Planungen und Konzeptionsentwicklung im Bereich der Behindertenhilfe,
- Beratung von Menschen mit Behinderung in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Beirates gehören.
Absatz(4)
Der Behindertenbeirat soll vor einer Entscheidung von übergeordneter, allgemeiner Bedeutung der Stadt in einer Frage, die zu seinem Aufgabenbereich gehört, Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Hierfür ist dem Behindertenbeirat in der Regel eine Frist von sechs Wochen einzuräumen. Der Behindertenbeirat kann zu Fragen, die zu seinen Aufgaben gehören, der Stadt Vorschläge unterbreiten, wenn er eine Entscheidung für notwendig hält. Zu den Vorschlägen des Behindertenbeirates hat die Stadt sich in der Regel innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu äußern. Dies gilt nicht für Empfehlungen gegenüber der Stadtverordnetenversammlung.
Absatz(5)
Werden in einem Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung Angelegenheiten beraten, von deren Entscheidung die Bürgerinnen und Bürger nach Abs. 2 vorwiegend betroffen werden, so soll der Ausschuss ein Mitglied des Behindertenbeirates gem. § 62 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung zuziehen. Die Zuziehung erfolgt grundsätzlich durch rechtzeitige Übersendung der Tagesordnung.
Absatz(6)
Das Recht des Behindertenbeirats, einen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung einzubringen, wird durch den Vorstand des Behindertenbeirats im Einvernehmen mit dem Behindertenbeirat ausgeübt.
Absatz(7)
Der Behindertenbeirat stellt die Einbindung, Unterrichtung und Beteiligung der oder des Behindertenbeauftragten in seine Aufgaben und Tätigkeiten nach den Absätzen 3 bis 6 sicher.
§2 Delegiertenversammlung
Absatz(1)
Die Delegiertenversammlung besteht aus:
a. Delegierten, die von den nachstehend aufgeführten Vereinen, Verbänden und Organisationen entsandt werden.
Diese sind:
- Aids-Hilfe Kassel e. V.
- Arbeitskreis Down Syndrom Kassel e. V.
- Asbestose - Selbsthilfegruppe Kassel-Borken-Nordhessen e. V.
- BSG Kassel 1951 e. V.
- Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e. V. (Kassel)
- Borderline Trialog Kassel e. V.
- ILCO Landesverband Hessen e. V. - Region Nord-Hessen
- FortSchritt Nordhessen e. V. (Förderstätte für cerebralbewegungsgestörte Kinder, Jugendliche und Erwachsene)
- Allgemeiner Gehörlosenverein Kassel und Umgebung gegr. 1889 e. V.
- Lebenshilfe Ortsverein Kassel e. V.
- Ludwig-Noll-Verein für psychosoziale Hilfe e. V.
- Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland e. V.
- Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Landesverband Hessen e. V.
- Deutsche Parkinson Vereinigung e. V. Regionalgruppe Kassel
- Verband Hörgeschädigter Kassel e. V.
- Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter fab e. V.
- V.S.A.B. - Verband für Sozialhilfe-, Arbeitsförderungsberechtigte und Behindertenintegration Kassel e. V.
- Sozialverband VdK Hessen-Thüringen e. V. - Kreisverband Kassel-Stadt
- Freundeskreis Kassel e. V.
- Blaues Kreuz Kassel e. V.
- JES Kassel e. V.
- IntensivLeben - Verein für beatmete und intensivpflichtige Kinder und Jugendliche e. V.
- ISV Kassel e. V.
- Kasseler Bündnis Inklusion e. V.
Vereine, Verbände und Organisationen mit weniger als zehn Mitgliedern können einen, mit zehn bis 20 Mitgliedern zwei und von 21 bis 50 Mitgliedern drei delegierte Personen und darüber hinaus für jeweils angefangene 50 Mitglieder jeweils eine weitere delegierte Person wählen. Die Anzahl der Mitglieder bestimmt sich nach den mit Erstwohnsitz in Kassel gemeldeten Menschen mit Behinderung oder gleichgestellte Personen.
b. Aus nicht organisierten Menschen mit Behinderung, die in einer gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung näher bestimmten Wahlversammlung gewählt werden.
Nicht organisierte Menschen mit Behinderung bestimmen in einer gesonderten Wahlversammlung für je angefangene fünf Teilnehmende eine delegierte Person, jedoch nicht mehr als zehn delegierte Personen.
Absatz(2)
Die entsandten Delegierten müssen ihren Erstwohnsitz in Kassel haben und nach § 1 Abs. 2 der Satzung Menschen mit Behinderung oder deren gesetzliche Vertretung sein. Mitarbeitende der Geschäftsstelle der Beiräte und die oder der Behindertenbeauftragte dürfen nicht als Delegierte entsandt werden.
§3 Behindertenbeirat
Absatz(1)
Der Behindertenbeirat wird von der Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Er besteht aus 15 Mitgliedern und bis zu 15 Nachrückerinnen und Nachrückern.
Absatz(2)
Die Mitglieder des Beirates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Für sie gelten die sich auf ehrenamtlich Tätige beziehende Rechtsvorschriften entsprechend.
Absatz(3)
Der Behindertenbeirat trifft alle wichtigen Entscheidungen, wählt den Vorstand und überwacht dessen Tätigkeit.
Absatz(4)
Der Behindertenbeirat regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung.
§4 Wahl der Mitglieder des Behindertenbeirates
Absatz(1)
Zur erstmaligen Wahl eines Behindertenbeirats fordert der Magistrat der Stadt Kassel die Vereine, Verbände und Organisationen nach § 2 Abs. 1 lit. a) auf, ihre Delegierten zu benennen. Diese Aufforderung hat spätestens drei Monate vor dem vom Magistrat der Stadt Kassel festzusetzenden Wahltermin zu erfolgen. Die Benennung der Delegierten ist dem Magistrat spätestens binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der Aufforderung schriftlich mitzuteilen. Für die Organisation der folgenden Wahlen, wie auch die Festsetzung des Wahltermins der folgenden Wahlen, ist die Geschäftsstelle des Behindertenbeirates zuständig. Die Fristen zur Benennung der Delegierten gelten entsprechend. Die Anzahl der Delegierten der einzelnen Vereine, Verbände und Organisationen bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 a der Satzung. Die Ladung zur ersten Delegiertenversammlung bei der erstmaligen Wahl eines Behindertenbeirates erfolgt durch den Magistrat der Stadt Kassel, die weiteren für folgende Wahlen durch die Geschäftsstelle des Behindertenbeirates. Die Ladungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Absatz(2)
Soweit die Mitglieder des Behindertenbeirates aus dem Kreis der nichtorganisierten Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) bestimmt werden, lädt der Magistrat zur erstmaligen Wahl des Behindertenbeirates, die Geschäftsstelle zu den weiteren Wahlen ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung erfolgt durch Bekanntmachung (gemäß den Vorgaben der Hauptsatzung der Stadt Kassel). Die erschienenen Menschen mit Behinderung oder deren gesetzlichen Vertretungen müssen glaubhaft machen, dass sie keiner der in § 2 Abs. 1 lit. a) bezeichneten Vereine, Verbände und Organisationen angehören. Zur Glaubhaftmachung genügt die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung. Die nichtorganisierten Menschen mit Behinderung wählen in der Wahlversammlung je angefangene fünf Teilnehmer eine Delegierte oder einen Delegierten, jedoch nicht mehr als zehn Delegierte für die Delegiertenversammlung.
§5 Wahlausschuss
Absatz(1)
Der Magistrat der Stadt Kassel leitet die Delegiertenversammlung, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Absatz(2)
Die delegierten Personen müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Ausweises oder in anderer geeigneter Form ausweisen.
Absatz(3)
Die Delegiertenversammlung wählt auf Vorschlag der Versammlungsleitung aus ihrer Mitte in offener Abstimmung einen Wahlausschuss, der aus 3 Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen als Beiratsmitglieder nicht gewählt werden.
Absatz(4)
Der Wahlausschuss nimmt die Stimmzettel entgegen, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Über Zweifelsfragen entscheidet der Wahlausschuss mit Stimmenmehrheit.
§6 Wahlvorschläge
Absatz(1)
Gewählt wird schriftlich nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Versammlung.
Absatz(2)
Delegierte Personen, die am Wahltag verhindert sind, können nur dann vorgeschlagen werden, wenn dem Wahlausschuss eine schriftliche Mitteilung der delegierten Person vorliegt, in der die Abwesenheit begründet und der zu entnehmen ist, dass die Bereitschaft zur Kandidatur besteht und im Falle der Wahl die Übernahme des Amtes erfolgt.
Absatz(3)
Der Wahlausschuss ordnet die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge und veranlasst die Herstellung von Stimmzetteln. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
§7 Wahlen
Absatz(1)
Jede delegierte Person muss mindestens 8 und kann höchstens 15 der zur Wahl vorgeschlagenen Personen wählen. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Ungültig sind Stimmzettel auch dann, wenn sie den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
Absatz(2)
Gewählt sind die zur Wahl vorgeschlagenen Personen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine geheime Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.
§8 Wahlprüfung
Delegierte Personen, die an der Wahlversammlung teilgenommen haben, können Mängel des Wahlverfahrens binnen einer Frist von 2 Wochen durch schriftlichen Einspruch gegenüber dem Magistrat der Stadt Kassel bzw. der Geschäftsstelle geltend machen. Der Behindertenbeirat beschließt in der ersten Sitzung nach der Wahl über die Einsprüche. § 26 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass im Fall von Unregelmäßigkeiten, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluss gewesen sein könnten, die Wahl zu wiederholen ist.
§9 Der Vorstand
Absatz(1)
Der Vorstand ist das von dem Behindertenbeirat mit der Durchführung der Aufgaben beauftragte Organ. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vertretung des Behindertenbeirates nach außen
- Vorbereitung der Sitzungen des Behindertenbeirates und Ausführung seiner Beschlüsse
- Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes und Vorstellung in der interessierten Öffentlichkeit.
Absatz(2)
Der Vorstand besteht aus
- dem vorsitzenden Mitglied,
- drei Stellvertretungen.
Absatz(3)
Die Wahl und die Angelegenheiten des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§10 Geschäftsstelle
Der Magistrat der Stadt richtet eine Geschäftsstelle für den Behindertenbeirat ein.
§11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es sind in Kraft getreten
| Satzung | vom 2. April 1994 | am 4. Juni 1994 |
| Erste Änderung | vom 16. Februar 1998 | am 28. März 1998 |
| Zweite Änderung | vom 4. November 2002 | am 17. Dezember 2002 |
| Dritte Änderung | vom 12. Dezember 2005 | am 20. Januar 2006 |
| Vierte Änderung | vom 7. November 2011 | am 3. Dezember 2011 |
| Fünfte Änderung | vom 2. November 2020 | am 14. November 2020 |
| Sechste Änderung | vom 29. September 2025 | am 4. Oktober 2025 |