§1 Bildung und Aufgaben
Absatz(1)
In der Stadt Kassel wird ein Behindertenbeirat eingerichtet.
Absatz(2)
Der Behindertenbeirat ist die gewählte und selbstständige Interessenvertretung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kassel, die Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung nach § 2 SGB IX oder diesen gleichgestellt ist. Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sind den Menschen mit Behinderung gleichgestellt.
Absatz(3)
Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe, die Interessen von Menschen mit Behinderung gegenüber den städtischen Körperschaften sowie in der Öffentlichkeit, gegenüber allen Institutionen, die mit Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung befasst sind, im Sinne einer stärkeren Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu vertreten.
Dies bezieht sich insbesondere auf
- bauliche Gestaltung und technische Ausstattung öffentlich zugänglicher Gebäude,
- barrierefreie Gestaltung der öffentlichen Verkehrsräume, Anlagen und sonstiger der Allgemeinheit zugänglicher Flächen sowie der Freizeitstätten,
- Planungen im Verkehrsbereich, insbesondere öffentlicher Nahverkehr,
- praktische Umsetzung des Betreuungsrechts, soweit es Menschen mit Behinderung betrifft,
- Integration von Menschen mit Behinderung in Kindergärten und Schulen, Schulplanung und Kindergartenplanung,
- Konzeption der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendförderung,
- Maßnahmen der Stadt zur Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung von Menschen mit Behinderung,
- Schaffung von barrierefreiem Wohnraum, Unterstützung bei der Vermittlung solcher Wohnungen und Beratung über Fördermöglichkeiten,
- Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von kommunalen Leistungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere Sozialhilfe, soweit es um Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung geht,
- Planung, Errichtung oder Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und ambulanten Diensten im Stadtgebiet,
- Planungen und Konzeptionsentwicklung im Bereich der Behindertenhilfe,
- Beratung von Menschen mit Behinderung in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Beirates gehören.
Absatz(4)
Der Behindertenbeirat soll vor einer Entscheidung von übergeordneter, allgemeiner Bedeutung der Stadt in einer Frage, die zu seinem Aufgabenbereich gehört, Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Hierfür ist dem Behindertenbeirat in der Regel eine Frist von sechs Wochen einzuräumen. Der Behindertenbeirat kann zu Fragen, die zu seinen Aufgaben gehören, der Stadt Vorschläge unterbreiten, wenn er eine Entscheidung für notwendig hält. Zu den Vorschlägen des Behindertenbeirates hat die Stadt sich in der Regel innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu äußern. Dies gilt nicht für Empfehlungen gegenüber der Stadtverordnetenversammlung.
Absatz(5)
Werden in einem Ausschuß der Stadtverordnetenversammlung Angelegenheiten beraten, von deren Entscheidung die Bürgerinnen und Bürger nach Abs. 2 vorwiegend betroffen werden, so soll der Ausschuß ein Mitglied des Behindertenbeirates gem. § 62 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung zuziehen. Die Zuziehung erfolgt grundsätzlich durch rechtzeitige Übersendung der Tagesordnung.
Absatz(6)
Das Recht des Behindertenbeirats, einen Antrag in die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung einzubringen, wird durch den Vorstand des Behindertenbeirats im Einvernehmen mit dem Behindertenbeirat ausgeübt.
§2 Delegiertenversammlung
Absatz(1)
Die Delegiertenversammlung besteht aus:
a. Delegierten, die von den nachstehend aufgeführten Vereinen, Verbänden und Organisationen entsandt werden.
Diese sind:
1. ADHS Erwachsenen Selbsthilfegruppe (ADHS Deutschland e.V.)
2. Aids-Hilfe Kassel
3. Arbeitskreis Down Syndrom Kassel
4. Akne inversa – Selbsthilfegruppe für Betroffene und Angehörige
5. Allianz gegen Brustkrebs e. V.
6. Allergie-, Neurodermitis- und Asthmahilfe Hessen e.V. (Kassel)
7. Arbeitskreis der Pankreatektomierten – AdP (Regionalgruppe Kassel)
8. Arbeitskreis Down-Syndrom Kassel
9. Asbestose – Selbsthilfegruppe Kassel-Borken-Nordhessen e. V.
10. ASBH – Arbeitsgemeinschaft Spina bifida - Hydrocephalus Kassel-Nordhessen
11. Behindertensportgemeinschaft Kassel 1951 e.V.
12. Bipolar Selbsthilfegruppe Kassel
13. Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e. V. (Kassel)
14. Borderline Trialog Kassel e. V. (Untergruppen: Angehörige, "Kaleidoskop", Rabenmütter)
15. Borreliose Selbsthilfegruppe Kassel Stadt und Land e. V.
16. Bundesselbsthilfe-Verband Kleinwüchsiger Menschen e. V.
17. Bundesverband Angeborene Gefäßfehlbildungen e. V.
18. Bundesverband der Kehlkopflosen und Kehlkopfoperierten e. V.
19. Bundesverband „Ohne Schilddrüse leben“ e. V.
20. depash – Depression und Angst Selbsthilfe e. V. Nordhessen
21. Deutsche Fibromyalgie Vereinigung e. V.; Selbsthilfegruppe Kassel
22. Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. - "Kasseler Muskelstammtisch"
23. Deutsche Ilco Kassel
24. Deutsche Interessengemeinschaft Phenylketonurie - DIG PKU e.V. - Regionalgruppe Hessen Nord (Eltern von betroffenen Kindern)
25. Deutsche Myasthenie Gesellschaft; Regionalgruppe Kassel
26. Deutsche Rheuma-Liga Kassel
27. Deutsche Parkinson-Vereinigung e. V. Regionalgruppe Kassel und JUPAS der deutschen Parkinsonvereinigung e.V. (Betroffene und Angehörige)
28. Deutsche Sarkoidose Vereinigung, gem. e. V. Gesprächskreis Kassel (Betroffene und Angehörige)
29. Deutsche Sauerstoff Liga Lot e. V.; SHG für Sauerstoff-Langzeit-Therapie Nordhessen (Betroffene, Angehörige und Freunde)
30. Diabetes-Selbsthilfegruppe Nordhessen e. V.
31. Die Gratwanderer – Angst-Selbsthilfegruppe
32. Elternsprechkreis Autismus Nordhessen e. V.
33. Elternselbsthilfegruppe Schlaganfallkinder
34. Endometriose Selbsthilfegruppe Kassel
35. Epilepsie Selbsthilfegruppe für Eltern betroffener Kinder
36. Erfahrungsaustausch für Eltern hörgeschädigter Kinder
37. Erfahrungsaustausch Meningitis (für Erwachsene nach überstandener Meningitis)
38. Freunde der Wirbelsäulen Erkrankten
39. Förderverein Diabetes Mellitus e. V. (für Kinder und Jugendliche)
40. Fortschritt Nordhessen e. V. (Förderstätte für cerebral bewegungsgestörte Kinder, Jugendliche und Erwachsene)
41. Frauenselbsthilfegruppe nach Krebs - Regionalgruppe Kassel
42. Gehörlosen – Ortsbund Kassel und Umgebung; gegründet 1889 e. V.
43. GIOS – Gemeinnützige Interessengemeinschaft Organspende e. V.
44. Herz und Seele Selbsthilfegruppe für Herz-Kreislauferkrankte
45. Huntington Selbsthilfe Nordhessen (Deutsche Huntingtenhilfe e.V.)
46. Intensivkinder zuhause e. V.; Regionalgruppe Hessen
47. Interessengemeinschaft der Nierenkranken e. V.
48. Interessengemeinschaft Fragiles-X e. V. Landesvertretung Hessen Nord
49. Kinderrheuma Treffpunkt Kassel (Bundesverband Kinderrheuma e.V.)
50. Kuratorium der Gehörlosen Ortsverband Kassel
51. Landesverband der Gehörlosen Ortsverband Kassel
52. Leben mit Behcet
53. Lebenshilfe Ortsverein Kassel e. V.
54. Leukämie- und Lymphomselbsthilfegruppe Nordhessen
55. Licht und Schatten – Ängste/Depression
56. Ludwig-Noll-Verein
57. Lungenfibrose Selbsthilfegruppe (Lungenfibrose e.V.)
58. Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V.
59. Mensch zuerst - Kassel, People First Gruppe
60. Migräne Selbsthilfegruppe Kassel
61. Morbus Bechterew Selbsthilfegruppe Kassel
62. Morbus Crohn und Colitis ulcerosa Selbsthilfe Nordhessen (DCCV e.V.)
63. Morbus Sudeck/CRPS Selbsthilfegruppe Kassel (Betrofffene und Angehörige)
64. MPN Selbsthilfegruppe Nordhessen
65. MS-Selbsthilfegruppe
66. Mukoviszidose Selbsthilfe Kassel e. V.
67. Multiple Sklerose Kontaktgruppe Kassel
68. Deutsche Parkinson Vereinigung e.V. Kassel
69. Polyneuropathie Selbsthilfegruppe Kassel
70. Pro Retina Deutschland e. V. Selbsthilfegruppe Kassel
71. Psoriasis Selbsthilfegruppe Kassel
72. Regionalgruppe für die Rehabilitation der Aphasiker e. V.
73. B.D.H. Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter, Kreisverband Kassel
74. Restless Legs Selbsthilfegruppe Nordhessen
75. Rheuma-Liga Hessen e. V. Selbsthilfegruppe Kassel
76. Schädel-Hirn-Patienten in Not e. V.; Regionalgruppe Nordhessen/Südniedersachsen
77. Schilddrüsenselbsthilfegruppe
78. Selbsthilfegruppe Chronische Schmerzen Kassel
79. Selbsthilfegruppe der Lebererkrankungen (Deutsche Leberhilfe e.V.)
80. Selbsthilfegruppe Epilepsie
81. Selbsthilfegruppe für Arm- und Beinamputierte „Läuft bei uns“
82. Selbsthilfegruppe für Blinde und Sehbehinderte „Herkules“ Region Kassel
83. Selbsthilfegruppe für Menschen mit Herzschrittmacher und Defibrillator
84. Selbsthilfegruppe Hüftluxation
85. Selbsthilfegruppe Magenkrebs (Betroffene und Angehörige)
86. Selbsthilfegruppe Nahrungsmittelunverträglichkeit
87. Polio-Selbshilfegruppe
88. Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Kassel
89. Selbsthilfegruppe Schlafapnoe Kassel-Fuldatal
90. Selbsthilfegruppe Schlafapnoe Kassel/Baunatal
91. Selbsthilfegruppe Sklerodermie e.V. Regionalgruppe Kassel
92. SHG COPD Kassel
93. SHG „Freie Diabetiker“
94. SHG Narkolepsie Deutschland e. V.
95. Sklerodermie Selbsthilfe e. V. Regionalgruppe Kassel
96. Skoliose Selbsthilfegruppe für Kassel und Umgebung
97. Stotterer-Selbsthilfe Kassel
98. Tinnitus Selbsthilfegruppe Kassel
99. Trigeminus Neuralgie
100. Verband Hörgeschädigter Kassel e. V.
101. Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter fab e.V.
102. V.S.A.B. Kassel e. V.
103. Zwerchfellhochstand Selbsthilfe Kassel
104. Turner-Syndrom; Erfahrungsaustausch für betroffene Frauen in Nordhessen
105. LiLy-Belles Nordhessen (Lip- und Lymphödem)
106. Omphalozele Kids
107. VdK Kreisverband Kassel – Kassel Stadt
108. Selbsthilfeinitiative ERIK Kassel
109. Handicap Kids – Elternselbsthilfegruppe Kassel
110. Dissoziative Identitätsstruktur – Selbsthilfegruppe
111. Selbsthilfegruppe für Zwangserkrankte (führt häufig zu Depressionen)
112. Trauma Selbsthilfegruppe Kassel/Nordhessen
Vereine, Verbände und Organisationen mit weniger als zehn Mitgliedern können einen, mit zehn bis 20 Mitgliedern zwei und von 21 bis 50 Mitgliedern drei Delegierte und darüber hinaus für jeweils angefangene 50 Mitglieder jeweils eine weitere Delegierte oder einen weiteren Delegierten wählen. Die Anzahl der Mitglieder bestimmt sich nach den mit Erstwohnsitz in Kassel gemeldeten Menschen mit Behinderung.
b. aus nicht organisierten Menschen mit Behinderung, die in einer gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung näher bestimmten Wahlversammlung gewählt werden.
Nicht organisierte Menschen mit Behinderung bestimmen in einer gesonderten Wahlversammlung für je angefangene fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Delegierte oder einen Delegierten, jedoch nicht mehr als zehn Delegierte.“
Absatz(2)
Die entsandten Delegierten müssen ihren Erstwohnsitz in Kassel haben und Menschen mit Behinderung nach § 1 Abs. 2 der Satzung oder deren Vertreterin oder Vertreter sein.
Absatz(3)
Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte den Behindertenbeirat für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung.
§3 Behindertenbeirat
Absatz(1)
Der Behindertenbeirat wird von der Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Er besteht aus 15 Mitgliedern und bis zu 15 Nachrückerinnen und Nachrückern.
Absatz(2)
Die Mitglieder des Beirates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Für sie gelten die sich auf ehrenamtlich Tätige beziehende Rechtsvorschriften entsprechend.
Absatz(3)
Der Behindertenbeirat trifft alle wichtigen Entscheidungen, wählt den Vorstand und überwacht dessen Tätigkeit.
Absatz(4)
Der Behindertenbeirat regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung.
§4 Wahl der Mitglieder des Behindertenbeirates
Absatz(1)
Zur erstmaligen Wahl eines Behindertenbeirats fordert der Magistrat der Stadt Kassel die Vereine, Verbände und Organisationen nach § 2 Abs. 1 lit. a) auf, ihre Delegierten zu benennen. Diese Aufforderung hat spätestens drei Monate vor dem vom Magistrat der Stadt Kassel festzusetzenden Wahltermin zu erfolgen. Die Benennung der Delegierten ist dem Magistrat spätestens binnen einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der Aufforderung schriftlich mitzuteilen. Für die Organisation der folgenden Wahlen ist die Geschäftsstelle des Behindertenbeirates zuständig. Die Fristen zur Benennung der Delegierten gelten entsprechend. Die Anzahl der Delegierten der einzelnen Vereine, Verbände und Organisationen bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. Die Ladung zur ersten Delegiertenversammlung bei der erstmaligen Wahl eines Behindertenbeirates erfolgt durch den Magistrat der Stadt Kassel, die weiteren für folgende Wahlen durch die Geschäftsstelle des Behindertenbeirates. Die Ladungen haben schriftlich zu erfolgen; die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Absatz(2)
Soweit die Mitglieder des Behindertenbeirates aus dem Kreis der nichtorganisierten Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) bestimmt werden, lädt der Magistrat zur erstmaligen Wahl des Behindertenbeirates, die Geschäftsstelle zu den weiteren Wahlen ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung erfolgt durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse und ist drei Werktage vor dem für die Wahlversammlung gesetzten Termin zu wiederholen. Die erschienenen Menschen mit Behinderung müssen glaubhaft machen, dass sie keiner der in § 2 Abs. 1 lit. a) bezeichneten Vereine, Verbände und Organisationen angehören. Zur Glaubhaftmachung genügt die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung. Die nichtorganisierten Menschen mit Behinderung wählen in der Wahlversammlung je angefangene fünf Teilnehmer eine Delegierte oder einen Delegierten, jedoch nicht mehr als zehn Delegierte für die Delegiertenversammlung.
§5 Wahlausschuß
Der Magistrat der Stadt Kassel leitet die Delegiertenversammlung, die unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Die Delegierten müssen sich durch Vorlage eines amtlichen Ausweises oder in anderer geeigneter Form ausweisen. Die Delegiertenversammlung wählt auf Vorschlag der Versammlungsleitung aus ihrer Mitte in offener Abstimmung einen Wahlausschuß, der aus 5 Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen als Beiratsmitglieder nicht gewählt werden. Der Wahlausschuß nimmt die Stimmzettel entgegen, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Über Zweifelsfragen entscheidet der Wahlausschuß mit Stimmenmehrheit.
§6 Wahlvorschläge
Gewählt wird schriftlich nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Versammlung. Delegierte, die am Wahltag verhindert sind, können nur dann vorgeschlagen werden, wenn dem Wahlausschuss eine schriftliche Mitteilung der oder des Delegierten vorliegt, in der die Abwesenheit begründet und der zu entnehmen ist, dass die Bereitschaft zur Kandidatur besteht und im Falle der Wahl die Übernahme des Amtes erfolgt. Der Wahlausschuss ordnet die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge und veranlasst die Herstellung von Stimmzetteln. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
§7 Wahlen
Jede Delegierte bzw. jeder Delegierte muß mindestens 8 und kann höchstens 15 Bewerberinnen und Bewerber wählen. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. Ungültig sind Stimmzettel auch dann, wenn sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine geheime Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.
§8 Wahlprüfung
Delegierte, die an der Wahlversammlung teilgenommen haben, können Mängel des Wahlverfahrens binnen einer Frist von 2 Wochen durch schriftlichen Einspruch gegenüber dem Magistrat der Stadt Kassel bzw. der Geschäftsstelle geltend machen. Der Behindertenbeirat beschließt in der ersten Sitzung nach der Wahl über die Einsprüche. § 26 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im Fall von Unregelmäßigkeiten, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluß gewesen sein könnten, die Wahl zu wiederholen ist.
§9 Der Vorstand
Absatz(1)
Der Vorstand ist das von dem Behindertenbeirat mit der Durchführung der Aufgaben beauftragte Organ. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vertretung des Behindertenbeirates nach außen
- Vorbereitung der Sitzungen des Behindertenbeirates und Ausführung seiner Beschlüsse
- Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes und Vorstellung in der interessierten Öffentlichkeit.
Absatz(2)
Der Vorstand besteht aus
- der oder dem Vorsitzenden
- zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern.
Absatz(3)
Die Wahl und die Angelegenheiten des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§10 Geschäftsstelle
Der Magistrat der Stadt richtet eine Geschäftsstelle für den Behindertenbeirat ein.
§11 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten
Satzung | vom 2. April 1994 | am 4. Juni 1994 |
Erste Änderung | vom 16. Februar 1998 | am 28. März 1998 |
Zweite Änderung | vom 4. November 2002 | am 17. Dezember 2002 |
Dritte Änderung | vom 12. Dezember 2005 | am 20. Januar 2006 |
Vierte Änderung | vom 7. November 2011 | am 3. Dezember 2011 |
Fünfte Änderung | vom 2. November 2020 | am 14. November 2020 |