§1 Zahl der sachkundigen Einwohner/-innen in der Schul- und Bildungskommission
Absatz(1)
Der Schul- und Bildungskommission gehören als sachkundige Einwohner/-innen an:
- zwei Vertreter/-innen der Lehrerschaft,
- zwei Vertreter/-innen der Erziehungsberechtigten,
- zwei Vertreter/-innen des örtlichen Gewerbes,
- zwei Vertreter/-innen der Gewerkschaften,
- zwei Vertreter/-innen der Kirchen,
- ein Vertreter / eine Vertreterin der örtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
- zwei Vertreter/-innen der ausländischen Einwohner,
- zwei Vertreter/-innen der Schülerschaft,
- ein Vertreter / eine Vertreterin der Behinderten.
§2 Vorschlagsberechtigung
Die in § 1 aufgeführten sachkundigen Einwohner/-innen werden von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. HGO für die Dauer einer Wahlperiode der Gemeindevertretung auf Vorschlag gewählt.
Vorschlagsberechtigt sind im Falle des
- § 1 Ziffer 1 die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der Deutsche Lehrerverband Hessen für je einen Vertreter / eine Vertreterin,
- § 1 Ziffer 2 der Stadtelternbeirat der Stadt Kassel,
- § 1 Ziffer 3 die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer für je einen Vertreter / eine Vertreterin,
- § 1 Ziffer 4 der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft für je einen Vertreter / eine Vertreterin,
- § 1 Ziffer 5 der Gesamtverband der evangelischen Kirchengemeinden in Kassel sowie das Dekanat der katholischen Kirche in Kassel für je einen Vertreter / eine Vertreterin,
- § 1 Ziffer 6 jede örtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft in Kassel, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
- § 1 Ziffer 7 der Ausländerbeirat der Stadt Kassel,
- § 1 Ziffer 8 der Stadtschülerrat der Stadt Kassel,
- § 1 Ziffer 9 der Behindertenbeirat der Stadt Kassel.
§3 Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters / einer Vertreterin
Absatz(1)
Ein Vertreter / eine Vertreterin verliert seinen / ihren Sitz in der Schul- und Bildungskommission und scheidet aus der Schul- und Bildungskommission aus
- durch Verzicht,
- wenn die Wahlvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Umzug, Verlust der Wählbarkeit, Eintritt eines sonstigen Hinderungsgrundes),
- aufgrund von Abberufung durch das vorschlagsberechtigte Gremium.
Absatz(2)
Der Verzicht ist der Schul- und Bildungskommission gegenüber schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich.
Absatz(3)
Im Falle des § 3 Abs. (1) Nr. 2. scheidet der Vertreter / die Vertreterin mit der Feststellung der Schul- und Bildungskommission aus der Kommission aus.
Absatz(4)
Die Abberufung durch das entsendende Gremium hat der Schul- und Bildungskommission gegenüber schriftlich zu erfolgen.
Absatz(5)
Durch das Ausscheiden eines Vertreter / einer Vertreterin aus der Schul- und Bildungskommission wird die Rechtswirksamkeit seiner / ihrer bisherigen Tätigkeit nicht berührt.
§4 Inkrafttreten
Es sind In Kraft getreten:
Satzung | vom 31. Mai 2010 | am 16. Juli 2010 |