I. Allgemeines
§1 Träger
Absatz(1)
Die Stadt Kassel unterhält Einrichtungen zur Tagesbetreuung für Grundschulkinder als öffentliche Einrichtungen. Sie kann sich dabei Dritter (z. B. Vereine) bedienen.
Absatz(2)
Einrichtungen zur Tagesbetreuung für Grundschulkinder sind:
- Angebote im Ganztag an Grundschulstandorten,
- Angebote an Grundschulen ohne Ganztagsangebote.
Absatz(3)
Die Angebote an Grundschulstandorten sind in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung Grundschulkinder.
§2 Aufgabe der Tagesbetreuung
Absatz(1)
Angebote für Grundschulkinder der Stadt Kassel sollen die elterliche Erziehung, Bildung und Betreuung der Grundschulkinder unterstützen und ergänzen. Die Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten soll gefördert werden. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Grundschulkinder und ihren Familien orientieren.
Absatz(2)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben soll die an den Grundschulstandorten und in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Sorgeberechtigten zum Wohle der Grundschulkinder zusammenarbeiten.
Absatz(3)
Die Angebote an Grundschulstandorten ergänzen den aktuellen Betreuungs- und Unterstützungsbedarf an Grundschulen. Sie wirken der Benachteiligung von Kindern und ihrer Familien entgegen und sollen auch dazu beitragen, dass Sorgeberechtigte Erwerbstätigkeit und Kindererziehung miteinander vereinbaren können.
§3 Aufsichtspflicht
Absatz(1)
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Betreuungskräfte und endet mit dem Verlassen der Einrichtung.
Absatz(2)
Auf dem Weg zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht den Sorgeberechtigten.
§4 Schutzauftrag
Im Rahmen der Aufsichtspflicht nehmen die Fachkräfte den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen gemäß § 8a SGB VIII wahr.
Hierzu wenden sie das in der Stadt Kassel abgestimmte Verfahren des Schutzauftrages an.
II. Anmeldung, Aufnahme, Ausschluss und Abmeldung
§5 Anmeldung/Aufnahme
Absatz(1)
Die Anmeldung des Kindes zur Betreuung erfolgt schriftlich durch die Sorgeberechtigten bei der jeweiligen Einrichtung.
Interessensbekundungen für Angebote der Jugendhilfe können online über WebKita abgegeben werden.
Absatz(2)
Die Aufnahme eines Kindes erfolgt jeweils zum Ersten eines Monats. Die Anmeldeunterlagen müssen spätestens am 10. des Vormonats in der Einrichtung vorliegen.
Absatz(3)
Aufgenommen in eine Einrichtung bzw. in ein Angebot für Grundschulkinder werden
-
Grundschulkinder, die gemeinsam mit ihren Sorgeberechtigten ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Kassel haben.
-
Grundschulkinder (nur in der Betreute Grundschulgruppe –BG), die ihren Hauptwohnsitz gemeinsam mit ihren Sorgeberechtigten nicht in der Stadt Kassel haben, wenn aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine volle Kostenübernahme durch den für sie zuständigen Schulträger erfolgt.
-
Bei Fortzug aus dem Kasseler Stadtgebiet können betroffene Grundschulkinder weiterhin das Angebot bzw. die Einrichtung bis zum Ende des laufenden Schuljahres nutzen.
-
Grundschulkinder sind Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des vierten Schuljahres, an Förderschulen bis zum Ende des fünften Schuljahres.
-
In Einzelfällen können Schülerinnen und Schüler über das vierte bzw. fünfte Schuljahr hinaus mit einer anspruchsbegründenden Stellungnahme des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Stadt Kassel bis zur Vollendung des fünften bzw. sechsten Schuljahres, bei Förderschulen des siebten Schuljahres, Angebote an ausgewählten Standorten in Anspruch nehmen und Einrichtungen besuchen.
Absatz(4)
Die Aufnahmewünsche werden in der jeweiligen Einrichtung vermerkt. Die Aufnahme erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge der Vormerkung nach Maßgabe des § 6 (Platzvergabe).
Absatz(5)
Bei Aufnahme ist von mindestens einem Sorgeberechtigten eine schriftliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass im Falle des Auftretens einer ansteckenden Erkrankung die Einrichtung unverzüglich zu informieren ist und das Kind für die Dauer der Ansteckungszeit vom Angebot ausgeschlossen wird.
Absatz(6)
Das Betreuungsjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres.
§6 Platzvergabe
Absatz(1)
Die Betreuungsplätze ohne Ferienbetreuung werden unabhängig von Vergabekriterien von den Schulen vergeben.
Absatz(2)
Betreuungsplätze mit Ferienbetreuung werden nach der Rangfolge a) bis c) und innerhalb der jeweiligen Folge jeweils nach den Kriterien 1. bis 3., im Übrigen jeweils nach dem Datum der Vormerkung, vergeben:
- an Kinder, die das 1. Grundschuljahr bzw. die Eingangsstufe besuchen,
- an Kinder, die das 2. Grundschuljahr besuchen,
- an Kinder in höheren Klassen;
- an Kinder, deren Sorgeberechtigte erwerbstätig oder selbstständig sind oder sich in Ausbildung oder Studium befinden und dies mit einer Bescheinigung nachweisen (Nachweis bzw. Erklärung über die Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Selbstständigkeit);
- an Kinder, deren Sorgeberechtigte beschäftigungssuchend sind und eine entsprechende Bescheinigung des Jobcenters Stadt Kassel oder der Bundesagentur für Arbeit vorlegen;
- an Kinder, deren Betreuung aus sozialen oder pädagogischen Gründen dringend notwendig ist; dabei ist die Stadt Kassel berechtigt, die bei der Anmeldung angegebene Begründung durch ihren Allgemeinen Sozialen Dienst prüfen zu lassen.
Absatz(3)
Darüber hinaus können bei freien Kapazitäten Betreuungsplätze mit Ferienbetreuung unabhängig von den in Abs. 2 genannten Kriterien im Einzelfall jeweils bis zum Ende eines laufenden Schuljahres vergeben werden.
§7 Betreuungszeiten/Ferienzeiten
Absatz(1)
Die Betreuungszeiten an den einzelnen Standorten werden von der Stadt Kassel festgesetzt.
Absatz(2)
Bei vorübergehender Einstellung der Betreuung sind die Sorgeberechtigten rechtzeitig zu informieren.
Absatz(3)
Die Angebote mit Ferienbetreuung werden jährlich insgesamt drei Wochen während der Ferien geschlossen. Abweichungen hiervon sind im begründeten Einzelfall möglich. Darüber hinaus ist eine Schließung zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von einer Woche in jedem Kalenderjahr möglich. Die Sorgeberechtigten werden hierüber jeweils rechtzeitig benachrichtigt.
Absatz(4)
Während der Schließungszeiten der Angebote mit Ferienbetreuung, wird ein Notdienst zur Verfügung gestellt. Der Magistrat wird ermächtigt, Richtlinien zur Vergabe der städtischen Plätze im Notdienst zu erlassen.
§8 Mittagsverpflegung
Die Verpflegung für Grundschulkinder wird über den Schulträger organisiert. Soweit dies an einzelnen Standorten in eigenen Schulmensen nicht möglich sein sollte, wird eine Kooperation der Grundschulen mit externen Verpflegungsangeboten ermöglicht.
§9 Abmeldung
Absatz(1)
Eine Abmeldung von einem Angebot der Jugendhilfe durch die Sorgeberechtigten kann grundsätzlich nur fristgemäß zum 31. Juli eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
Absatz(2)
Die Abmeldung muss der Leitung des jeweiligen Standortes schriftlich bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zugehen.
Absatz(3)
Abweichend hiervon ist eine Abmeldung aus wichtigem Grund (z.B. Umzug, längerfristige Erkrankung) möglich. Die Abmeldefrist beträgt in diesem Fall einen Monat. Die Abmeldung muss der Leitung des jeweiligen Standortes spätestens am letzten Werktag des Monats vor Beginn der Abmeldefrist zugegangen sein. Für jede Abmeldung, die nicht fristgemäß im Sinne des Abs. 1 erfolgt, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu zahlen.
§10 Ausschluss
Vom Besuch einer Einrichtung oder eines Angebotes der Jugendhilfe kann ein Kind insbesondere ausgeschlossen werden, wenn
- die Sorgeberechtigten ihre sich aus dieser Satzung Grundschulkinder ergebenden Pflichten verletzen oder
- die pädagogische Betreuung des Kindes in Frage gestellt ist, weil die Sorgeberechtigten nicht zur Zusammenarbeit mit dem Einrichtungspersonal bereit sind oder
- sich das Kind nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder
- das Kind sich oder andere Personen gefährdet.
Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung des Jugendamtes auf Vorschlag der Leitung der Einrichtung. Vorher sind die Sorgeberechtigten zu hören. Auf Wunsch der Sorgeberechtigten ist der Elternbeirat zu beteiligen.
III. Kostenbeiträge
§11 Kostenbeiträge
Absatz(1)
Die Stadt Kassel erhebt für den Besuch einer Einrichtung oder die Teilnahme an einem Angebot die in der Anlage 2 zu dieser Satzung Grundschulkinder aufgeführten Kostenbeiträge.
Absatz(2)
Für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist ein Verpflegungskostenbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich ebenfalls aus der Anlage 2 ergibt.
Absatz(3)
Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung Grundschulkinder.
§12 Zahlungspflicht und Fälligkeit
Absatz(1)
Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und endet mit Ablauf des Monats der Abmeldefrist oder mit Ablauf des Monats, in dem das Kind von der Teilnahme ausgeschlossen wird. Die Kostenbeiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten; sie sind zum Dritten eines jeden Monats fällig.
Absatz(2)
Der Kostenbeitrag ist auch zu entrichten, wenn das Kind, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, die Einrichtung nicht besucht.
Absatz(3)
Für die Verpflegungskostenbeiträge gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Die Dauer der Zahlung ergibt sich aus Anlage 2.
Absatz(4)
Werden Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung aus zwingenden Gründen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt oder Streiks für die Dauer von mindestens fünf Tagen in Folgen ganz oder teilweise geschlossen, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Betreuungs- und Verpflegungskostenbeiträge auf Antrag erstattet. Dies gilt nicht, soweit in diesem Zeitraum in Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung Betreuungs- und Verpflegungsleistungen, z. B. im Rahmen von Notdiensten, in Anspruch genommen werden.
§13 Kostenbeitragsschuldner
Kostenbeitragsschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§14 Härtefallregelung
In Härtefällen können aufgrund eines schriftlichen Antrags die zu zahlenden Kostenbeiträge ganz oder teilweise ermäßigt oder von der Erhebung abgesehen werden.
IV. Sonstiges
§15 Erprobung neuer Betreuungsformen
Zur Erprobung neuer Betreuungsformen kann die Stadt Kassel auch abweichende Betreuungsangebote einführen.
§16 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 18. November 2013 | am 14. Dezember 2013 |
Erste Änderung | vom 18. Juni 2018 | am 7. Juli 2018 |
Anlage 1 - Aufnahmemöglichkeiten
zur Satzung für die Inanspruchnahme von Angeboten für Grundschulkinder der Stadt Kassel (Satzung Grundschulkinder)
Angebote an Grundschulstandorten - Aufnahmemöglichkeiten
Aufnahmemöglichkeiten für Grundschulkinder inkl. Eingangsstufe1)
Die Stadt Kassel bietet hier folgende Betreuungsmöglichkeiten; ein Rechtsanspruch auf eine Betreuung besteht nicht:
1. Ganztag an Grundschulstandorten
An ganztägig arbeitenden Grundschulen nach der Richtlinie für „Ganztägig arbeitende Schulen“ des hessischen Kultusministeriums werden im Rahmen des Ganztags an Grundschulstandorten ergänzend zum Unterricht verschiedene Betreuungsformen von den jeweiligen Grundschulen, den Kindertagesstätten mit Angeboten für Grundschulkinder, verschiedenen Trägern der Jugendförderung sowie weiteren Partnern in Zusammenarbeit angeboten.
Beginn der Betreuung ist jeweils um 7.30 Uhr.
Nicht alle Betreuungsformen werden an allen Standorten angeboten.
Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten ist freiwillig.
Nach Anmeldung bei der jeweiligen Schule besteht eine Pflicht zur Teilnahme.
1.1 Betreuung in einer Schule mit Ganztagsangeboten ohne Ferienbetreuung2)
Angebote an bis zu fünf Tagen bis 14.30 Uhr kostenbeitragsfrei4)
Anmeldung bei der jeweiligen Grundschule und Weitergabe der Anmeldung an die Stadt Kassel zur Erhebung des Verpflegungskostenbeitrages
1.2 Betreuung in einer Schule mit Ganztagsangeboten mit Ferienbetreuung3)
Angebote an fünf Tagen bis 14.30 Uhr kostenbeitragspflichtig4)
in Kooperation mit der ganztägig arbeitenden Grundschule Angebot mit Mittagsverpflegung, mit Ferienbetreuung und - bei Bedarf - mit Feriennotdienst während der Ferienschließung und Fortbildung
Anmeldung in der jeweiligen Kindertageseinrichtung
Eine Anmeldung bei der jeweiligen Grundschule für das Ganztagsangebot ist parallel erforderlich.
Schulhort bis 17.00 Uhr
kostenbeitragspflichtig4)
in Kooperation mit der ganztägig arbeitenden Grundschule
Angebot mit Mittagsverpflegung, Ferienbetreuung und -bei Bedarf- mit Feriennotdienst während der Ferienschließung und Fortbildung
Anmeldung in der jeweiligen Kindertageseinrichtung
Eine Anmeldung bei der jeweiligen Grundschule für das Ganztagsangebot ist parallel erforderlich.
1) Die Eingangsstufe als Besonderheit in Hessen ersetzt an ca. 50 Grundschulen die 1. Klasse. Sie umfasst zwei Jahre und nimmt Kinder auf, die bis zum 03.06. eines Kalenderjahres fünf Jahre alt geworden sind. An die Eingangsstufe schließt sich die 2. Klasse an.
2) § 15 Hessisches Schulgesetz in Verbindung mit der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 HSchG
3) Die Angebote mit Ferienbetreuung unterliegen den Anforderungen gemäß §§ 45 - 48, Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit der Verordnung über die Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder, die für die Erlaubnis zum Betrieb
einer Tageseinrichtung erforderlich sind.
4) Die Höhe der Kostenbeiträge ergibt sich aus Anlage 2.
2. Betreuung an Grundschulen ohne Ganztagsangebote kostenbeitragspflichtig 4)
4) Die Höhe der Kostenbeiträge ergibt sich aus Anlage 2
Anmeldung in der jeweiligen Kindertageseinrichtung
Betreute Grundschulgruppe (BG)
ca. dreistündige Betreuung im Zeitraum von 07.30 Uhr bis maximal 13.30 Uhr; bei Bedarf wird Ferienbetreuung (ca. fünfstündige Betreuung im Zeitraum von 07.30 - 13.30 Uhr) angeboten,die auch zentral oder für mehrere Gruppen gemeinsam organisiert werden kann.
Diese Betreuungsform „Betreute Grundschulgruppe“ (BG) kann eingerichtet werden, wenn ein Bedarf von mindestens 15 Grundschulkindern vorliegt und geeignete Räumlichkeiten genutzt werden können.
Die BG weist eine Platzkapazität von 25 angemeldeten Kindern auf.
Mittagsversorgung wird grundsätzlich nicht angeboten.
Die BG unterliegt nicht den Anforderungen gemäß §§ 45 - 48, Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit der Verordnung über die Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder, die für die Erlaubnis zum Betrieb einer Tageseinrichtung erforderlich sind.
Betreuungsform BG zuzüglich Mittagsverpflegung bis 14.00 Uhr.
Diese Betreuungsform wird nur in Verbindung mit einer BG/Hort I-Gruppe bis 15.00 Uhr, einer BG/Hort II-Gruppe bis 17.00 Uhr bzw. BG/Hort III-Gruppe bis 19.00 Uhr angeboten.
Betreuungsform BG/Hort I
BG zuzüglich Betreuung von 13.00 - 15.00 Uhr als Hort I mit Mittagsverpflegung
Betreuungsform BG/Hort II
BG zuzüglich Betreuung von 13.00 - 17.00 Uhr als Hort II mit Mittagsverpflegung
Darüber hinaus kann an ein oder zwei Standorten innerhalb Kassels modellhaft bei einem entsprechenden Bedarf die Betreuungsform BG zuzüglich Betreuung von 13.00 - 19.00 Uhr als Hort III mit Mittagsverpflegung angeboten werden.
Anlage 2 - Kostenbeiträge
zur Satzung für die Inanspruchnahme von Angeboten für Grundschulkinder der Stadt Kassel (Satzung Grundschulkinder)
Kostenbeiträge ab 01.08.2018 | Ermäßigung bei Hilfebedürftigkeit bis 5 % über der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII |
|
Leistung | pro Monat | pro Monat |
Euro | Euro | |
Ganztag an Grundschulstandorten | ||
Angebote an fünf Tagen Profil 1 / Pakt für den Nachmittag an bis zu fünf Tagen bis 14.30 Uhr, ohne Ferienbetreuung |
kostenbeitragsfrei | |
Angebote an fünf Tagen an fünf Tagen bis 14.30 Uhr mit Ferienbetreuung und - bei Bedarf - mit Feriennotdienst |
52,00 | 26,00 |
Schulhort bis 17.00 Uhr in Kooperation mit der ganztägig arbeitenden Grundschule Angebot mit Mittagsverpflegung, Ferienbetreuung und - bei Bedarf - Feriennotdienst |
155,00 | 77,50 |
Betreuung an Grundschulen ohne Ganztagsangebote |
||
Betreute Grundschule (BG) | 75,00 | 37,50 |
Betreute Grundschule (BG) zuzüglich Mittagsverpflegung |
85,00 | 42,50 |
Betreute Grundschule (BG) + Hort I | 115,00 | 57,50 |
Betreute Grundschule (BG) + Hort II | 155,00 | 77,50 |
Betreute Grundschule (BG) + Hort III | 200,00 | 100,00 |
Zusätzliche Inanspruchnahme besonderer Dienste (falls angeboten) |
||
Frühdienst | 17,00 | |
Übernahmen nur bei nachgewiesener Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit oder Begründung durch den ASD |
Verpflegungskostenbeitrag ab 01.08.2018 = 63,00 Euro pro Monat
Ganztag an Grundschulstandorten: bei tageweiser Anmeldung 13,00 Euro pro Tag
Verpflegungskostenbeiträge
Die Verpflegungskostenbeiträge werden für Angebote mit Ferienbetreuung als Monatspauschale zusammen mit dem Betreuungskostenbeitrag im Voraus für 11 Monate eines Jahres erhoben.
Werden während der Schließungszeit länger als 10 Tage Notdienste in anderen Einrichtungen in Anspruch genommen, werden die Verpflegungskosten pauschal für einen weiteren Monat erhoben.
Die Monatspauschale beträgt ab 01.08.2018 63,00 Euro und erhöht sich mit Beginn jeden neuen Schuljahres (jeweils zum 01.08.) linear um 1,00 Euro.
Die Verpflegungskostenbeiträge werden für Angebote ohne Ferienbetreuung als Monatspauschale im Voraus für 10 Monate eines Jahres erhoben. Eine tageweise Anmeldung ist möglich. Die Monatspauschale bei tageweiser Anmeldung beträgt ab 01.08.2018 13,00 Euro pro Tag und erhöht sich entsprechend der Monatspauschale für Angebote mir Ferienbetreuung.
Betreuungskostenbeiträge für Geschwister
Besuchen mehrere Kinder einer Familie ein Betreuungsangebot der Jugendhilfe der Stadt Kassel, ermäßigt sich der Kostenbeitrag für das zweitgeborene Kind um 50%, für weitere Kinder werden keine Kostenbeiträge erhoben.
Kostenbeitragsbefreiung oder -ermäßigung durch die Stadt Kassel, Jugendamt
Familien, die Transferleistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen oder deren analog §§ 82 ff. SGB XII zu berücksichtigendes Einkommen die Einkommensgrenze analog § 85 SGB XII nicht überschreitet, werden auf Antrag von der Zahlung der Betreuungskostenbeiträge gem. § 90 SGB VIII ganz oder teilweise befreit.
Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung in den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert in schriftlicher Form mitzuteilen.
Kostenbeitragsbefreiungen sowie -ermäßigungen werden ab dem Monat der Antragstellung beim Jugendamt für einen Zeitraum von maximal einem Jahr gewährt. Danach besteht bis spätestens im Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Möglichkeit, einen Neuantrag mit den aktuellen Einkommensnachweisen beim Jugendamt zu stellen. Anderenfalls ist der reguläre Kostenbeitrag zu entrichten.