§1 Träger
Absatz(1)
Die Stadt Kassel unterhält Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung für Kinder bis zur Einschulung als öffentliche Einrichtungen.
Absatz(2)
Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung sind Einrichtungen im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten und in Gruppen gefördert werden.
Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung sind nach § 25 Absatz 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) insbesondere
- Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
- Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
- Kinderhorte für Kinder im Schulalter sowie
- altersübergreifende Kindertageseinrichtungen.
Absatz(3)
Die Angebote der Kindertagesbetreuung für Kinder bis zur Einschulung sind in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§2 Aufgabe der Kindertagesbetreuung
Absatz(1)
Angebote für Kinder bis zur Einschulung der Stadt Kassel sollen die elterliche Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Absatz(2)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung tätigen Fachkräfte die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Werden Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert, arbeiten die Einrichtungen zur Kindertagebetreuung und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.
§3 Schutzauftrag
Im Rahmen der Aufsichtspflicht nehmen die Fachkräfte den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII wahr. Hierbei wenden sie ein bei der Stadt Kassel bestehendes Verfahren zur Sicherstellung des Schutzauftrages an.
§4 Anmeldung, Aufnahme
Absatz(1)
Interessensbekundungen für einen Betreuungsplatz und die Platzvergabe erfolgen über das Online-Portal kibeka.kassel.de.
Absatz(2)
Die Aufnahme des Kindes in der aufnehmenden Einrichtung zur Kindertagesbetreuung erfolgt schriftlich in Form eines Kostenbescheides jeweils zum Ersten eines Monats auf Grundlage der vorherigen Interessensbekundung. Die Aufnahme erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge der Voranmeldung nach Maßgabe von § 6.
Absatz(3)
Die Anmeldeunterlagen, die zusammen mit dem Kostenbescheid ausgehändigt werden, müssen spätestens am 10. des Vormonats in der Einrichtung zur Kindertagesbetreuung vorliegen. Die Betreuung kann mit einer bis zu vierwöchigen Probezeit oder Eingewöhnungsphase beginnen, für die die regulären Kostenbeiträge zu entrichten sind. Im Einzelfall ist zur Eingewöhnung eine Aufnahme in eine Betreuungsgruppe in eine Einrichtung zur Kindertagesbetreuung bis zu acht Wochen vor Vollendung des ersten bzw. dritten Lebensjahres möglich.
Bei einer Anmeldung spätestens eine Woche vor Quartalsbeginn können Ü3- und U3-Kinder für die folgenden drei Monate im Rahmen freier Kapazitäten Dreivierteltagsplätze mit Mittagsverpflegung mindestens vier bis maximal zehn Stunden pro Woche in Anspruch nehmen. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nicht. Nicht in Anspruch genommene Stunden eines Quartals werden nicht auf das nächste Quartal übertragen.
Absatz(4)
Das Betreuungsverhältnis endet
a) bei den unter Dreijährigen mit Vollendung des dritten Lebensjahres,
b) bei Kindern, die eingeschult werden, zum Ende des Betreuungsjahres. Dies gilt auch für die Aufnahme von Kindern, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, in die Eingangsstufe nach des § 18 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) aufgenommen und dort innerhalb von zwei Schuljahren kontinuierlich an die unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen der Grundschule herangeführt werden.
Absatz(5)
Kinder, für die nach Vollendung des dritten Lebensjahres kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, können bis zur Vollendung des laufenden Betreuungsjahres weiter in der Krippengruppe gefördert werden.
§5 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme
Absatz(1)
Bei Aufnahme in die Einrichtung zur Kindertagesbetreuung ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Sorgeberechtigten aufzukommen haben.
Absatz(2)
Die Sorgeberechtigten haben vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung zur Kindertagesbetreuung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach § 2 des Hessischen Kindergesundheitsschutzgesetzes (KiGesSchG HE) erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen. Die nach § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erforderlichen Nachweise zum Masernschutz sind vorzulegen.
§6 Platzvergabe
Absatz(1)
Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Absatz 2 und 3 SGB VIII werden
- Halbtagsplätze ohne Mittagsverpflegung bis 12.00 Uhr und
- Dreivierteltagsplätze mit Mittagsverpflegung bis 14.00 Uhr
angeboten.
Darüber hinaus werden auch Plätze mit längeren Betreuungszeiten bis 16.00 Uhr angeboten.
Absatz(2)
Aufgenommen in eine Einrichtung zur Kindertagesbetreuung werden Kinder, die gemeinsam mit ihren Sorgeberechtigten ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Kassel haben. Bei Fortzug aus dem Kasseler Stadtgebiet können betroffene Kinder weiterhin die Einrichtung zur Kindertagesbetreuung bis zum Ende des laufenden Betreuungsjahres besuchen.
Absatz(3)
Aufgrund der begrenzten Platzkapazitäten in den Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung werden alle Plätze werden nach den folgenden Kriterien und nachfolgender Rangfolge durch die Einrichtungsleitung vergeben:
- an Kinder, deren Betreuung aus schwerwiegenden sozialen Gründen im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme zur Sicherung des Kinderwohls erforderlich ist; dabei ist die Stadt Kassel berechtigt, die bei der Anmeldung angegebene Begründung durch ihren Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes der Stadt Kassel prüfen zu lassen,
- an Kinder, deren Sorgeberechtigte erwerbstätig oder selbstständig sind oder sich in Ausbildung, Studium oder einem im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) geförderten Sprachkurs befinden und dies mit einer Bescheinigung nachweisen (Nachweis bzw. Erklärung über die Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Selbstständigkeit),
- an Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung (vorzeitige Einschulungen bleiben bei dem Verfahren unberücksichtigt),
- an Kinder, die die Einrichtung zur Kindertagesbetreuung bereits als unter Dreijährige besucht haben,
- an Kinder, deren Sorgeberechtigte beschäftigungssuchend sind und eine entsprechende Bescheinigung des Jobcenters Stadt Kassel oder der Bundesagentur für Arbeit vorlegen,
- an Kinder, deren Betreuung aus sozialen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist; dabei ist die Stadt Kassel berechtigt, die bei der Anmeldung angegebene Begründung durch ihren Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes der Stadt Kassel prüfen zu lassen,
- an Geschwisterkinder.
Liegen gleiche Kriterien vor, erfolgt die Vergabe in der Reihenfolge der Voranmeldung. Wenn keine Gründe dagegensprechen, wird ein Wechsel der Einrichtung zur Kindertagesbetreuung bei Freiwerden von entsprechenden Plätzen auf Wunsch ermöglicht.
Absatz(4)
Sofern kein freier Platz für das Kind in Wohnortnähe zur Verfügung steht, kann zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auch ein freier Platz in einer anderen Einrichtung zur Kindertagesbetreuung oder in Kindertagespflege angeboten werden. Gleiches gilt bei Wünschen der Sorgeberechtigten hinsichtlich einer Veränderung der Betreuungszeit.
Absatz(5)
Wird im Fall eines Ausschlusses nach § 11 b) erneut ein Betreuungsanspruch geltend gemacht, ist eine neue Interessensbekundung nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung abzugeben.
§7 Betreuungsgruppen, Betreuungszeiten, Ferienzeiten
Absatz(1)
Die jeweilige Anzahl der Ganztags-, Dreivierteltags- und Halbtagsgruppen wird für die Einrichtungen zur Kinderbetreuung jeweils zu Beginn eines Betreuungsjahres für das laufende Jahr von der Stadt Kassel festgelegt.
Absatz(2)
Bei einer vorübergehenden Schließung der Einrichtung zur Kindertagesbetreuung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, Streiks oder höherer Gewalt werden die Sorgeberechtigten rechtzeitig informiert.
Absatz(3)
Die Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung werden jährlich insgesamt vier Wochen während der Ferien geschlossen. Abweichungen hiervon sind im begründeten Einzelfall möglich. Darüber hinaus ist eine Schließung zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von fünf Werktagen in jedem Kalenderjahr möglich.
Zusätzlich zu den genannten Schließungen bleiben die Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung an den sogenannten Brückentagen nach Himmelfahrt und Fronleichnam geschlossen.
Die Sorgeberechtigten werden über die Schließungen jeweils rechtzeitig benachrichtigt.
Absatz(4)
Während der Schließungszeiten der Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung wird eine Notbetreuung angeboten. Dies gilt nicht für die sogenannten Brückentage nach Himmelfahrt und Fronleichnam. Näheres hierzu regelt Anlage 1.
§8 Pflichten der Sorgeberechtigten, Aufsichtspflicht
Absatz(1)
Die Kinder sollen die Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.
Absatz(2)
Die Sorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Einrichtung zur Kindertagesbetreuung und holen sie bis zum Ende der Betreuungszeit pünktlich beim Personal in der Einrichtung zur Kindertagesbetreuung wieder ab.
Absatz(3)
Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Einrichtung zur Kindertagesbetreuung und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Sorgeberechtigten oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung zur Kindertagesbetreuung verlassen dürfen.
Absatz(4)
Die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung zur Kindertagesbetreuung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
Absatz(5)
Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes nach § 34 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Sorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung verpflichtet.
Absatz(6)
Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Einrichtung zur Kindertagesbetreuung nicht besuchen können, sind sie von den Sorgeberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 09:00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Einrichtungsleitung als abwesend zu melden.
Absatz(7)
Wird von den Mitarbeitenden der Einrichtung zur Kindertagesbetreuung eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Sorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
§9 Mittagsverpflegung
Das Mittagessen besteht aus einer vollständigen und reichlichen Mahlzeit, die nach modernen ernährungswissenschaftlichen Überlegungen altersgerecht zusammengestellt wird.
§10 Abmeldung
Absatz(1)
Eine Abmeldung kann grundsätzlich nur zum 31. Juli eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
Absatz(2)
Die Abmeldung muss der Leitung der jeweiligen Einrichtung zur Kindertagesbetreuung schriftlich bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zugehen.
Absatz(3)
Abweichend hiervon ist eine Abmeldung aus wichtigem Grund (z. B. Umzug, längerfristige Erkrankung) möglich. Die Frist zur Abmeldung beträgt in diesem Fall einen Monat. Die Abmeldung muss der Leitung der jeweiligen Einrichtung zur Kindertagesbetreuung spätestens am letzten Werktag des Monats vor Beginn der Abmeldefrist zugegangen sein. Für jede Abmeldung, die nicht fristgemäß im Sinne des Absatzes 1 erfolgt, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro zu zahlen.
§11 Ausschluss
Vom Besuch einer Einrichtung zur Kindertagesbetreuung kann ein Kind insbesondere ausgeschlossen werden, wen
- die Sorgeberechtigten ihre sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten verletzen oder
- der Betreuungsplatz durchgehend für die Dauer von zwei Monaten ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht in Anspruch genommen wird oder
- die pädagogische Betreuung des Kindes in Frage gestellt ist, weil die Sorgeberechtigten nicht zur Zusammenarbeit mit dem Einrichtungspersonal bereit sind oder
- sich das Kind nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder
- das Kind sich oder andere Personen gefährdet.
Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel auf Vorschlag der Leitung der Einrichtung zur Kindertagesbetreuung. Zuvor sind die Sorgeberechtigten anzuhören. Auf Wunsch der Sorgeberechtigten ist der Elternbeirat zu beteiligen.
§12 Kostenbeiträge
Absatz(1)
Die Stadt Kassel erhebt für den Besuch von Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung nach § 90 Absatz 1 Ziffer 3 SGB VIII die in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Kostenbeiträge. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung.
Absatz(2)
Für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung ist ein Verpflegungskostenbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich ebenfalls aus der Anlage 2 ergibt.
§13 Zahlungspflicht und Fälligkeit
Absatz(1)
Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und endet mit Ablauf des Monats der Abmeldefrist oder mit Ablauf des Monats, in dem das Kind von der Teilnahme ausgeschlossen wird. Die Kostenbeiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten; sie sind zum Dritten eines jeden Monats fällig.
Absatz(2)
Die Kostenbeiträge sind auch zu entrichten, wenn das Kind, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, die Einrichtung zur Kindertagesbetreuung nicht besucht.
Absatz(3)
Sind die Kostenbeitragspflichten mit der Zahlung der Kostenbeiträge für einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten in Rückstand, kann die tägliche Betreuungszeit auf die Mindestbetreuungszeit von vier Stunden herabgesetzt werden. Über die Herabsetzung des Betreuungsumfangs entscheidet die Verwaltung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel.
Absatz(4)
Werden Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung aus zwingenden Gründen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt oder Streiks, für die Dauer von mindestens fünf Tagen in Folge ganz oder teilweise geschlossen, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Betreuungs- und Verpflegungskostenbeiträge auf Antrag erstattet. Dies gilt nicht, soweit in diesem Zeitraum in Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung Betreuungs- und Verpflegungsleistungen, z. B. im Rahmen einer Notbetreuung, in Anspruch genommen wurden.
§14 Kostenbeitragsschuldner
Schuldnerinnen und Schuldner der Kostenbeiträge sind die Eltern. Diese haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
§15 Härtefallregelung
In Härtefällen können auf schriftlichen Antrag der Kostenbeitragspflichtigen die zu zahlenden Kostenbeiträge ganz oder teilweise ermäßigt oder von der Erhebung abgesehen werden. Über Härtefälle entscheidet die Leitung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel.
§16 Erprobung neuer Betreuungsformen
Zur Erprobung neuer Betreuungsformen kann die Stadt Kassel auch abweichende Betreuungsangebote einführen.
§17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung für Kinder bis zur Einschulung der Stadt Kassel (Satzung Kita) vom 18. November 2013 in der Fassung vom 18. Juni 2018 außer Kraft.
Es sind in Kraft getreten:
| Satzung | vom 30. Juni 2025 | am 19. Juli 2025 |
Anlage 1
Anlage 1 zur Satzung über die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung für Kinder bis zur Einschulung der Stadt Kassel (Satzung Kindertagesbetreuung)
Angebote für Kinder bis zur Einschulung
Die Stadt Kassel bietet die in § 6 der Satzung genannten Aufnahmemöglichkeiten in ihren Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung an.
Nicht alle Betreuungsformen werden in allen Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung angeboten.
Regelöffnungszeit
Die Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung sind in der Regel montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr geöffnet.
Daneben können besondere Dienste in Form von Frühdiensten von montags bis freitags in der Zeit ab 7.00 Uhr und Spätdiensten von montags bis freitags bis 17.00 Uhr angeboten werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung zur Kindertagesbetreuung und Inanspruchnahme besonderer Dienste besteht nicht.
Für das Angebot "Halbtags ohne Mittagsverpflegung" können keine Stunden zusätzlich beansprucht werden.
Darüber hinaus kann in einigen Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung innerhalb Kassels modellhaft bei einem Bedarf ab 15 angemeldeten Kindern ab drei Jahren bis zur Einschulung eine Gruppe mit einer erweiterten Öffnungszeit bis 19.00 Uhr mit Mittagsverpflegung angeboten werden. Der Kostenbeitrag errechnet sich analog der Kostenbeiträge für Gruppen im Kindergartenbereich.
Notbetreuung
Während der Schließung von Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung kann auf Antrag der Sorgeberechtigten eine Notbetreuung in der nächstgelegenen geöffneten Einrichtung zur Kindertagesbetreuung bereitgestellt werden. Die Inanspruchnahme einer Notbetreuung ist rechtzeitig mit der jeweiligen Einrichtung zur Kindertagesbetreuung abzusprechen.
Notbetreuung wird ausschließlich für Sorgeberechtigte eingerichtet, die berufstätig sind und während der Schließungszeiten keinen Urlaubsanspruch haben oder sich in persönlichen Notlagen befinden.
Über den Antrag entscheidet die Verwaltung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel.
Integrative Betreuung von Kindern mit Behinderung
Vor der Förderung eines Kindes mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX durch eine Einzelintegrationsmaßnahme ist die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach §§ 53 ff. SGB XII erforderlich.
Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen können im Zuge einer Einzelintegration in Regelgruppen aufgenommen werden.
Anlage 2 - Kostenbeiträge
Anlage 2 zur Satzung für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung für Kinder bis zur Einschulung der Stadt Kassel (Satzung Kindertagesbetreuung)
| Kostenbeiträge ab 1.8.2025 | Ermäßigung bei Hilfebedürftigkeit bis 5 % über der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII |
|
| Leistung | pro Monat | pro Monat |
| Euro | Euro | |
| in Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung | ||
| Betreuung im Kindergartenbereich (3 Jahre bis Einschulung) |
||
| Halbtagsplatz ohne Mittagsverpflegung | beitragsfrei | beitragsfrei |
| Dreiviertelplatz mit Mittagsverpflegung | beitragsfrei | beitragsfrei |
| Ganztagsplatz mit Mittagsverpflegung (Regelöffnungszeiten) |
60,00 € | 30,00 € |
| Betreuung von unter dreijährigen Kindern |
||
| Halbtagsplatz ohne Mittagsverpflegung | 126,00 € | 63,00 € |
| Dreiviertelplatz mit Mittagsverpflegung | 189,00 € | 94,50 € |
| Ganztagsplatz mit Mittagsverpflegung (Regelöffnungszeiten) |
251,00 € | 125,50 € |
| Zusätzliche Inanspruchnahme Besonderer Dienste (falls angeboten) |
||
| Frühdienst | 24,00 € | |
| Übernahme nur bei nachgewiesener Erwerbstätigkeit oder Begründung durch den ASD |
||
| Spätdienst | 24,00 € | |
| Übernahme nur bei nachgewiesener Erwerbstätigkeit oder Begründung durch den ASD |
||
| Zusatzstunden (min. 4 bis max. 10 Stunden pro Woche für die Dauer eines Quartals |
||
| 3 Jahre bis Einschulung | 3,00 € pro Stunde | |
| unter dreijährige Kinder | 3,60 € pro Stunde | |
Verpflegungskostenbeiträge ab 1.8.2025 = 85,00 Euro pro Monat
Verpflegungskostenbeitrag
Der Verpflegungskostenbeitrag wird für Angebote mit Ferienbetreuung als Monatspauschale zusammen mit dem Betreuungskostenbeitrag im Voraus für elf Monate eines Jahres erhoben. Werden während der Schließzeiten länger als fünf Tage Notdienste in anderen Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung in Anspruch genommen, wird der Verpflegungskostenbeitrag pauschal für einen weiteren Monat erhoben.
Die Monatspauschale beträgt ab 1. August 2025 85,00 Euro und erhöht sich mit Beginn jedes neuen Betreuungsjahres (jeweils zum 1. August) um 1,00 Euro.
Betreuungskostenbeiträge für Geschwister
Werden zwei Kinder einer Familie in einer Einrichtung zur Kindertagesbetreuung oder einer Einrichtung zur Kindertagesbetreuung und in Kindertagespflege betreut, ermäßigt sich bei gleichem Betreuungsumfang der Kostenbeitrag für das zweitgeborene Kind um 50 Prozent. Bei unterschiedlichem Betreuungsumfang ermäßigt sich der jeweils geringere Kostenbeitrag um 50 Prozent.
Für weitere Kinder werden keine Kostenbeiträge erhoben.
Freistellung vom Betreuungskostenbeitrag
Jedes Kind, das eine Einrichtung zur Kindertagesbetreuung der Stadt Kassel besucht, wird ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt für einen Betreuungszeitraum von sechs Stunden täglich vom satzungsgemäß vereinbarten Betreuungskostenbeitrag in Höhe von 180,00 Euro freigestellt.
Für die Ganztagsbetreuung wird der für den darüberhinausgehenden Zeitanteil entsprechende Betreuungskostenbeitrag in Höhe von 60,00 Euro (30,00 Euro pro Betreuungsstunde) erhoben. Die Kostenbeitragsfreistellung erfolgt auf Grundlage des § 32c HKJGB.
Kostenbeitragsbefreiung oder -ermäßigung durch die Stadt Kassel, Kindertagesbetreuung Kassel
Der Kostenbeitrag wird nach § 90 SGB VIII auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, sofern den Eltern und dem Kind die Belastung durch Kostenbeiträge nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn die Eltern und Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Grundsicherung), nach SGB XII (Sozialhilfe) oder Leistungen nach AsylbLG beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder Wohngeld nach WoGG erhalten.
Die Eltern sind verpflichtet, jede Änderung in den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert in schriftlicher Form mitzuteilen.
Kostenbeitragsbefreiungen sowie -ermäßigungen werden ab dem Monat der Antragstellung beim Amt Kindertagesbetreuung Kassel für einen Zeitraum von maximal einem Jahr gewährt. Danach besteht bis spätestens im Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Möglichkeit, einen Neuantrag mit den aktuellen Einkommensnachweisen beim Amt Kindertagesbetreuung Kassel zu stellen. Andernfalls ist der reguläre Kostenbeitrag zu entrichten.