§1 Aufgaben
Das Jugendgremium der Stadt Kassel vertritt die Interessen der Jugend in der Stadt Kassel. Das Jugendgremium behandelt Themen, die die Interessen der in Kassel lebenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen. Ziel ist es, aktiv in der Kommunalpolitik der Stadt Kassel mitzuwirken, junge Menschen für politische Themen zu sensibilisieren und in politische und planerische Prozesse einzubeziehen. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vertretung der Interessen von jungen Menschen in und gegenüber den städtischen Gremien und in der Öffentlichkeit,
b) Mitwirkung bei jugendrelevanten Planungs- und Entwicklungsvorhaben und Konzeptentwicklungen der Stadt Kassel,
c) Mitwirkung an bzw. Förderung und/oder Durchführung von jugendrelevanten Veranstaltungen (z. B. Zukunftskonferenzen zur Stadtentwicklung oder Demokratiefest).
§2 Mitwirkungsrechte
Absatz(1)
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung unterrichten das Jugendgremium rechtzeitig über alle Angelegenheiten, deren Kenntnisse zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Absatz(2)
Der Magistrat stellt erforderliche Informationen zu den Beratungsgegenständen des Jugendgremiums auf Anfrage zur Verfügung.
Absatz(3)
Das Jugendgremium kann gegenüber dem Magistrat unaufgefordert Vorschläge einreichen, Stellungnahmen abgeben und nimmt zu den schriftlichen Fragen Stellung, die ihm vom Magistrat vorgelegt werden.
Absatz(4)
Der bzw. die Vorsitzende des Jugendgremiums nimmt an den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung mit beratender Stimme teil. Das Jugendgremium hat in der Stadtverordnetenversammlung Antragsrecht. Der bzw. die Vorsitzende berichtet mindestens einmal jährlich in der Stadtverordnetenversammlung über die Arbeit des Jugendgremiums.
Absatz(5)
Das Jugendgremium kann jeweils ein Mitglied für die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung entsenden.
Absatz(6)
In der Kulturkommission, der Sportkommission sowie der Bau- und Planungskommission kann je ein Mitglied, in der Schul- und Bildungskommission können bis zu zwei Mitglieder des Jugendgremiums mit beratender Stimme teilnehmen.
Absatz(7)
Das Jugendgremium entsendet zwei Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss als beratende oder im Fall ihrer Wahl nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII als stimmberechtigte Mitglieder. Das Jugendgremium entsendet ferner zwei Mitglieder in die Fachausschüsse des Jugendhilfeausschusses.
§3 Organe
Die Organe des Jugendgremiums sind
a) die Vollversammlung (§ 4)
b) der Vorstand (§ 6)
§4 Vollversammlung
Absatz(1)
Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Jugendgremiums. Sie trifft alle wichtigen Entscheidungen und wählt den Vorstand.
Absatz(2)
Die Vollversammlung besteht regelhaft aus 39 Mitgliedern. Beträgt die Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten weniger als 49, verändert sich für die betreffende Wahlperiode die Anzahl der Mitglieder wie folgt:
48 bis 39 Kandidatinnen und Kandidaten: 29 Sitze,
38 bis 29 Kandidatinnen und Kandidaten: 19 Sitze.
Absatz(3)
Die Vollversammlung wird für die Dauer von zwei Jahren (Wahlperiode) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode beginnt jeweils am 1. März. Abweichend von Satz 1 und 2 beginnt bei der erstmaligen Wahl der Vollversammlung die Wahlperiode am ersten Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses folgenden Monats und endet mit Ablauf des Monats Februar 2026.
Absatz(4)
Die Wahl erfolgt getrennt in sechs Wahlbereichen nach den Grundsätzen der Personenwahl.
Absatz(5)
Wahlberechtigt in ihrem jeweiligen Wahlbereich sind alle Personen, die am letzten Tag des Wahlzeitraums das 13. Lebensjahr, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet und die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Wochen vor dem letzten Tag des Wahlzeitraums in Kassel haben.
Absatz(6)
Wählbar in ihrem jeweiligen Wahlbereich sind alle Personen, die am letzten Tag des Wahlzeitraumes das 13. Lebensjahr, aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet und die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Wochen vor dem letzten Tag des Wahlzeitraums in Kassel haben.
Absatz(7)
Gewählte Mitglieder, die im Laufe der Wahlperiode das 22. Lebensjahr vollenden, scheiden aus dem Jugendgremium aus und Nachrückerinnen und Nachrücker aus den Wahlbereichen rücken nach. Sind keine Nachrückerinnen und Nachrücker vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt.
Absatz(8)
Die Wahl soll als Online-Wahl stattfinden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wahl als Briefwahl stattfinden. Die Entscheidung über das Wahlverfahren trifft die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter.
Absatz(9)
Näheres regelt eine Wahlordnung.
§5 Verfahren und Beschlüsse
Absatz(1)
Die Vollversammlung tritt zum ersten Mal binnen sechs Wochen nach Beginn der Wahlperiode zusammen, im Übrigen nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
Absatz(2)
Die Sitzungen sind öffentlich, es sei denn, die Vollversammlung beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit zu einzelnen Punkten.
Absatz(3)
Die Ladung zur konstituierenden Sitzung des erstmalig gewählten Jugendgremiums erfolgt durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister. Diese bzw. dieser leitet die Sitzung bis zur Wahl einer bzw. eines Vorsitzenden. Die Ladung zu nachfolgenden konstituierenden Sitzungen des Jugendgremiums erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des bisherigen Jugendgremiums. Diese bzw. dieser leitet die Sitzung bis zur Wahl einer bzw. eines Vorsitzenden. Steht die bzw. der Vorsitzende des ehemaligen Jugendgremiums dafür nicht zur Verfügung, übernimmt die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister diese Aufgabe.
Absatz(4)
Die Einberufung und Leitung der Sitzung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden. Die Einladungsfrist für die Vollversammlung beträgt 14 Tage.
Absatz(5)
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.
Absatz(6)
Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Absatz(7)
Die Vollversammlung entscheidet über die Gründung, die Mitgliederzahl und die Auflösung von Arbeitsgruppen.
Absatz(8)
Die Vollversammlung kann beschließen, dass auch Wahlberechtigte nach § 4 Abs. 5 in der Vollversammlung zu bestimmten Themen Stellung nehmen.
Absatz(9)
Das Jugendgremium gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung und regelt darin seine inneren Angelegenheiten und seine Arbeitsweise. Die Geschäftsordnung muss Regelungen über die Zusammenarbeit mit dem Stadtschülerrat enthalten.
§6 Vorstand
Absatz(1)
Der Vorstand ist das von der Vollversammlung mit der Durchführung der Aufgaben des Jugendgremiums beauftragte Organ. Er bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und vertritt das Jugendgremium nach außen.
Absatz(2)
Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und bis zu fünf Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
Absatz(3)
Der Vorstand wird in der ersten Sitzung der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet eine Nachwahl statt.
§7 Dispositionsmittel
Absatz(1)
Für die Aufgaben des Jugendgremiums werden jährlich Dispositionsmittel nach Maßgabe des geltenden Haushaltsplans in den städtischen Haushalt aufgenommen.
Absatz(2)
Über die Verwendung der Dispositionsmittel entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Verwaltung der Dispositionsmittel, insbesondere die Mittelauszahlung und Buchhaltung, erfolgt durch das Jugendamt der Stadt Kassel.
Absatz(3)
Bei der Verwendung und der Verwaltung der Dispositionsmittel sind die Haushaltsrichtlinien der Stadt Kassel in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Absatz(4)
Bei Projektförderungen finden ergänzend zu den haushaltsrechtlichen Vorschriften die Zuwendungsrichtlinien der Stadt Kassel in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§8 Geschäftsstelle, pädagogische Begleitung
Die Stadt Kassel richtet eine Geschäftsstelle ein. Sie dient als Schnittstelle zu den städtischen Gremien und der Verwaltung. Eine hauptamtliche pädagogische Begleitung ist im federführenden Amt angesiedelt. Sie begleitet und unterstützt die Geschäftsstelle und das Jugendgremium.
§9 Ehrenamtliche Tätigkeit
Absatz(1)
Die Mitglieder des Jugendgremiums sind ehrenamtlich für die Stadt Kassel tätig. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Absatz(2)
Für die Mitglieder des Jugendgremiums findet die Satzung über die Entschädigung von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und ehrenamtlich Tätigen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 19. Februar 2024 | am 23. März 2024 |