§1 Aufgaben und Organisation des Jugendamtes
Absatz(1)
Die Stadt Kassel ist örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die ihm nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
Absatz(2)
Das Jugendamt i. S. d. §§ 69 f. SGB VIII besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt (-51-), Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe aus dem Bereich der Kindertagesbetreuung durch das Amt Kindertagesbetreuung Kassel (-59-) wahrgenommen.
Absatz(3)
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes werden von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes (-51-), die Geschäfte der laufenden Verwaltung aus dem Bereich der Kindertagesbetreuung werden von der Leitung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel (-59-) jeweils im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Jugendhilfeausschusses geführt.
Absatz(4)
Der Verwaltung des Jugendamtes (-51-) und dem Amt Kindertagesbetreuung Kassel (-59-) obliegt die Geschäftsführung für die Fachausschüsse Jugendhilfeplanung und Kinder- und Jugendförderung - Beteiligungsfragen paritätisch.
§2 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
Absatz(1)
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Angelegenheiten der Jugendhilfe, soweit sie nicht die laufende Verwaltung betreffen, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und deren Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die weitere Entwicklung der Jugendhilfe,
- der Kinder- und Jugendhilfeplanung,
- der Förderung der freien Jugendhilfe
und arbeiten dabei mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe zusammen.
Absatz(2)
Der Jugendhilfeausschuss
- hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Stadtverordnetenversammlung bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse,
- ist vor Einbringung des Haushalts in die Stadtverordnetenversammlung über die Finanzierung des Jugendamtes und des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel zu informieren. Einzelne Mitglieder der Fachausschüsse und des Jugendhilfeausschusses können Anträge zum Haushalt stellen. Der Jugendhilfeausschuss kann zu diesen Anträgen Empfehlungen für die Stadtverordneten abgeben,
- soll vor jeder Beschlussfassung der Stadtverwaltungsversammlung in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Leitung des Jugendamtes (-51-) und des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel (-59-) gehört werden und hat das Recht, an die Stadtverordnetenversammlung Anträge zu stellen;
- schlägt die Jugendschöff*innen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) vor und berät die städtischen Körperschaften in allen die Jugendhilfe betreffenden Fragen.
Absatz(3)
Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses werden Fachausschüsse eingesetzt.
§3 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Absatz(1)
Der Jugendhilfeausschuss besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden.
Absatz(2)
Dem Jugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des/der Vorsitzenden an:
- der/die Oberbürgermeister*in oder ein von ihm/ihr bestelltes Mitglied des Magistrats,
- elf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,
- drei Vertreter*innen der Kasseler Jugendverbände,
- drei Vertreter*innen der Kasseler freien Wohlfahrtsverbände,
- zwei Vertreter*innen der in Kassel tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
Absatz(3)
Die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 b) bis e) werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit. Jedes gewählte Mitglied benennt eine persönliche Vertretung. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Jugendhilfeausschuss endet auch die Mitgliedschaft der persönlichen Vertretung. Die Mitgliedsorganisationen benennen Nachrücker*innen mit entsprechenden persönlichen Vertretungen, die ebenfalls von der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden. Sofern bei den Träger- oder Verbandsmitgliedern keine weiteren Nachrücker*innen benannt sind, können diese in der Wahlperiode von der Stadtverordnetenversammlung nachgewählt werden. Dies gilt nicht für die Vertreter*innen der Fraktionen. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die durch ein stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, können nicht zugleich beratende Mitglieder stellen.
Absatz(4)
Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
- die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes (-51-),
- die Leitung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel (-59-)
und deren Stellvertretungen.
Absatz(5)
Als beratende Mitglieder entsenden folgende Institutionen jeweils eine Vertretung:
- die Fachausschüsse des Jugendhilfeausschusses jeweils ihre Vorsitzenden, im Vertretungsfall deren Stellvertretungen,
- des Gesundheitsamtes Region Kassel einen Arzt/eine Ärztin,
- das Amtsgericht eine/n Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter*in,
- das Jobcenter eine/n Vertreter*in aus dem Zuständigkeitsbereich für die unter Fünfundzwanzigjährigen,
- die Agentur für Arbeit,
- örtliche Religionsgemeinschaften
1. die evangelische Kirche
2. die katholische Kirche
3. die jüdische Kultusgemeinde
4. der muslimische Glaubensbereich, - das Staatliche Schulamt,
- der Deutsche Gewerkschaftsbund Nordhessen für den Bereich Kassel,
- der Ausländerbeirat der Stadt Kassel,
- der Behindertenbeirat der Stadt Kassel,
- der Gesamtelternbeirat der städtischen Kindertagesstätten,
- das Frauenbüro der Stadt Kassel,
- der Stadtschüler*innenrat,
- die Polizei (Jugendkoordinator*in),
- der Landessportbund Hessen für den Bereich Kassel,
- der Dachverband freier Kindertageseinrichtungen DAKITS e. V.,
- der Deutsche Kinderschutzbund Ortsverband Kassel e. V.
- ggf. Vertreter*innen selbstorganisierter Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII.
Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen im Gebiet der Stadt Kassel wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. Die Aufnahme als beratendes Mitglied erfolgt durch Wahl im Jugendhilfeausschuss. Eine einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend.
Absatz(6)
Zu einzelnen Beratungspunkten können auch andere sachkundige Einwohner*innen sowie Vertreter*innen von Behörden und Institutionen hinzugezogen werden.
§4 Verfahren
Absatz(1)
Auf das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss findet, soweit das SGB VIII, das HKJGB und diese Satzung nichts anderes bestimmen, die Vorschrift des § 72 HGO (Kommissionen) entsprechende Anwendung.
Absatz(2)
Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter.
Absatz(3)
Die Einladung zur ersten Sitzung nach der Neubildung des Jugendhilfeausschusses erfolgt durch die Leitung des Jugendamtes (-51-).
Absatz(4)
Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses wählen in der ersten Sitzung der Wahlperiode aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied sowie eine Stellvertretung. Die Wahl erfolgt auf Antrag schriftlich und geheim. Eine einfache Stimmenmehrheit ist ausreichend. Für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens der/des Vorsitzenden oder der Stellvertretung erfolgt jeweils eine Neuwahl.
Absatz(5)
Bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes führt der/die Oberbürgermeister*in oder ein von ihm/ihr benanntes Mitglied des Magistrats den Vorsitz, bei Abwesenheit führt die Leitung des Jugendamtes (-51-) den Vorsitz.
Absatz(6)
Das Amt des vorsitzenden Mitgliedes endet, wenn es der Jugendhilfeausschuss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der nach § 3 Absatz 2 festgelegten Mitgliederzahl beschließt; das gleiche gilt für die Stellvertretung. Die Mitgliedschaft in einem Fachausschuss endet, wenn es von einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss beschlossen wird.
Absatz(7)
In Verfahrensfragen finden ergänzend die Regelungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Kassel entsprechende Anwendung.
§5 Fachausschüsse
Absatz(1)
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss mit einfacher Mehrheit anhand von Vorschlagslisten gewählt; sie müssen nicht dem Jugendhilfeausschuss angehören. Die Amtszeit entspricht der Wahlzeit des Jugendhilfeausschusses. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Für ausgeschiedene oder stellvertretende Mitglieder der Fachausschüsse werden Nachrücker*innen in den Fachausschüssen gewählt. Die Nachwahl ist in der vorhergehenden Sitzung anzukündigen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Die Fachausschüsse wählen ihre/n Vorsitzende/n und deren Stellvertretung selber. Zu Vorsitzenden der Fachausschüsse sollen nur stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gewählt werden.
Absatz(2)
Zu allen Sitzungen sind die Leitungen des Jugendamtes (-51-) und des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel (-59-) einzuladen. Sie können sich durch ihre Stellvertretungen vertreten lassen.
Absatz(3)
Der Fachausschuss Jugendhilfeplanung hat 13 stimmberechtigte Mitglieder. Die im Jugendhilfeausschuss vertretenen Parteien haben das Vorschlagsrecht für sieben stimmberechtigte Mitglieder entsprechend ihrem Stimmenanteil; eine gemeinsame Listenbildung ist möglich. Der Kasseler Jugendring hat das Vorschlagsrecht für zwei stimmberechtigte Mitglieder, die Liga der freien Wohlfahrtspflege hat das Vorschlagsrecht für vier stimmberechtigte Mitglieder. Beratende Mitglieder sind jeweils eine Vertretung des Ausländer- und des Behindertenbeirats.
Absatz(4)
Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendförderung - Beteiligungsfragen hat 13 stimmberechtigte Mitglieder. Die im Jugendhilfeausschuss vertretenen Parteien haben das Vorschlagsrecht für sieben stimmberechtigte Mitglieder entsprechend ihrem Stimmenanteil; eine gemeinsame Listenbildung ist möglich. Der Kasseler Jugendring hat das Vorschlagsrecht für zwei stimmberechtigte Mitglieder, die Liga der freien Wohlfahrtspflege hat das Vorschlagsrecht für zwei stimmberechtigte Mitglieder und der Stadtschüler*innenrat hat das Vorschlagsrecht für zwei stimmberechtigte Mitglieder.
Absatz(5)
Fünf junge Menschen im Alter von 15 bis 26 Jahren, die an Bildungsangeboten des Kommunalen Jugendbildungswerks teilgenommen haben, werden jeweils für die Dauer eines Jahres als beratende Mitglieder in den Fachausschuss Kinder- und Jugendförderung - Beteiligungsfragen durch den Jugendhilfeausschuss berufen. Ihnen soll dreimal im Laufe eines Jahres die Möglichkeit gegeben werden, sich zu Fragen der Jugendarbeit und der Jugendbildung in Kassel zu äußern. Vorschlagsberechtigt für die beratenden Mitglieder sind der Kasseler Jugendring und die in den Kinder- und Jugendbeteiligungsprojekten engagierten Jugendlichen für jeweils zwei Personen.
Absatz(6)
Die Berufung je eines weiteren Jugendlichen erfolgt auf Vorschlag des Ausländer- und des Behindertenbeirates. Die beratenden Mitglieder werden jeweils für ein Jahr gewählt. Sie müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben.
§6 Präsidium des Jugendhilfeausschusses
Absatz(1)
Das Präsidium legt die Tagesordnung für die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses fest.
Absatz(2)
Das Präsidium unterbreitet dem Jugendhilfeausschuss vor der Berufung der Leitung des Jugendamtes und des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel einen Vorschlag zur Anhörung.
Absatz(3)
Dem Präsidium gehören an
- der/die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses,
- die Vorsitzenden der Fachausschüsse,
- die Leitung der Veraltung des Jugendamtes (-51-),
- die Leitung des Amtes Kindertagesbetreuung Kassel (-59-).
§7 Beratung und Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss
Absatz(1)
Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel 14 Kalendertage, bei Einberufung auf Antrag 5 Kalendertage.
Absatz(2)
Die Sitzung des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Der Jugendhilfeausschuss entscheidet durch Beschluss über die Nichtöffentlichkeit der Sitzung. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind vor jeder Sitzung öffentlich bekannt zu geben.
Absatz(3)
Die/Der Vorsitzende oder seine Stellvertretung leitet die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses. Bei Abwesenheit beider führt die Leitung des Jugendamtes (-51-) den Vorsitz.
Absatz(4)
Jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist berechtigt, schriftlich Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die/Der Vorsitzende ist verpflichtet, alle Anträge, die bis zum 16. Kalendertag vor der Sitzung bei der Leitung des Jugendamtes eingegangen sind, auf die Tagesordnung zu setzen.
Absatz(5)
Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf der Jugendhilfeausschuss nur beraten und beschließen, wenn diese von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Absatz(6)
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
Absatz(7)
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung kann auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgen.
Absatz(8)
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die/Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit vor Beginn der Sitzung fest; sie gilt solange als vorhanden, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.
Absatz(9)
Über jede Sitzung des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Die Protokollführung obliegt der Geschäftsführung des Jugendhilfeausschusses bzw. des jeweiligen Fachausschusses. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Sitzung offen abgestimmt. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet der Jugendhilfeausschuss in der laufenden Sitzung.
§8 Pflichten der Mitglieder, Aufwandsentschädigung
Absatz(1)
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, unterrichten ihre Stellvertretung rechtzeitig und geben die Sitzungsunterlagen weiter.
Absatz(2)
Die Tätigkeit im Jugendhilfeausschuss stellt die Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes dar. Für die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie der Fachausschüsse gelten die Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, das Verbot der Mitwirkung bei Widerstreit der Interessen und die besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt Kassel.
Absatz(3)
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse sowie beratende Mitglieder, soweit sie nicht Vertreter*innen städtischer Ämter oder der Stadtverordnetenversammlung sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Absatz 5 und 6 der Satzung über die Entschädigung von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und ehrenamtlich Tätigen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§9 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 8. November 2021 |
am 8. Januar 2022 Gleichzeitig tritt die Satzung für das |