9.01.27 Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Kassel

Vom 26. April 2010 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 27. Februar 2023

Inhaltsverzeichnis

I. Stadtverordnete
§1 Rechte der Stadtverordneten
§2 Pflichten der Stadtverordneten

II Fraktionen
§3 Fraktionen

III Präsidium
§4 Präsidium
§5 Aufgaben des Stadtverordnetenvorstehers bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin
§6 Stellvertretung
§7 Sitzungsvorstand

IV Ältestenrat
§8 Ältestenrat

V Stadtverordnetenversammlung
§9 Einberufung
§10 Tagesordnung
§11 Beteiligung Ausländerbeirat
§12 Beteiligung Jugendhilfeausschuss
§13 Fragestunde
§14 Öffentlichkeit

VI Ausschüsse
§15 Bildung und Besetzung
§16 Teilnahme anderer Personen
§17 Aufgaben und Verfahren
§18 Beschlussempfehlungen
§19 Grundstücksausschuss

VII Anträge, Anfragen und Vorlagen
§20 Einbringung und Behandlung
§20a Eingaben
§20b Unzulässigkeit von Eingaben

VIII Sitzungsordnung
§21 Gang der Beratungen
§22 Redezeit
§23 "Zur Geschäftsordnung"
§24 Unterbrechung, Vertagung und Schluss der Beratung
§25 Abgabe von persönlichen Erklärungen
§26 Streitfragen

IX Abstimmung und Wahlen
§27 Beginn der Abstimmung
§28 Fragestellung der Abstimmung
§29 Reihenfolge der Abstimmung
§30 Abstimmungsverfahren
§31 Durchführung der Wahlen

X Ordnungsbestimmungen
§32 Ordnungsrufe, Entziehung des Wortes
§33 Ausschluss von Stadtverordneten
§34 Aussetzung der Sitzung
§35 Ordnung im Zuhörerraum

XI Niederschrift der Verhandlungen
§36 Inhalt der Niederschrift
§37 Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung
§38 Niederschrift der Ausschüsse

XII Büro der Stadtverordnetenversammlung
§39 Geschäftsstelle der Stadtverordnetenversammlung

XIII Schlussbestimmungen
§40 Inkrafttreten

I Stadtverordnete

§1 Rechte der Stadtverordneten

Absatz(1)

Stadtverordnete erwerben mit ihrem Mandat folgende Rechte:

• Recht auf ordnungsgemäße Einladung zu den Sitzungen

• Teilnahmerecht an Sitzungen unter Beachtung der Ausnahmeregelungen

• Rede-, Antrags- und das Fragerecht nach § 50 (2) HGO

• Stimmabgabe bei Sachbeschlüssen und Wahlen

• Recht auf Aufnahme des eigenen Abstimmungsverhaltens in die Niederschrift

• Einsichtnahme in vorhandene Unterlagen der Stadtverordnetenversammlung (z. B. Abhören von Tonaufzeichnungen)

• Recht auf Gleichbehandlung

Absatz(2)

Nach § 35 a HGO - für im öffentlichen Dienst beschäftigte Stadtverordnete nach dem Bundesbeamtengesetz, dem Hess. Beamtengesetz, dem BAT bzw. TVÖD – haben Stadtverordnete Anrecht auf Sicherung der Mandatsausübung. Diese umfasst insbesondere den Kündigungs- sowie Umsetzungsschutz und die Freistellung von der Arbeit für die Mandatsausübung ( = Tätigkeit in den Organen, denen die Stadtverordneten als gewähltes oder entsandtes Mitglied angehören).

Absatz(3)

Für die Mandatsausübung haben Stadtverordnete Anspruch auf Entschädigung nach § 27 HGO:

a) Ersatz von Verdienstausfall und von Betreuungskosten von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten

b) Ersatz von Fahrkosten

c) Aufwandsentschädigung, auf die weder ganz noch teilweise verzichtet werden kann.

Die Ansprüche auf die o. g. Bezüge sind nicht übertragbar. Die Höhe der Bezüge ist in der Satzung über die Entschädigung von Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen (Aufwandsentschädigungssatzung) der Stadt Kassel festgelegt. Anträge auf Kostenersatz zu Ziffer a) sind über den Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin an das Büro der Stadtverordnetenversammlung zu richten.

Absatz(4)

Stadtverordnete sind im Rahmen ihrer Mandatsausübung gesetzlich unfallversichert.

§2 Pflichten der Stadtverordneten

(1) Stadtverordnete haben die Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, der Ausschüsse und der Gremien, denen sie als ordentliches Mitglied angehören. Verhinderungen an der Teilnahme einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung sind dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin mitzuteilen.

(2) Befreiung von der Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse bis zu 3 Monaten erteilt der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin. Nach 3-monatigem Fernbleiben bzw. nach 2-monatigem unentschuldigten Fernbleiben ist die Zahlung der Entschädigungen nach § 27 HGO einzustellen und kommt erst dann wieder zur Auszahlung, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nach- kommt. (Siehe Satzung über die Entschädigung von Mitgliedern der Gemeindevertretung und ehrenamtlich Tätigen).

(3) Stadtverordnete sind nach § 26 a HGO verpflichtet, dem Stadtverordneten-vorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin bis spätestens 30. Juni eines Jahres schriftlich die folgen- den Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung aus- geübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen:

   a) Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder sonstigen Gremien einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

   b) Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder sonstigen Gremien einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

   c) Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in Vorstand oder eines sonstigen leitenden Gremiums eines Verbandes oder einer Stiftung;

   d) Funktionen und Mitgliedschaften in Verbänden bzw. Vereinen.

Die Zusammenstellung der Anzeigen ist dem für Finanzen zuständigen Ausschuss jährlich zur Unterrichtung zuzuleiten.

(4) Stadtverordnete unterliegen einem Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit nach § 25 HGO. Interessenwiderstreit ist in den Sitzungen unaufgefordert anzuzeigen. Der Sitzungssaal ist zu verlassen; in diesen Fällen ist es auch unzulässig, der Beratung als Zuhörer bzw. Zuhörerin zu folgen.

(5) Stadtverordnete haben nach § 24 HGO während der Mandatsausübung und auch nach Beendigung der Tätigkeit über dabei bekanntgewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Aussagen vor Gericht oder Erklärungen, die der Verschwiegenheit unterliegen, bedürfen der Genehmigung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin.

II Fraktionen

§3 Fraktionen

(1) Stadtverordnete haben nach § 24 HGO während der Mandatsausübung und auch nach Beendigung der Tätigkeit über dabei bekanntgewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Aussagen vor Gericht oder Erklärungen, die der Verschwiegenheit unterliegen, bedürfen der Genehmigung des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden, der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen, der Mitglieder und Hospitanten bzw. Hospitantinnen sind dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin und dem Magistrat schriftlich mitzuteilen.

(3) Stadtverordnete können nur einer Fraktion angehören. Fraktionslose Stadtverordnete können sich als Hospitanten bzw. Hospitantinnen einer Fraktion anschließen. Sie zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.

III Präsidium

§4 Präsidium

Den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung führt der bzw. die aus der Mitte gewählte Stadtverordnetenvorsteher bzw. Stadtverordnetenvorsteherin. Zu seiner bzw. ihrer Vertretung werden vier Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen gewählt.

§5 Aufgaben des Stadtverordnetenvorstehers bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin führt die Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung und vertritt diese rechtlich und repräsentativ nach außen.

(2) Er bzw. sie weist die Anträge des Magistrats den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zu. Die Ausschussüberweisung der Anträge des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin, der Fraktionen und fraktionslosen Stadtverordneten bedarf des Einverständnisses des Antragstellers.

(3) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin hat die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung gerecht und unparteiisch bei Wahrung der Würde und Rechte zu leiten, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

§6 Stellvertretung

Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin kann den Vorsitz an einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin abgeben. Sofern der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin nicht einen Vertreter bzw. eine Vertreterin mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt, regelt sich die Reihenfolge in der Vertretung nach dem Ergebnis der Wahl der stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher bzw. Stadtverordnetenvorsteherinnen.

§7 Sitzungsvorstand

(1) In den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung bilden der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin und zwei der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen den Sitzungsvorstand.

(2) Sind in einer Sitzung nicht genügend Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen anwesend, bestellt der bzw. die amtierende Vorsitzende für diese Sitzung einen oder zwei Stadtverordnete zu Mitgliedern des Sitzungsvorstandes.

IV Ältestenrat

§8 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidium, den Fraktionsvorsitzenden und dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin oder deren Vertretern bzw. Vertreterinnen.

(2) Der Ältestenrat berät den Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin bei der Führung der Geschäfte. Er entscheidet über Widersprüche gemäß § 32 Absatz 4.

(3) Der Ältestenrat wird durch den Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin einberufen. Auf Verlangen einer Fraktion muss er binnen einer Woche einberufen werden.

(4) Der Ältestenrat tagt in der Regel zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

V Stadtverordnetenversammlung

§9 Einberufung

(1) Die Einberufung der Stadtverordnetenversammlung erfolgt durch die Stadtverordnetenvorsteherin bzw. den Stadtverordnetenvorsteher auf elektronischem Weg. Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt.

(2) Verlangt ein Viertel der Stadtverordneten, der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder der Magistrat zu einer bestimmten Angelegenheit die Einberufung einer Stadtverordnetenversammlung, ist der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin verpflichtet die zur Verhandlung anstehenden Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen.

(3) Alle Vorlagen und Anträge, die bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung bei dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin eingehen, sind in der Reihenfolge ihres Eingangs auf die Tagesordnung zu setzen. Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die tadtverordnetenvorsteherin entscheidet nach Beratung im Ältestenrat wie viel Punkte auf die Tagesordnung I gesetzt werden, wenn unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitaufwandes nicht alle der zur Beratung anstehenden Gegenstände in der Sitzung behandelt werden können.

(4) Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. In Eilfällen kann der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin diese Frist abkürzen; jedoch muss die Einladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Bei Wahlen und Änderungen der Hauptsatzung ist eine Abkürzung der Ladungsfrist unzulässig.

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind spätestens am Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen.

§10 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung enthält in der Regel den Teil I (mit Aussprache) und den Teil II (ohne Aussprache).

(2) In die Tagesordnung I sind insbesondere die Anträge und Vorlagen aufzunehmen, die nicht in den Ausschüssen behandelt worden sind. Grundsätzlich sind Wahlen sowie Anträge des Magistrats und des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin vor allen anderen Anträgen entsprechend der Reihenfolge des Eingangs zu platzieren.

(3) In die Tagesordnung II sind alle Beschlussempfehlungen aufzunehmen, die bis zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung in den Ausschüssen behandelt worden sind. Über die Beschlussempfehlungen wird ohne Berichterstattung und Aussprache abgestimmt. Änderungsanträge zu Punkten der Tagesordnung II sind nicht zulässig.

(4) Auf Antrag einer Fraktion kann ein Punkt aus der Tagesordnung II in die Tagesordnung I übernommen werden. Dieser Antrag soll in der Sitzung des Ältestenrates zur Vorbereitung der Sitzung gestellt werden. Wird im Ältestenrat darüber Einvernehmen erzielt, wird so verfahren. Der Antrag bzw. die Vorlage wird dann in die Tagesordnung I im Sinne von Absatz 2 aufgenommen.

(5) Sollte der Antrag auf Übernahme einer Angelegenheit von Tagesordnung II nach Tagesordnung I in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gestellt werden, entscheidet die Mehrheit. Gegenstände, denen Magistratsanträge zugrunde liegen, können in die Tagesordnung I derselben Sitzung vorgezogen werden. Alle anderen Angelegenheiten werden grundsätzlich entsprechend ihrem Eingang in die Tagesordnung I der nächsten Sitzung eingereiht.

(6) Eine Ergänzung der Tagesordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stadtverordnetenversammlung (= 48 Ja-Stimmen). Es wird zugleich über die Einordnung der Ergänzung in die Tagesordnung entschieden.

(7) Eine Anfrage kann nur bis zum Aufruf, ein Antrag nur bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden.

(8) Tagesordnungspunkte, die bis zum Ende der Sitzung nicht behandelt worden sind, wer- den in der Regel auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung übertragen.

(9) Auf Antrag der Antrag stellenden Fraktion werden nicht behandelte Anträge bzw. Anfragen in den zuständigen Ausschuss zur endgültigen Beschlussfassung überwiesen. Sind mehrere Ausschüsse beteiligt, liegt die endgültige Entscheidung beim federführenden Ausschuss, der von dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin im Einvernehmen mit der Antrag stellenden Fraktion festgelegt wird.

§11 Beteiligung Ausländerbeirat

(1) An den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Ausländerbeirates, des Behindertenbeirates bzw. des Seniorenbeirates oder seine bzw. ihre Stellvertretung teilnehmen.

(2) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin erteilt dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Ausländerbeirates auf Antrag das Wort zu Tagesordnungspunkten, die die Interessen der in Kassel lebenden ausländischen Einwohner und Einwohnerinnen vorwiegend berühren.

(3) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin erteilt dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Behindertenbeirates auf Antrag das Wort zu Tagesordnungspunkten, die die Interessen der in Kassel lebenden behinderten Einwohner und Einwohnerinnen vorwiegend berühren.

(4) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin erteilt dem Vertreter bzw. der Vertreterin des Seniorenbeirates auf Antrag das Wort zu Tagesordnungspunkten, die die Interessen der in Kassel lebenden Bürger und Bürgerinnen ab dem 60. Lebensjahr vorwiegend berühren.

(5) Der bzw. die Vorsitzende des Ausländerbeirates, Behindertenbeirates bzw. Seniorenbeirates erstatten den Jahresbericht gemäß ihrer jeweiligen Satzungsregelung.

§12 Beteiligung Jugendhilfeausschuss

(1) Anträge der Fraktionen zu Angelegenheiten der Jugendhilfe werden von dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin vor Beschlussfassung eines Ausschusses oder der Stadtverordnetenversammlung dem Jugendhilfeausschuss zwecks Anhörung zugeleitet.

(2) Anträge des Jugendhilfeausschusses werden den Fraktionen zur Kenntnis gegeben. Für die Behandlung der Anträge gilt § 20 Abs. 3 und 5 entsprechend.

§13 Fragestunde

(1) Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beginnt üblicherweise mit einer Frage- stunde. Sie dauert in der Regel 30 Minuten.

(2) Jeder bzw. jede Stadtverordnete kann dem Magistrat über Gegenstände aus dessen Geschäftsbereich eine Frage stellen. Sie darf nicht Tagesordnungspunkte derselben Sitzung der Tagesordnung I betreffen.

(3) Die Fragen sind dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin spätestens 5 Tage vor der Sitzung zuzuleiten. Sie sind kurz zu halten.

(4) Fragen, die nicht den Erfordernissen der Absätze (2) und (3) entsprechen, weist der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin zurück.

(5) Die Fragen sind vom Magistrat in der Sitzung zu beantworten. Die Antworten sind kurz zu halten. Kann der Magistrat eine Frage in der Sitzung nicht beantworten, so hat er dem Fragesteller bzw. der Fragestellerin, den Fraktionen und fraktionslosen Stadtverordneten binnen 2 Wochen eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache findet nicht statt. Es können jedoch aus der Stadtverordnetenversammlung nach Beantwortung einer Frage zwei Zusatzfragen gestellt werden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen müssen. Der Fragesteller bzw. die Fragestellerin hat bei der ersten Zusatzfrage den Vorrang.

(6) Am Ende der Fragestunde noch nicht behandelte Fragen sind auf Wunsch des Fragestellers bzw. der Fragestellerin innerhalb von zwei Wochen vom Magistrat schriftlich zu beantworten. Die Antwort des Magistrats ist allen Fraktionen und fraktionslosen Stadtverordneten zur Kenntnis zu bringen.

(7) § 20 Absatz (11) gilt entsprechend.

§14 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich.

(2) Für einzelne Angelegenheiten kann durch Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Beschlüsse, welche in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen, soweit dies sachdienlich ist, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.

VI Ausschüsse

§15 Bildung und Besetzung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet nach § 62 HGO zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse und bestimmt deren Aufgaben, Benennung, Mitgliederzahl und Besetzung. Ein Finanzausschuss ist zu bilden.

(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen Stellvertretung (1. und 2. Stellvertreter bzw. Stellvertreterin).

§16 Teilnahme anderer Personen

(1) Die Mitglieder des Präsidiums und die Fraktionen sind von den Sitzungen und Tagesordnungen der Ausschüsse zu unterrichten. Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.

(2) Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in den Ausschuss einen Stadtverordneten bzw. eine Stadtverordnete mit beratender Stimme zu entsenden. Fraktionslose Stadtverordnete nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

(3) Der Magistrat nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden und ist verpflichtet den Mitgliedern der Ausschüsse auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

(4) Der Ausländerbeirat, der Behindertenbeirat und der Seniorenbeirat benennen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied für die Sitzungen der Ausschüsse zur Teilnahme mit beratender Stimme. Dies gilt nicht für den Grundstücksausschuss.

(5) Die Ausschüsse können nach § 62 Abs. 6 HGO aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses, der rechtzeitig vor der Anhörung gefasst werden muss,

  • Sachverständige,
  • sachkundige Personen und
  • Vertreter bzw. Vertreterinnen derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von der Entscheidung vorwiegend betroffen werden,

zu ihren Beratungen (Rederecht) hinzuziehen. Die Entscheidung über die Übernahme entstehender Kosten trifft der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin.

§17 Aufgaben und Verfahren

(1) Die Ausschüsse behandeln Angelegenheiten, die ihnen durch den Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin oder durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vorbereitung ihrer Entscheidung bzw. zur endgültigen Beschlussfassung nach § 62 Abs. 1 HGO überwiesen werden. Sie haben kein eigenes Initiativrecht.

(2) Für die Einberufung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen über die Einberufung der Stadtverordnetenversammlung sinngemäß. Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin ist von den Sitzungen und der Tagesordnung zu unterrichten.

(3) Auf Antrag einer Fraktion muss ein Ausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages zusammentreten.

(4) Anträge der Fraktionen, der Stadtverordneten, des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin und des Magistrats sind spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin eines Ausschusses beim Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin einzureichen. Sind bei einer Angelegenheit mehrere Ausschüsse beteiligt, so ist ein Ausschuss als federführend zu bezeichnen.

(5) Die Beratung eines Antrages bzw. einer Anfrage von Stadtverordneten, Fraktionen bzw. Beiräten, die keinen stimmberechtigten Sitz im Ausschuss haben, wird bei Abwesenheit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin einmal zurückgestellt. Danach erfolgt eine Beratung und Entscheidung bzw. Beantwortung im Ausschuss auch bei Nichtanwesenheit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin.

(6) Nicht erledigte Angelegenheiten sind in die Tagesordnung jeder Sitzung aufzunehmen, soweit es keine anders lautende einvernehmliche Verabredung gibt.

(7) Die Beschlüsse der Ausschüsse sind schriftlich festzulegen.

(8) Jedes Ausschussmitglied kann beantragen, dass sein vom Mehrheitsbeschluss abweichendes Votum in der Niederschrift festgehalten wird.

(9) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 26, 32 bis 35 finden auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.

§18 Beschlussempfehlungen

(1) Sofern die Angelegenheit dem Ausschuss nicht zur endgültigen Beschlussfassung überwiesen ist, muss der Stadtverordnetenversammlung über das Ergebnis der Beratungen der Ausschüsse Bericht erstattet werden.

(2) Die Ausschussvorsitzenden bestimmen zur Vorbereitung der Beratung in der Stadtverordnetenversammlung zu jedem Beschluss der Ausschüsse Berichterstatter bzw. Berichterstatterinnen.

(3) Beschlussempfehlungen an die Stadtverordnetenversammlung sind von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin des Ausschusses zu unterzeichnen. Beschlussempfehlungen nach Absatz 1 sind dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin zur Aufnahme in die Tagesordnung II der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Dabei bleibt die Vorlage der Antrag stellenden Fraktion, des fraktionslosen Stadtverordneten, des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin oder des Magistrats auch in der weiteren Behandlung Gegenstand der Beratung.

§19 Grundstücksausschuss

(1) Durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung können bestimmte Grundstücksangelegenheiten gemäß § 62 Abs. 1 HGO dem Grundstücksausschuss zur endgültigen Beschlussfassung überwiesen werden.

(2) Zur Beschlussfassung über Angelegenheiten nach Absatz 1 ist Einstimmigkeit notwendig, anderenfalls ist die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.

VII Anträge, Anfragen und Vorlagen

§20 Einbringung und Behandlung

(1) Anträge können gestellt werden von

- Fraktionen durch ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende oder deren Stellvertretung,

- jedem bzw. jeder Stadtverordneten,

- dem Magistrat

- der Betriebskommission der Eigenbetriebe,

- dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin und

- dem Jugendhilfeausschuss und

- dem Ausländer-, Behinderten- bzw. Seniorenbeirat durch ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende oder deren Stellvertretung entsprechend vorheriger Beschlussfassung durch das jeweilige Gremium.

(2) Anfragen können gestellt werden von Fraktionen durch ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende oder deren Stellvertretung und von jedem bzw. jeder Stadtverordneten.

(3) Anträge des Magistrats und der Betriebskommission von Eigenbetrieben und Anfragen sind von den Antragstellern bzw. den Antragstellerinnen zu unterzeichnen und dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin über das Büro der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten. Anträge und Anfragen müssen dem Büro spätestens vor der jeweiligen Sitzung des Ältestenrates zugegangen sein.

(4) Anträge und Anfragen können mit Einverständnis des Antragsteller bzw. der Antragstellerin von dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin unmittelbar einem Ausschuss überwiesen werden, wobei die Überweisung einer Anfrage zur endgültigen Behandlung erfolgt.

(5) Magistratsanträge, Anträge der Betriebskommission von Eigenbetrieben, des Ausländerbeirats, Behindertenbeirats sowie des Seniorenbeirats können ohne vorherige Beratung in der Stadtverordnetenversammlung von dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin unmittelbar einem Ausschuss überwiesen werden.

(6) Bei Anfragen, die in einen Ausschuss überwiesen werden, wird die schriftliche Antwort des Magistrats der Einladung zur Sitzung beigefügt, sofern die Anfrage spätestens 14 Tage vor der Einladung bei dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin eingegangen ist. In Ausschusssitzungen werden Berichte des Magistrats bzw. Antworten auf Anfragen auf Datenträgern protokolliert, wenn keine schriftliche Beantwortung vorliegt bzw. als Anlage zur Niederschrift vorgelegt wird.

(7) Anträge und Anfragen sind allen Fraktionen wörtlich zur Kenntnis zu bringen. Von der Überweisung der Magistratsanträge sind die Fraktionen zu unterrichten.

(8) Während der Beratungen können Änderungsanträge nur zu Anträgen gestellt werden, die Gegenstand der Beratung sind. Änderungsanträge sind Anträge, welche die Einschränkung oder Erweiterung eines zur Behandlung anstehenden Antrages bezwecken, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzugeben. Sie müssen auf Verlangen dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin und jeder Fraktion schriftlich vorgelegt werden. Ein Wechsel in der Person des Antragstellers während des Verfahrens ist unzulässig.

(9) Nach Beantwortung einer Anfrage durch den Vertreter bzw. die Vertreterin des Magistrats hat die anfragende Fraktion Anspruch darauf, dass ihr zuerst das Wort erteilt wird.

(10) Anträge zu Anfragen sind nicht zulässig.

(11) Alle unerledigten Anträge und Anfragen aus der Stadtverordnetenversammlung gelten mit dem Ende der Wahlzeit, in der sie eingebracht sind oder mit Auflösung der Stadtverordnetenversammlung als erledigt.

§20a Eingaben

(1) Jeder Einwohner bzw. jede Einwohnerin der Stadt Kassel kann allein oder mit Anderen Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung richten.

(2) Eingaben müssen Angelegenheiten betreffen, für die eine Beschlusszuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung besteht.

(3) Eingaben sind schriftlich einzureichen. Sie müssen den Einsender bzw. die Einsenderin und sein bzw. ihr Anliegen erkennen lassen und eigenhändig unterzeichnet sein.

(4) Zulässige Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden von dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin in den in der Sache zuständigen Fachausschuss überwiesen. Gleichzeitig werden die Fraktionen und fraktionslosen Stadtverordneten sowie der Magistrat davon in Kenntnis gesetzt. Der Magistrat wird um Stellungnahme zu der Angelegenheit innerhalb von 4 Wochen gebeten.

(5) Dem Einsender bzw. der Einsenderin ist von dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin mitzuteilen, in welcher Form und mit welchem Ergebnis seine bzw. ihre Eingabe erledigt worden ist.

(6) Beansprucht die Behandlung eine längere Zeit, so ist nach Ablauf von vier Monaten dem Einsender bzw. der Einsenderin ein Zwischenbescheid zu geben.

(7) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin weist unzulässige Eingaben zurück. Er bzw. sie kann sie ggf. an die zuständige Stelle weiterleiten.

(8) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin legt zu Beginn des Jahres der Stadtverordnetenversammlung eine schriftliche Auflistung über Gegenstand und die Beschlussfassung der behandelten Eingaben des Vorjahres vor.

§20b Unzulässigkeit von Eingaben

(1) Eingaben die nicht zur Beschlusszuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehören, werden vom Stadtverordnetenvorsteher bzw. von der Stadtverordnetenvorsteherin als unzulässig zurückgewiesen.

(2) Eingaben dürfen nicht eine bereits entschiedene Eingabe ohne neue erhebliche Tatsachen oder Beweise wiederholen, es sei denn, dass die Bestimmungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, aufgehoben oder geändert worden sind.

(3) Eingaben gegen städtische Entscheidungen sind unzulässig, wenn von möglichen Rechtsbehelfen kein Gebrauch gemacht wird bzw. wurde, obwohl dies zumutbar ist oder gewesen wäre.

(4) Eingaben dürfen nicht die Nachprüfung oder Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs begehren.

(5) Eingaben dürfen keinen unzulässigen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren begehren.

(6) Eingaben dürfen keine Strafgesetze verletzen.

VIII Sitzungsordnung

§21 Gang der Beratungen

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin erteilt das Wort. Will er bzw. sie sich an den Beratungen beteiligen, muss er bzw. sie den Vorsitz abtreten. Der Redner bzw. die Rednerin spricht vom Rednerpult aus. Ertönt die Glocke des bzw. der Vorsitzenden, hat der Redner bzw. die Rednerin die Ausführungen zu unterbrechen.

(2) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.

(3) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin erteilt zunächst dem Berichterstatter bzw. der Berichterstatterin oder dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin das Wort, im übrigen in der Reihenfolge der Meldungen.

(4) Bei der Aussprache über Anträge, die von Stadtverordneten oder Fraktionen eingebracht worden sind, soll nach der Begründung zunächst der Vertreter bzw. die Vertreterin einer an- deren Fraktion das Wort erhalten.

§22 Redezeit

(1) Zu einem Punkt der Tagesordnung sollen der Berichterstatter bzw. die Berichterstatterin und der erste Redner bzw. die erste Rednerin einer Fraktion nicht länger als 5 Minuten, jeder weitere Redner bzw. jede weitere Rednerin aus der gleichen Fraktion nicht länger als 3 Minuten sprechen. Das gleiche gilt für den Magistrat.

(2) Werden aufgrund des Sachzusammenhangs mehrere Tagesordnungspunkte gemeinsam zur Beratung aufgerufen, sollen die Berichterstatter bzw. Berichterstatterinnen zu jedem einzelnen Punkt längstens 5 Minuten Bericht erstatten und der erste Redner bzw. die erste Rednerin einer Fraktion zu den gemeinsam aufgerufenen Punkten nicht länger als 5 Minuten, jeder weitere Redner bzw. jede weitere Rednerin aus der gleichen Fraktion nicht länger als 3 Minuten sprechen.

(3) Der Ältestenrat kann für die Beratung von einzelnen Gegenständen der Tagesordnung die Festsetzung einer anderen Redezeit empfehlen.

(4) Überschreitet ein Redner bzw. eine Rednerin die ihm bzw. ihr zustehende Redezeit, so kann ihm bzw. ihr der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ist einem Redner bzw. einer Rednerin das Wort entzogen, so darf er bzw. sie es zum gleichen Gegenstand nicht wieder erhalten.

(5) Die Rededauer für Etatreden ist für den ersten Redner bzw. die erste Rednerin jeder Fraktion sowie des Magistrats nicht beschränkt.

§23 "Zur Geschäftsordnung"

(1) „Zur Geschäftsordnung“ oder zu einer tatsächlichen Berichtigung muss das Wort jederzeit erteilt werden.

(2) „Zur Geschäftsordnung“ und zur tatsächlichen Berichtigung darf nicht länger als 3 Minuten gesprochen werden.

(3) Anträge „zur Geschäftsordnung“ sind während einer Abstimmung unzulässig.

(4) Ausführungen „zur Geschäftsordnung“ müssen die Tagesordnung betreffen oder sich auf die zur Beratung stehenden Gegenstände beziehen.

(5) Beinhaltet die Meldung „zur Geschäftsordnung“ einen Antrag nach § 24 Absatz 2, ist auf Verlangen einem Antragsgegner bzw. einer Antragsgegnerin das Wort zu erteilen. Danach wird ohne weitere Aussprache über den Geschäftsordnungsantrag abgestimmt.

§24 Unterbrechung, Vertagung und Schluss der Beratung

(1) Wenn sich niemand mehr zu Wort meldet, schließt der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin die Beratung.

(2) Aufgrund eines Antrages zur Geschäftsordnung kann die Stadtverordnetenversammlung beschließen, die Beratung zu einem Tagesordnungspunkt

  • zu unterbrechen,
  • zu vertagen,
  • zu schließen oder
  • zu schließen und die Angelegenheit in einen Ausschuss oder mehrere Ausschüsse zu überweisen.

(3) Über den Antrag auf Schluss der Beratung ist vor dem Antrag auf Vertagung der Beratung abzustimmen. Der Antrag auf Schluss der Beratung kann erst dann zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Beratung ist einem Redner bzw. einer Rednerin, der bzw. die den Antrag begründet, und einem Redner bzw. einer Rednerin, der bzw. die dagegen sprechen will, das Wort zu erteilen.

§25 Abgabe von persönlichen Erklärungen

Während der Beratung, nach deren Vertagung oder nach Schluss der Beratung, ist das Wort zu persönlichen Erklärungen außer der Reihe zu erteilen.
Der Redner bzw. die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur
• zu persönlichen Angriffen Stellung nehmen, eigene Ausführungen berichtigen oder
• missverstandene Auffassungen seiner bzw. ihrer vorausgegangenen Ausführungen richtig stellen.
Die Redezeit darf 3 Minuten nicht überschreiten.

§26 Streitfragen

(1) Entstehen während der Sitzung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, so entscheidet der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin bzw. der oder die Ausschussvorsitzende.

(2) Eine grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung kann nur die Stadtverordnetenversammlung nach Prüfung durch den Ältestenrat beschließen.

IX Abstimmungen und Wahlen

§27 Beginn der Abstimmung

Nach Schluss der Beratung und etwaiger persönlicher Erklärungen eröffnet der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin das Abstimmungsverfahren bzw. die Wahlhandlung.

§28 Fragestellung der Abstimmung

Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin stellt die Abstimmungsfrage so, dass sie durch Ja oder Nein beantwortet werden kann. Die Fragen müssen im bejahenden Sinne abgefasst werden. Die Fragestellung im verneinenden Sinne ist nur bei Gegenproben zulässig.

§29 Reihenfolge der Abstimmung

(1) Über den Gegenstand der Verhandlung wird in der Weise abgestimmt, dass bei mehre- ren selbständigen Anträgen der weitergehende Antrag zuerst zur Abstimmung zu stellen ist. Im Zweifelsfall entscheidet der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin über die Reihenfolge.

(2) Liegt zu einem Antrag ein Änderungsantrag vor, so wird zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt. Nach der Abstimmung über Änderungsanträge ist der Ursprungsantrag in der Fassung des bzw. der angenommenen Änderungsanträge zur Abstimmung zu stellen. Auf Verlangen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin wird bei Annahme bzw. Ablehnung des Änderungsantrages über den Ursprungsantrag abgestimmt. Abschnittsweise Abstimmung ist auf Antrag zulässig.

§30 Abstimmungsverfahren

(1) Abgestimmt wird durch Handaufheben.

(2) Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, wird die Abstimmung wiederholt und die Stimmen werden ggf. ausgezählt.

(3) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie findet statt, wenn das Verlangen von einer Fraktion oder mindestens vier Stadtverordneten unterstützt wird. Die Entscheidung jedes bzw. jeder Stadtverordneten ist namentlich in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin stellt das Ergebnis jeder Abstimmung fest und verkündet es.

§31 Durchführung der Wahlen

(1) Für Wahlen gelten die Vorschriften des § 55 HGO.

(2) Wahlleiter bzw. Wahlleiterin ist der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin. Wahlbeisitzer sind grundsätzlich die Mitglieder des Präsidiums.

(3) Das Ergebnis der Wahl gibt der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin bekannt.

X Ordnungsbestimmungen

§32 Ordnungsrufe, Entziehung des Wortes

(1) Auf das Glockenzeichen oder den Ordnungsruf des Stadtverordnetenvorstehers bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin hat der Redner bzw. die Rednerin die Rede sofort zu unterbrechen. Unterbricht er bzw. sie die Ausführungen nicht, kann der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin das Wort entziehen.

(2) Ist ein Redner bzw. eine Rednerin dreimal „zur Ordnung“ gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, hat ihm bzw. ihr der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin das Wort zu entziehen. Ein Redner bzw. eine Rednerin, dem bzw. der das Wort entzogen wurde, darf in derselben Sitzung zur gleichen Sache nicht wieder sprechen.

(3) Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin hat das Recht, auch anderen Sitzungsteilnehmern bzw. Sitzungsteilnehmerinnen, die gegen die Ordnung verstoßen, einen Ordnungsruf zu erteilen.

(4) Gegen den Ordnungsruf und den Wortentzug kann Widerspruch beim Ältestenrat eingelegt werden. Über den Widerspruch hat der Ältestenrat unverzüglich zu entscheiden und seine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung bekannt zugeben.

§33 Ausschluss von Stadtverordneten

(1) Schließt der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin gemäß § 60 Abs. 2 HGO einen Stadtverordneten bzw. eine Stadtverordnete von der Sitzung aus, so hat dieser bzw. diese den Sitzungssaal sofort zu verlassen.

(2) Kommt er bzw. sie dieser Aufforderung nicht nach, wird die Sitzung unterbrochen. In diesem Fall kann der bzw. die Stadtverordnete von zwei weiteren Sitzungen ausgeschlossen werden.

§34 Aussetzung der Sitzung

Wenn in der Stadtverordnetenversammlung störende Unruhe entsteht, kann der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin die Sitzung auf bestimmte Zeit aus- setzen oder ganz schließen. Kann er bzw. sie sich kein Gehör verschaffen, verlässt er bzw. sie den Sitz und unterbricht hierdurch die Sitzung.

§35 Ordnung im Zuhörerraum

(1) Zuhörer und Zuhörerinnen, die Beifall oder Missfallen äußern oder die Ordnung verletzen, können auf Anordnung des Stadtverordnetenvorstehers bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

(2) Wenn unter den Zuhörern bzw. Zuhörerinnen störende Unruhe entsteht, kann der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin die Verhandlungen unterbrechen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Verhandlungen ohne weitere Störung aus dem Zuhörerraum fortgesetzt werden können. Er bzw. sie kann hierzu notfalls einzelne oder sämtliche Zuhörer bzw. Zuhörerinnen aus dem Sitzungssaal entfernen lassen.

(3) Die Verteilung von Schriftstücken, Ton-, Foto- und Filmaufnahmen mit Ausnahme der öffentlichen Medien im Sitzungssaal einschließlich des Zuhörerraumes sind ohne vorherige Zustimmung des Stadtverordnetenvorstehers bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin unzulässig.

XI Niederschrift der Verhandlungen

§36 Inhalt der Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer

Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss enthalten:

  • Ort, Tag, Beginn und Schluss der Sitzung,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse,
  • die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und
  • die Namen der Anwesenden.

(2) Die Niederschrift ist von dem bzw. der Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen.

§37 Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ist nach Ablauf von zwei Wochen seit der Sitzung im Büro der Stadtverordnetenversammlung zwei Wochen zur Einsichtnahme auszulegen.

(2) Den Fraktionen ist eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.

(3) Über Einwendungen gegen die Niederschrift einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung entscheidet nach Vorbereitung im Ältestenrat die Stadtverordnetenversammlung.

(4) Jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wird auf Tonträger aufgezeichnet.

(5) Neben der Niederschrift ist auf Verlangen einer Fraktion unverzüglich ein wörtlicher Auszug aus der Tonaufzeichnung anzufertigen. Unabhängig davon steht den Fraktionen die Tonaufzeichnung der Sitzung zum Abhören im Büro der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung.

§38 Niederschrift der Ausschüsse

(1) Die Niederschrift über eine Ausschusssitzung ist den Fraktionen binnen zwei Wochen durch Übersendung bekannt zu geben und im Büro der Stadtverordnetenversammlung für zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe offen zu legen.

(2) Jedes Ausschussmitglied oder Magistratsmitglied kann die wörtliche Aufnahme einer Erklärung in die Niederschrift verlangen.

(3) Über Einwendungen gegen die Niederschrift einer Ausschusssitzung entscheidet der Ausschuss.

XII Büro der Stadtverordnetenversammlung

§39 Geschäftsstelle der Stadtverordnetenversammlung

Das Büro der Stadtverordnetenversammlung ist die Geschäftsstelle der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte der Stadt Kassel. Die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Büros sind in ihren dienstlichen Angelegenheiten sachlich dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin unterstellt.

XIII Schlussbestimmungen

§40 Inkrafttreten

Es sind in Kraft getreten:

Geschäftsordnung vom 26. April 2010 am 26. April 2010
Erste Änderung vom 12. Oktober 2015 am 12. Oktober 2015
Zweite Änderung vom 27. Februar 2023 am 27. Februar 2023