§1 Geltungsbereich
Absatz(1)
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Geländeplan, der Bestandteil dieser Fuldaauen-Ordnung ist. Seine Grenze wird ergänzend wie folgt beschrieben:
Sie verläuft im Norden vom östlichen Fuldaufer in Höhe der Schwimmbadbrücke entlang des Fußweges in südöstlicher Richtung bis zur nördlichen Wegegabelung und von dort nach Osten bis zur Einmündung in den Waldauer Fußweg an seiner östlichen Seite entlang und anschließend in südlicher Richtung nördlich entlang des Bahndammes bis zur Damaschkestraße; im Südwesten entlang des östlichen Randes der Damaschkestraße bis zur Fulda; von dort im Westen entlang des östlichen Ufers der Fulda einschließlich der so genannten verlängerten Regattastrecke bis zur Schwimmbadbrücke.
Absatz(2)
Die Fuldaauen-Ordnung gilt unbeschadet der Verordnung über die Zulassung des Gemeingebrauchs an den Gewässern im Bereich der Fuldaaue vom 18.07.1988.
§2 Allgemeine Verhaltensregeln
Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§3 Verunreinigung
Absatz(1)
Es ist untersagt, die Landschaft, Grünflächen, Wege, Beete, Pflanzen, Gebäude, Bänke, Spielgeräte, sowie sonstige im Geltungsbereich dieser Verordnung be-findliche Anlagen, z. B. Hinweisschilder für die Fuldaaue, Anpflanzungen oder Einrichtungen zu verunreinigen. Als Verunreinigung gilt insbesondere das Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen und das Liegenlassen von Hundekot.
Absatz(2)
Wer entgegen dem Verbot des Absatz 1 Verunreinigungen verursacht, hat diese ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Die Beseitigungspflicht für Hundekot trifft den Tierhalter und denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt.
§4 Fahrzeuge
Absatz(1)
Radfahren ist nur auf den Wegen und Straßen erlaubt. Das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen einschließlich motorgetriebener Fahrräder (Mofas) ist nur auf den öffentlichen Straßen und Parkplätzen gestattet.
Absatz(2)
Absatz 1 gilt nicht für motorisierte Krankenfahrstühle.
§5 Verbote
Absatz(1)
Absatz(2)
Das Campieren zum Zwecke von Übernachtungen ist nicht gestattet.
§6 Hunde
Absatz(1)
Hunde sind im gesamten Geltungsbereich an der Leine zu führen. Im Wasser und im Uferbereich bis zum jeweils ersten Landweg sind Hunde nicht zugelassen. Auf den gekennzeichneten Kinderspielplätzen sind Hunde nicht zugelassen.
Absatz(2)
Die Anleinpflicht nach dieser Gefahrenabwehrverordnung findet auf Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Diensthunde von Behörden, insbesondere der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundeswehr, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes, Hunde von gewerblichen Bewachungsdiensten, soweit der Einsatz dies erfordert, im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes keine Anwendung.
Absatz(3)
Die Ge- und Verbote des Absatzes 1 treffen den Tierhalter und denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt.
§7 Angeln
Absatz(1)
Im Naturschutzgebiet ist die Befischung der Gewässer ausgeschlossen. Die Grenzen des Naturschutzgebietes bestimmen sich nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fuldaaue“ vom 14. Dezember 1984 (Staatsanzeiger 1984 S. 2673). Sie sind im Geländeplan gemäß § 1 Abs. 1 zeichnerisch dargestellt.
Absatz(2)
Absatz(3)
§8 Brücken
Es ist untersagt, von den Brücken ins Wasser zu springen.
§9 Lagerfeuer und Grillen
Das Entzünden von offenen Feuern ist verboten. Grillen ist nur außerhalb des Uferbereichs jenseits des jeweils ersten Landweges erlaubt; hierbei sind handelsübliche Grillgeräte zu verwenden. Glut und Ascherückstände sind sorgfältig zu löschen und zu beseitigen.
§10 Veranstaltungen
Veranstaltungen jeder Art bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Magistrats der Stadt Kassel - Umwelt- und Gartenamt -.
§11 Naturschutzgebiet
Innerhalb des im Geländeplan ausgewiesenen Naturschutzgebiets (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3) dürfen die Wege nicht verlassen werden.
§12 Ordnungswidrigkeiten
Absatz(1)
Absatz(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Absatz(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gefahrenabwehrbehörde.
§13 Geltungsdauer
Die Fuldaauen-Ordnung gilt für 20 Jahre.
§14 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Gefahrenabwehrverordnung | vom 30. März 2009 | am 15. Mai 2009 |