§1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kassel.
§2 Rechtsform, Bezeichnung
Absatz(1)
- Freiwillige Feuerwehr Kassel-Bettenhausen/Forstfeld
- Freiwillige Feuerwehr Kassel-Harleshausen
- Freiwillige Feuerwehr Kassel-Niederzwehren
- Freiwillige Feuerwehr Kassel-Oberzwehren
- Freiwillige Feuerwehr Kassel-Waldau
- Freiwillige Feuerwehr Kassel-Nordshausen/Brasselsberg
- Freiwillige Feuerwehr Kassel-Wolfsanger
Absatz(2)
Die Freiwilligen Feuerwehren sind berechtigt, ihre inneren Angelegenheiten unter Beachtung der Bestimmungen des BrSHG und dieser Satzung sowie den zu ihr ergehenden Dienstanweisungen und Anordnungen selbständig und eigenverantwortlich zu regeln.
§3 Aufgaben
Die Freiwilligen Feuerwehren nehmen die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben gem. BrSHG sowie die sonstigen ihnen vom Leiter der Berufsfeuerwehr übertragenen Aufgaben wahr.
§4 Dienst- und Fachaufsicht
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren obliegen dem Leiter der Berufsfeuerwehr.
§5 Organisatorischer Aufbau
Absatz(1)
Sie sollen die Ausbildung zum Zugführer abgeschlossen haben bzw. diese innerhalb der ersten zwei Amtsjahre nachholen.
Absatz(2)
Zur Unterstützung der Wehrführer ist aus den Mitgliedern der Einsatzabteilung ein Feuerwehrausschuß zu bilden. Ihm gehören neben Wehrführer und Stellvertreter der Jugendfeuerwehrwart und zwei weitere Personen an.
Absatz(3)
Wehrführer, Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Feuerwehrausschusses werden in der Jahreshauptversammlung nach § 8 der Satzung von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (Einsatzabteilung) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Absatz(4)
Falls die Wehrführer oder deren Vertreter den Anforderungen des Amtes nicht oder nicht mehr gewachsen sind oder sich als ungeeignet erweisen, können sie vom Magistrat nach Anhörung der Angehörigen der Einsatzabteilung entlassen werden. Sie sind zu entlassen, wenn mindestens 2/3 der Angehörigen der Einsatzabteilung dies beschließen. Über die Entlassung ist zweimal abzustimmen. Die zweite Abstimmung darf frühestens vier Wochen nach der ersten Abstimmung stattfinden.
Absatz(5)
Der Jugendfeuerwehrwart wird vom Wehrführer ernannt.
§6 Einsatzabteilung
Absatz(1)
Die Aufnahme in die Einsatzabteilung ist beim Wehrführer zu beantragen.
Absatz(2)
Absatz(3)
Die Feuerwehrsatzung ist dem Bewerber vom Wehrführer bekanntzugeben.
Absatz(4)
Absatz(5)
§7 Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 der Satzung erwähnten Aufgaben nach Weisung ihres Wehrführers oder des sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Feuerwehrdienst geltenden Vorschriften zu befolgen,
b) an Dienstveranstaltungen teilzunehmen,
c) den im Einsatzfall geltenden Anordnungen Folge zu leisten,
d) ihre Einsatzfähigkeit sicherzustellen und sich ergebende Veränderungen der Einsatzfähigkeit dem Wehrführer unmittelbar mitzuteilen.
§8 Jahreshauptversammlung
Absatz(1)
Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung jeder der in § 2 Abs. 1 genannten Freiwilligen Feuerwehren statt. In dieser Jahreshauptversammlung erstattet der Wehrführer einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr. Dazu sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung, der Leiter der Berufsfeuerwehr und der Stadtbrandinspektor einzuladen.
Absatz(2)
Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder der Einsatzabteilung vom Wehrführer schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Absatz(3)
Absatz(4)
Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend sind. Der Wehrführer stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn fest. Die Beschlußfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag ausdrücklich festgestellt wird.
Absatz(5)
Ist eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlußunfähig, so ist eine zweite Jahreshauptversammlung zu einem neuen Termin einzuberufen, der innerhalb der folgenden vier Wochen, jedoch frühestens nach Ablauf einer Woche stattfinden muß. In dieser zweiten Versammlung gilt die Beschlußfähigkeit sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen als vorhanden, wenn bei Einladung hierauf hingewiesen wurde.
Für die Einladung zur zweiten Versammlung gilt abweichend von der in Abs. 3 vorgeschriebenen Form die mündliche Mitteilung an die in der beschlußunfähigen Jahreshauptversammlung Anwesenden, soweit deren Namen in einer Anwesenheitsliste festgehalten wurden.
Absatz(6)
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Die Versammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall in offener Abstimmung darüber, ob eine Beschlußfassung geheim erfolgen soll.
Absatz(7)
Absatz(8)
Absatz(9)
Über die in der Jahreshauptversammlung durchgeführten Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Wehrführer, dem Schriftführer und im Fall des Abs. 7 vom Wahlleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist binnen einer Woche nach der Jahreshauptversammlung in je einer Ausfertigung dem Leiter der Berufsfeuerwehr sowie dem Stadtbrandinspektor zu übersenden.
§9 Stadtbrandinspektor
Absatz(1)
Der Stadtbrandinspektor bzw. dessen Stellvertreter ist unbeschadet der Selbständigkeit der Freiwilligen Feuerwehren deren Gesamtleiter.
Absatz(2)
Der Stadtbrandinspektor und ein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen aller Freiwilligen Feuerwehren in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§ 11) auf die Dauer von fünf Jahren, jedoch nicht über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus, gewählt.
Wählbar ist, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kassel angehört und mindestens eine Ausbildung zum Zugführer an einer Landesfeuerwehrschule abgeschlossen hat.
Darüber hinaus ist die lehrgangsmäßige Voraussetzung zur Beförderung zum Hauptbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen oder innerhalb von zwei Jahren nachzuholen.
Absatz(3)
Absatz(4)
Der Stadtbrandinspektor hat die Belange der Freiwilligen Feuerwehren gegenüber dem Leiter der Berufsfeuerwehr und dem Magistrat der Stadt Kassel zu vertreten. Er hat die Freiwilligen Feuerwehren bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
Absatz(5)
Falls der Stadtbrandinspektor oder sein Vertreter den Anforderungen des Amtes nicht oder nicht mehr gewachsen ist oder sich als ungeeignet erweist, kann er vom Magistrat nach Anhörung der Angehörigen der Einsatzabteilungen entlassen werden. Er ist zu entlassen, wenn mindestens 2/3 der Angehörigen der Einsatzabteilungen dies beschließen. Über die Entlassung ist zweimal abzustimmen. Die zweite Abstimmung darf frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.
Absatz(6)
Zur Unterstützung des Stadtbrandinspektors und zur Koordinierung gemeinsamer Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren wird ein Stadtfeuerwehrausschuß gebildet, dem unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors, dessen Vertreter, die Wehrführer, der Stadtjugendfeuerwehrwart und bei Bedarf maximal zwei vom Stadtfeuerwehrausschuß zu berufende Angehörige der Einsatzabteilungen angehören.
Zu den Sitzungen dieses Ausschusses ist der Leiter der Berufsfeuerwehr einzuladen.
§10 Stadtjugendfeuerwehrwart
Absatz(1)
Absatz(2)
Er koordiniert die gemeinsamen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kassel und vertritt deren Angelegenheit im Stadtfeuerwehrausschuß.
§11 Gemeinsame Jahreshauptversammlung
Absatz(1)
Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Mitglieder der Einsatzabteilungen aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kassel statt.
Absatz(2)
Sie wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von 2/3 aller Wehrführer schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt wird.
Absatz(3)
Zeit, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden vom Stadtbrandinspektor im Benehmen mit dem Leiter der Berufsfeuerwehr so rechtzeitig festgelegt, daß die Einladungen den Wehrführern 20 Tage vor dem Tag der Versammlung zugehen. Die Pflicht zur Bekanntgabe an die Angehörigen der Einsatzabteilungen obliegt dem jeweiligen Wehrführer.
Absatz(4)
Die gemeinsame Jahreshauptversammlung gilt als beschlußfähig, wenn mehr als 1/3 aller Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren anwesend ist.
Absatz(5)
Absatz(6)
§12 Inkrafttreten
Es sind in Kraft getreten:
Satzung | vom 6. Juni 1998 | am 29. Juli 1998 |