§1
Absatz(1)
Die Bibliothek der Musikakademie der Stadt Kassel dient mit ihren Beständen, Monografien, Zeitschriften, Musikalien, Tonträgern und Musikinstrumenten den Lehrenden und Schülerinnen und Schülern der Musikakademie und der Musikschule.
Absatz(2)
Personen, die nicht der Musikakademie angehören, werden zur Bibliotheksnutzung nur zugelassen, soweit Belange der Angehörigen der Musikakademie und Musikschule nicht entgegenstehen.
Absatz(3)
Benutzung und Ausleihe sind unentgeltlich.
Absatz(4)
Die Bibliotheksmaterialien befinden sich grundsätzlich in den Bibliotheksräumen; einzelne Werke oder Instrumente können als Dauerleihgabe ständig im Direktorzimmer oder in den Unterrichtsräumen der Fachlehrerinnen und -lehrer aufbewahrt werden, wenn die Sicherung gewährleistet ist.
Absatz(5)
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben.
§2
Absatz(1)
Für jedes entliehene Werk ist von dem Benutzer/der Benutzerin ein Leihzettel auszufüllen, auf dem mit Unterschrift die Benutzungsordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt wird.
Absatz(2)
Bei den Schülerinnen und Schülern der Musikschule erfolgt die Ausleihe in der Regel über Erziehungsberechtigte oder Lehrkräfte.
Absatz(3)
Eine Ausleihe an Personen, die nicht der Musikakademie angehören, ist nur in begründeten Ausnahmefällen gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises möglich.
Absatz(4)
Von der Ausleihe ausgenommen werden diejenigen Bibliotheksmaterialien, die als Rara gekennzeichnet sind sowie die vor 1910 erschienenen Werke. Dies gilt auch für Zeitschriften, Loseblattsammlungen, Nachschlagewerke und Lexika sowie als wertvoll eingestufte neuere Werke.
Die Bibliothek kann einzelne Werke und bestimmte Teile ihres Bestandes kurzfristig als Präsenzbestand einstufen und von der Ausleihe ausnehmen.
Absatz(5)
Die Bibliothek kann einzelne Werke und bestimmte Teile ihres Bestandes aus Gründen der Bestandssicherung vom Kopieren in Selbstbedienung ausschließen.
Absatz(6)
Entliehene Werke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Absatz(7)
Die Bibliothek kann die Anzahl der Entleihungen für den einzelnen Benutzer oder die Benutzerin beschränken.
Absatz(8)
Benutzer und Benutzerinnen haben der Bibliothek jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.
§3
Absatz(1)
Die Leihfrist beträgt für Monografien, Tonträger und AV-Medien 4 Wochen, für Zeitschriften 2 Wochen und Musikalien 1 Semester.
Musikinstrumente werden für die Musikschule für die Dauer von 3 Monaten entliehen; bei Schülerinnen und Schülern der Musikakademie beträgt die Leihfrist 6 Monate.
Absatz(2)
Die Leihfrist kann verlängert werden, falls die Materialien nicht von anderen Benutzerinnen oder Benutzern vorbestellt sind. Die Verlängerung ist mit Ablauf der Leihfrist zu beantragen. Nach zweimaliger Verlängerung, die auch telefonisch möglich ist, sind Monografien, Tonträger und AV-Medien wieder vorzulegen. Für den Fall, daß keine Vorbestellung vorliegt, kann mit neuem Leihschein erneut ausgeliehen und verlängert werden. Musikalien können nur einmal verlängert werden.
Absatz(3)
Für Unterrichtszwecke benötigte Materialien können vor Ablauf der Leihfrist zurückgefordert werden.
Absatz(4)
Bei nicht fristgerechter Rückgabe oder Verlängerung erfolgt eine schriftliche Mahnung. Die Mahngebühren betragen je entliehenem Werk für die 1. Mahnung 2,00 DM, für die 2. Mahnung 5,00 DM, für die 3. eingeschriebene Mahnung (mit Rückschein) 10,00 DM.
Die Mahngebühren werden bei Überschreitung der Leihfrist fällig. Sollte die erste Mahnung erfolglos bleiben, werden alle weiteren Mahnstufen im Abstand von je 14 Tagen erfolgen.
Werden die entliehenen Materialien trotz dreimaliger Mahnung nicht zurück-gegeben oder werden die Mahngebühren nicht entrichtet, wird dies den Immatrikulations-Unterlagen als Vermerk beigefügt. Bei der nächstfolgenden Zeugnisausgabe oder bei der Exmatrikulation hat die Rückgabe der Materialien bzw. die Begleichung der Mahngebühren zu erfolgen, da sonst keine Zeugnisausgabe bzw. Exmatrikulation möglich ist.
Vor Rückgabe angemahnter Materialien und Entrichtung der Mahngebühren ist eine erneute Ausleihe nicht möglich.
Für die Musikschule zeichnen jeweils Erziehungsberechtigte bzw. Lehrkräfte verantwortlich.
§4
Absatz(1)
Die entliehenen Materialien sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu schützen. Als Beschädigungen gelten auch das Anbringen von Randvermerken und/oder Unterstreichungen.
Sollten Benutzerinnen oder Benutzer wiederholt gegen diese Vorgaben verstoßen, können sie von jeder weiteren Ausleihe ausgeschlossen werden.
Absatz(2)
Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Beschädigungen sowie den Verlust entliehener Materialien der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen und Schadensersatz zu leisten.
§5
Absatz(1)
Garderobe, Taschen, Mappen u. ä. dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgenommen werden.
Absatz(2)
Rauchen, Verzehr von Speisen und Getränken sowie laute Unterhaltung sind nicht gestattet.
Absatz(3)
Im übrigen ist den Weisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten.
Absatz(4)
Benutzerinnen und Benutzer, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§6
Absatz(1)
Vor dem Ausscheiden aus der Musikakademie und der Musikschule sind alle entliehenen Materialien zurückzugeben.
Absatz(2)
Zeugnisse und andere Unterlagen werden beim Ausscheiden (Exmatrikulation) aus der Musikakademie bzw. der Musikschule nur ausgehändigt, wenn die vollständige Rückgabe entliehener Werke auf dem dafür vorgesehenen Vordruck bestätigt ist.
§7
Es sind in Kraft getreten:
Benutzungsordnung | vom 7. Juli 1997 | am 27. August 1997 |