6.05 Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Kassel (Abwasser- und Abwasserbeitrags- und gebührensatzung)

vom 26. November 2018 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 13. November 2023

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II: Anschluss- und Benutzung
§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 4 Grundstücksanschluss
§ 5 Zuleitungskanäle
§ 6 Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 7 Grundstückskläreinrichtungen
§ 8 Auskunft und Mitteilungspflichten
§ 9 Genehmigung und Abnahme von Anschlusskanälen und Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 10 Vorbehandlungs-/Abscheideanlagen
§ 11 Allgemeine Einleitbedingungen
§ 12 Besondere Einleitbedingungen für nicht häusliches Abwasser
§ 13 Abwasserüberwachung in eigener Zuständigkeit
§ 14 Abwasserüberwachung nach Abwassereigenkontrollverordnung
§ 15 Schadenshaftung
§ 16 Betriebsstörung

Abschnitt III: Kostendeckung
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 17 Grundsätze der Kostenermittlung und der Kostendeckung
§ 18 Veranlagungseinheit
Titel 2 Beitrag
§ 19 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 20 Berechnung des Beitrags
§ 21 Ermittlung der Geschossflächenzahl in beplanten Gebieten
§ 22 Ermittlung der Geschossflächenzahl in unbeplanten Gebieten
§ 23 Entstehung der Beitragspflicht
§ 24 Beitragspflichtiger
§ 25 Vorausleistungen
§ 26 Festsetzung und Fälligkeit
Titel 3 Benutzungsgebühr für die Schmutzwassereinleitung
§ 27 Maßstab für die Benutzungsgebühr
§ 28 Wassermenge
§ 29 Höhe der Benutzungsgebühr
§ 30 Gebührenermäßigung
§ 31 Überlaufwasser
§ 32 Entstehung der Gebührenpflicht
§ 33 Gebührenpflichtige
§ 34 Festsetzung und Fälligkeit
§ 35 Erlöschen der Gebührenpflicht
§ 36 Anzeigepflicht
Titel 4 Benutzungsgebühr für die Niederschlagswassereinleitung
§ 37 Maßstab für die Benutzungsgebühr
§ 38 Erhebung der Benutzungsgebühr
§ 39 Entstehung und Erlöschen der Gebührenpflicht
§ 40 Festsetzung und Fälligkeit
§ 41 Anzeigepflicht
Titel 5 Benutzungsgebühr für die Grund-, Drainage- und Kühlwassereinleitung
§ 42 Maßstab für die Benutzungsgebühr
§ 43 Wassermenge
§ 44 Höhe der Benutzungsgebühr
§ 45 Erhebung der Benutzungsgebühr
Titel 6 Gebühr für die Entleerung der Grundstückskläreinrichtungen
§ 46 Gebühr für die Entleerung und Beseitigung der in Grundstückskläreinrichtungen
anfallenden Stoffe
Titel 7 Abwasserüberwachung
§ 47 Überwachungsgebühr

Abschnitt IV: Schlussbestimmungen
§ 48 Betretungsrecht
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Anhänge
§ 51 Inkrafttreten

Anhang I
Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser oder Stoffen in die öffentliche Abwasseranlage
Anhang II
Gebührentarif für Untersuchungen von Abwasser (§§ 13, 14 und 47 der Satzung)
Anhang III
Gebühren für die Genehmigungen und Abnahme gemäß § 9 der Satzung
Anhang IV
Plan: Stadt Kassel, Gemeinde Fuldabrück/Lohfelden, GVZ-Gelände

Abschnitt I: Allgemeines

§1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Kassel betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art, Lage und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.

Für die Teilgebiete der Gemeinden Fuldabrück und Lohfelden, die das Güteverkehrszentrum (GVZ) umfassen (siehe Lageplan in dem Anhang IV der Satzung), übernimmt die Stadt Kassel gemäß § 8 der Interessenausgleichsvereinbarung zwischen der Gemeinde Fuldabrück, der Stadt Kassel, der Gemeinde Lohfelden, dem Landkreis Kassel und dem Zweckverband Raum Kassel in der jeweils gültigen Fassung ebenfalls die Aufgaben der Abwasserbeseitigung.

Die Beseitigungspflicht umfasst bei Grundstückskläreinrichtungen auch das Transportieren des anfallenden Schlamms und bei Sammelgruben auch das Entleeren und Transportieren der Inhalte.

§2 Begriffsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

1. Abwasser
Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Abwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten sowie der in Grundstückskläreinrichtungen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.

Häusliche Abwässer sind solche, die durch haushaltsüblichen Gebrauch (z. B. Baden, Waschen, Spülen, Toilettenspülen u. ä.) lediglich in haushaltsüblichen Mengen und Zusammensetzungen anfallen. Alle anderen Abwässer sind nichthäusliche Abwässer. Die Entscheidung, ob häusliches oder nichthäusliches Abwasser vorliegt, trifft die Stadt Kassel.

2. Abwassereinleiter
Abwassereinleiter sind Anschlussnehmer und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere Pächter, Mieter usw.)sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.

3. Anschlusskanal
Anschlusskanal ist der Kanal vom Sammelkanal bis zum Reinigungs- und  Übergabeschacht bzw. bis zur Grundstücksgrenze, soweit ein Reinigungs- und Übergabeschacht nicht vorhanden ist.

4. Anschlussnehmer
Anschlussnehmer sind die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

5. Anschlussstück
Das Anschlussstück ist das letzte Rohrsegment vor dem Sammelkanal.

6. Behandlungsanlagen
Behandlungsanlagen sind Einrichtungen, die dazu dienen, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten.

7. Brauchwasser
Brauchwasser ist das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über eine Grundstücksentwässerungsanlage) oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird oder dieser zufließt.

8. Brauchwasseranlagen
Brauchwasseranlagen sind an ein hausinternes Brauchwassernetz angeschlossene Speicher, insbesondere für das auf Dach- und Terrassenflächen anfallende Niederschlagswasser zur Sammlung und Verwertung als Brauchwasser, welches unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird oder dieser zufließt.

9. Fachbetriebe
Fachbetriebe sind von der Stadt Kassel zugelassene Betriebe, denen die Sachkunde nach dieser Satzung bescheinigt wurde.

10. Festsetzungszeitraum
Festsetzungszeitraum ist der Zeitraum, für den aufgrund einer Inanspruchnahme der Einrichtung eine Gebührenschuld entsteht. Näheres bestimmen die Regelungen der Gebührentatbestände.


Wird ohne vorherige Ablesung erstmalig Abwasser eingeleitet, beginnt der Festsetzungszeitraum mit Beginn des Monats des erstmaligen Wasserbezuges. Endet die Wasserlieferung, endet der Festsetzungszeitraum mit Ende des Monats, in dem die Ablesung der Messeinrichtung für das Trinkwasser erfolgt.

11. Grundleitungen
Grundleitungen sind die im Erdreich oder in der Bodenplatte unzugänglich verlegten Leitungen, die das Abwasser in der Regel dem Anschlusskanal zuführen.

12. Grundstück
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist – unabhängig von den Eintragungen im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

13. Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Ableitung, Beseitigung und Vorbehandlung des auf den Grundstücken anfallenden Abwassers dienen, bis zum Reinigungs- und Übergabeschacht oder soweit dieser nicht vorhanden ist, bis zur Grundstücksgrenze.

14. Grundstückskläreinrichtungen
Grundstückskläreinrichtungen sind Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben.

15. Öffentliche Abwasseranlage
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle Einrichtungen zur Sammlung und Fortleitung von Abwasser sowie zur Abwasser- und Klärschlammbehandlung. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch Einrichtungen Dritter, derer sich die Stadt Kassel zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.

Keine öffentliche Abwasseranlage sind:
- die Kanäle, die der Entwässerung einzelner städtischer Grundstücke dienen (z. B. Schulen, Krankenhäuser u. ä.),
- Zuleitungskanäle, die der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsflächen dienen

16. Sammelkanal
Sammelkanäle sind Kanäle der öffentlichen Abwasseranlage zur Sammlung des über die Anschlusskanäle von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Hauptsammler- bzw. zur Abwasserbehandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke.

17. Zuleitungskanäle
Zuleitungskanäle sind die Anschlusskanäle und Grundleitungen sowie Kanäle, die der Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen dienen.

Abschnitt II: Anschluss- und Benutzung

§3 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch einen betriebsfertigen Sammelkanal erschlossen ist.

(2) Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 HWG unterliegt, der öffentlichen Abwasseranlage zuführen.

(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 HWG oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HWG vorliegt.


(4) Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Stadt Kassel erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen modifiziert oder in Fällen, bei denen die Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage nicht zumutbar ist, verweigert werden.

§4 Grundstücksanschluss

(1) Jedes Grundstück, für das ein Anschlusszwang nach § 3 Abs. 1 der Satzung besteht, ist gesondert und unmittelbar durch einen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.

(2) Sofern Grundstücke Zugang zu einer Straße mit einer öffentlichen Abwasseranlage haben, ohne daran anzugrenzen, findet Abs. 1 entsprechend Anwendung (mittelbarer Anschluss). Das Gleiche gilt, wenn zwischen der Straße und dem anzuschließenden Grundstück eine im Eigentum der Stadt Kassel stehende Fläche gelegen ist.

(3) Unter besonderen Umständen kann die Stadt Kassel verlangen oder gestatten, dass mehrere Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile des gemeinsamen Grundstücksanschlusses durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind. In diesem Fall gilt jeder der beteiligten Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer.

(4) Mehrere Anschlussnehmer sind nebeneinander berechtigt und verpflichtet. Eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers ist neben der anderer Anschlussnehmer vorrangig.

(5) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Absätze für jedes neue Grundstück entsprechend.

(6) Vorsorglich von der Stadt Kassel bereits hergestellte Anschlusskanäle sind vom Anschlussnehmer mit Beginn der Anschlusspflicht gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung zu übernehmen.

(7) Es besteht kein Anspruch auf Entwässerung im freien Gefälle.

(8) Die Stadt Kassel bestimmt Anzahl, Art, lichte Weite, Beschaffenheit, Lage und den Zeitpunkt der Herstellung und Erneuerung der Anschlusskanäle nach den Verhältnissen des jeweiligen Grundstücks.

§5 Zuleitungskanäle

(1) Die Stadt Kassel überwacht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HWG den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zur öffentlichen Abwasseranlage oder lässt sich entsprechende Nachweise vorlegen.

Die Überwachung erfolgt durch die Stadt Kassel selbst oder durch von der Stadt Kassel beauftragte Dritte. Die Stadt Kassel bestimmt den Zeitpunkt der Überwachung.

(2) Die Überwachung umfasst:

  • gebietsbezogene Vorarbeiten,
  • bei Zuleitungskanälen, die an einen öffentlichen Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanal angeschlossen sind, die Durchführung, Dokumentation und Auswertung der Zuleitungskanalinspektion bis zu einer Zuleitungskanallänge von 50 m von der öffentlichen Abwasseranlage aus,
  • bei Zuleitungskanälen, die an einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal angeschlossen sind, die Durchführung, Dokumentation und Auswertung der Zuleitungskanalinspektion im öffentlichen Grund und Boden bis zur Grundstücksgrenze zum privaten Grundstück von der öffentlichen Abwasseranlage aus,
  • Erstberatung.


Für die über die Erstberatung hinausgehende Beratung und Betreuung werden Verwaltungskosten gemäß der aktuell gültigen Verwaltungskostensatzung der Stadt Kassel erhoben.

(3) Stellt die Stadt Kassel bei der Überwachung eines Zuleitungskanals zur öffentlichen Abwasseranlage fest, dass dieser schadhaft ist oder in sonstiger Weise nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, hat der Anschlussnehmer den Zuleitungskanal in einen ordnungsgemäßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand versetzen zu lassen und der Stadt Kassel einen Nachweis über den ordnungsgemäßen Betrieb des Zuleitungskanals innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist vorzulegen.

(4) Zuleitungskanäle müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden.

(5) Die Herstellung und die Änderung der Zuleitungskanäle bedürfen der Genehmigung durch die Stadt Kassel (vgl. § 9 der Satzung).

Zuleitungskanäle dürfen nur durch von der Stadt Kassel zugelassene Fachbetriebe hergestellt, geändert, beseitigt, gereinigt, untersucht und instandgesetzt werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung kann die Bescheinigung zum Fachbetrieb durch die Stadt Kassel entzogen werden.

(6) Jedes Anschlussstück an die öffentliche Abwasseranlage muss die für den Gesamtabfluss erforderliche lichte Weite haben, mindestens jedoch 0,15 Meter.

(7) Außerhalb des Grundstücks des Anschlussnehmers sollen Anschlusskanäle als Bestandteile des Zuleitungskanals mit ihrer Oberkante in der Regel mindestens 2,00 Meter unter der Straßenoberfläche liegen.

(8) Werden zur Beseitigung von Verstopfungen oder aus sonstigen Gründen (z. B. zu Untersuchungszwecken) Aufgrabungen im öffentlichen Grund und Boden erforderlich, so gilt Abs. 5 entsprechend. Die Kosten hierfür trägt einschließlich der Straßenwiederherstellung der Anschlussnehmer.

(9) Der Anschlusskanal steht bis zur Einmündung in die öffentliche Abwasseranlage im Eigentum des Anschlussnehmers und zwar auch dann, wenn der Anschlusskanal in städtischem Grund und Boden verlegt worden ist.

(10) Die Unterhaltung (Reinigen, Untersuchen, Überwachen und Instandhalten) der Anschlusskanäle ist Sache des Anschlussnehmers. Der ordnungsgemäße betriebsfähige Zustand inklusive der Dichtheit ist auf Verlangen der Stadt Kassel nachzuweisen.

(11) Wird ein angeschlossenes Gebäude zerstört oder abgebrochen, so hat der bisherige Anschlussnehmer den Anschlusskanal im Einvernehmen mit der Stadt Kassel auf seine Kosten am Anschlussstück an die öffentliche Abwasseranlage zu verschließen und zu verfüllen oder zu beseitigen.

§6 Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden.

(2) Die Herstellung und die Änderung der Grundstückentwässerungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt Kassel (vgl. § 9 der Satzung).

Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen nur durch von der Stadt Kassel zugelassene Fachbetriebe hergestellt, geändert, beseitigt, gereinigt, untersucht und instandgesetzt werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung kann die Bescheinigung zum Fachbetrieb durch die Stadt Kassel entzogen werden.

(3) Die Anschlussnehmer haben die Grundstücksentwässerungsanlagen stets in einem ordnungsgemäßen betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Sie sind verpflichtet, auch nachträglich auf eigene Kosten nach Maßgabe der Stadt Kassel Kontroll- und Übergabeschächte zu errichten. Kanaleinstiege und Schachtanlagen sind ständig frei und zugänglich zu halten.

(4) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage hat sich jeder Abwassereinleiter durch den Einbau einer Rückstausicherung selbst zu schützen. Rückstauhöhe ist die Straßen- oder Geländeoberkante, bezogen auf den Anschlusspunkt an den Sammelkanal. In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Kassel die Rückstauhöhe abweichend von Satz 2 festlegen.

Die Stadt Kassel ist berechtigt, den Einbau von Sicherungen gegen Rückstau nachträglich zu fordern.

(5) Fehlt es an dem für die Ableitung von Abwasser erforderlichen Gefälle, hat der Abwassereinleiter eine Hebeanlage einzubauen.

(6) Stellt die Stadt Kassel fest, dass Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, hat der Anschlussnehmer die festgestellten Mängel zu beseitigen.

§7 Grundstückskläreinrichtungen

(1) Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Anschlussnehmer nach den geltenden wasser- und baurechtlichen Bestimmungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder wenn in die öffentliche Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf.

(2) Grundstückskläreinrichtungen sind nach der Satzung genehmigungspflichtig. Die Stadt Kassel kann vom Anschlussnehmer Änderung, Erweiterung oder Neubau der Grundstückskläreinrichtung verlangen, wenn die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten werden oder der bauliche Zustand nicht mehr den in Abs. 1 genannten Anforderungen entspricht.

(3) Der Anschlussnehmer hat die Grundstückskläreinrichtung auf seine Kosten stillzulegen, wenn das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und die öffentliche Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt.

(4) In die Grundstückskläreinrichtungen darf ausschließlich häusliches Schmutzwasser eingeleitet werden.

Den durch die Entfernung widerrechtlich eingebrachter Stoffe verursachten Mehraufwand hat der Anschlussnehmer zu tragen.

(5) Der Anschlussnehmer ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstückskläreinrichtung verantwortlich.

(6) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, seine Grundstückskläreinrichtung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, entleeren und die Inhaltsstoffe beseitigen zu lassen. Die Entleerung und Beseitigung der in den Grundstückskläreinrichtungen anfallenden Schlämme und Abwasser erfolgt durch die Stadt Kassel. Diese kann sich dabei Dritter bedienen. Die Entleerungszeiten werden von der Stadt Kassel festgelegt und dem Anschlussnehmer rechtzeitig vor der Entleerung bekanntgegeben. Wird eine Leerung der Grundstückskläreinrichtungen notwendig, so ist der Anschlussnehmer verpflichtet, dies der Stadt Kassel mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(7) Für die Entleerung und Beseitigung nach Abs. 6 erhebt die Stadt Kassel Gebühren gemäß § 46 dieser Satzung.

§8 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Stadt Kassel vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

(2) Der Abwassereinleiter ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Entwässerungsanlagen, die Berechnung der Beiträge, Gebühren und der Erstattungsansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Abwassereinleiter hat der Stadt Kassel unverzüglich jede Beschädigung oder Störung des Betriebsablaufs an der Grundstücksentwässerungsanlage oder dem Anschlusskanal mitzuteilen. Dies gilt insbesondere, wenn Behälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten auslaufen und der Inhalt in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist die Stadt Kassel berechtigt, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen auf Kosten des Verursachers einzuleiten.

(4) Wenn sich Art, Menge, Verschmutzungsgrad oder Schlammanteil des Abwassers wesentlich ändern, hat der Abwassereinleiter dies unaufgefordert der Stadt Kassel mitzuteilen.

(5) Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Stadt Kassel oder den Beauftragten der Stadt Kassel alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen.

§9 Genehmigung und Abnahme von Anschlusskanälen und Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Nach dieser Satzung bedürfen einer Genehmigung und Abnahme durch die Stadt Kassel:

  • die Herstellung und Änderung der Anschlusskanäle einschließlich des Anschlussstückes,
  • die Herstellung und Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen unterhalb und außerhalb von Gebäuden sowie auf Grundstücken und
  • die Herstellung und Änderung sämtlicher Entwässerungsanlagen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser aufnehmen, behandeln und ableiten.

Für die Genehmigung und die Abnahme werden Gebühren gemäß Anhang III der Satzung erhoben.

(2) Vor der Planung von Anschlusskanälen sind bei der Stadt Kassel Auskünfte über Kanalangaben zu beantragen. Dem Antrag ist ein amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Angaben über Eigentümer und Grundstücksgröße beizufügen.

Für die Erteilung von Kanalangaben werden Verwaltungskosten gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt Kassel in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(3) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung sind folgende Unterlagen, rechtsverbindlich vom Bauherrn und vom Planer unterschrieben, in doppelter Ausführung einzureichen:

  1. Amtlicher Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Maßstab 1:1000 mit Eintragung der vorhandenen und geplanten Bauten einschließlich Entwässerungsanlagen;
  2. Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen einschließlich des Anschlusskanals an die öffentliche Abwasseranlage, die Grundstücksgrenzen und eine vorhandene Grundstücksentwässerungsanlage erkennbar sind;
  3. Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände und des Anschlusskanals im Maßstab 1:100 mit höhenbezogenen Angaben auf Normalhöhennull;
  4. Hydraulischer Nachweis des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik;
  5. bei Anfall von gewerblichem oder industriellem Abwasser sind weitere Angaben über
    - Abwasser erzeugende Betriebsvorgänge (Beschreibung der Abwasseranfallstellen),
    - Menge und Zusammensetzung des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
    - die Einleitungszeiten,
    - die Verfahren zur Abwasserbehandlung mit entsprechenden Bemessungsnachweisen zu machen;
  6. Nachweis eines gesicherten Leitungsrechts, wenn eine Abwasserableitung über fremde Grundstücke erfolgt.
  7. Bei Einleitung von Niederschlagswasser in einen öffentlichen Niederschlagswasserkanal ist eine qualitative Betrachtung des Niederschlagswassers gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

(4) Die Genehmigung kann unter Nebenbestimmungen erteilt werden. Unbeschadet anderer Vorschriften werden Abscheide- und Abwasservorbehandlungsanlagen nur widerruflich genehmigt.

(5) Mit genehmigungspflichtigen Arbeiten nach Abs. 1 darf erst nach schriftlicher Genehmigung der Stadt Kassel begonnen werden. Nebenbestimmungen aus der Genehmigung sind zu befolgen. Nach Abschluss der Arbeiten darf die Verfüllung erst erfolgen, wenn die Stadt Kassel die Beschaffenheit und Lage überprüft und abgenommen hat. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Stadt Kassel zur Nachprüfung anzuzeigen.

(6) Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen Bestimmungen bleibt durch diese Genehmigung unberührt.

(7) Die Abnahme des Anschlusskanals und der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Stadt Kassel mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.

(8) Bei Trennkanalisation sind die Anschlusskanäle und die Grundstücksentwässerungsanlagen für Niederschlags- und Schmutzwasser vor deren Inbetriebnahme im Beisein der Stadt Kassel durch Farbproben auf vorschriftsmäßige Einleitung und Abführung der anfallenden Abwässer zu überprüfen.

(9) Die Genehmigung und die Prüfung der Anschlusskanäle und Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Stadt Kassel befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

§10 Vorbehandlungs-/Abscheideanlagen

(1) Einleiter von nichthäuslichem Abwasser sind auf Verlangen der Stadt Kassel verpflichtet, das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage vorzubehandeln. Dies gilt insbesondere, wenn nachteilige Wirkungen nach § 11 Abs. 1 der Satzung zu besorgen sind.

(2) Der Betreiber von Vorbehandlungsanlagen hat durch Eigenkontrollen zu überwachen und zu gewährleisten, dass die nach § 11 der Satzung von der Einleitung ausgeschlossenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen und die in Anhang I der Satzung festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden. Ihm kann die Führung eines Betriebstagebuchs aufgegeben werden, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind. Er hat eine Person zu benennen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verantwortlich ist.

(3) Einleiter von nichthäuslichem Abwasser, in dem Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle und Ölrückstände anfallen, haben Anlagen zur Abscheidung dieser Stoffe einzubauen und ordnungsgemäß zu betreiben.

  1. Bei Anfall von Leichtflüssigkeiten wie Benzin, mineralischen Ölen usw. an Tankstellen, Waschanlagen, Werkstätten, Tanklagern usw. sind Leichtflüssigkeitsabscheider gemäß DIN EN 858 in Verbindung mit DIN 1999 Teil 100 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich. Können die Grenzwerte nach Anhang I der Satzung hiermit nicht eingehalten werden, ist eine weitergehende Abwasserbehandlung (z. B. Emulsionsspaltung) notwendig.
  2. Bei Anfall von org. Fetten und Ölen sind mindestens Fettabscheider gemäß DIN EN 1825 in Verbindung mit DIN 4040 Teil 100 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag durch Bescheid widerruflich auf den Einbau einer Fettabscheideranlage verzichtet werden.

Das Abscheidegut ist unter Berücksichtigung des Abfallrechts zu beseitigen.

§11 Allgemeine Einleitbedingungen

(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen kein Abwasser und keine Stoffe eingeleitet oder eingebracht werden, welche

  • das Personal bei der Wartung, Unterhaltung der Anlagen gefährdet,
  • den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört,
  • die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,
  • den Gewässerzustand nachhaltig beeinträchtigt,
    sich sonst umweltschädigend auswirkt.

Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden.

(2) Abfälle, für die nach dem gültigen Abfallrecht eine getrennte Entsorgung vorgeschrieben ist sowie Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen bzw. zu Ablagerungen führen können, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maß angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:

  • Schutt, Asche, Müll, Glas, Sand, Zement, Mörtel, Kalkhydrat, Fasern, Textilien, Schlacke, Baustoffe, Steine, Treber, Pappe, Papier, Stroh, Sägespäne, Abfälle aus Zerkleinerungsmaschinen sowie Stoffe, die in der Abwasseranlage erhärten können,
  • Kunstharz, Lacke, Bitumen, Teer, Kunststoffe,
  • Sturz- oder Stichblut, Schlachtabfälle, Borsten, Lederreste,
  • Abwässer und andere Stoffe die schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten, z. B. Schwefelwasserstoff, Beizereiabwässer, Abwässer aus Dung- oder Abortgruben, Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlempe, Trub, Trester, Krautwasser, Hefe,
  • Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische, pflanzliche und synthetische Öle und Fette,
  • wassergefährdende Stoffe, z.B. Säuren und Laugen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, toxische Stoffe, Laborchemikalien, fotochemische Abwässer, Fixierbäder, Ammoniaklösungen, Bleichbäder, Entwicklungsbäder, Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Desinfektionsmittel, oder vergleichbare Chemikalien,
  • der Inhalt von Chemietoiletten,
  • feuergefährliche oder zerknallfähige, seuchenverdächtige Stoffe,
  • Gase in Abwässern mit giftigen Einwirkungen, z. B. Kohlenoxid, Chlor, Chlordioxid, Zyanwasserstoff, Schwefeldioxid. Dies gilt auch für solche Abwässer, deren Inhaltsstoffe an sich keine Schädlichkeit zeigen, die aber nach Mischung mit Stoffen eines anderen Abwassers durch Reaktion Gase abgeben können, z. B. Reaktion von Säuren und Sulfiden oder Hypochloriden. Weiterhin ist das Einbringen von Stoffen, die mit Wasser gefährliche Gase entwickeln können, nicht gestattet, z. B. Acetylenentwicklung aus Karbidresten.

Das Einleiten von Kondensaten aus privaten gas- und ölbetriebenen Feuerungsanlagen (Brennwertanlagen) ist zulässig, wenn die Bestimmungen und Richtwerte des Arbeitsblattes DWA-A 251 in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.

(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht gestattet.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.

(5) Die Einleitung von Grund-, Drainage- und Kühlwasser in die öffentliche Abwasseranlage ist grundsätzlich unzulässig. Die Stadt Kassel kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Ist das Grund-, Drainage- oder Kühlwasser verunreinigt oder durch Schadstoffe belastet, obliegt der Stadt Kassel die Entscheidung darüber, ob die Einleitung als Schmutzwassereinleitung zu betrachten ist.

(6) Im Gebiet des Trennverfahrens darf Schmutzwasser sowie aus Niederschlagswasser gewonnenes Brauchwasser nicht in Niederschlagswasserkanäle und Niederschlagswasser nicht in Schmutzwasserkanäle geleitet werden. Die vorübergehende Einleitung von Niederschlagswasser in Schmutzwasserkanäle kann auf Antrag des Abwassereinleiters von der Stadt Kassel gestattet werden.

§12 Besondere Einleitbedingungen für nicht häusliches Abwasser

(1) Vor dem Einleiten von nichthäuslichem Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage ist die Schadstofffracht des Abwassers den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu minimieren.

Die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV) in der jeweils geltenden Fassung und ihren Anhängen erlassenen Anforderungen sind einzuhalten. Die für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen notwendigen Anlagen (Vorbehandlungsanlagen) bedürfen unbeschadet anderweitiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen der Genehmigung der Stadt Kassel. Kommt der Einleiter den Auflagen der Genehmigung nicht nach, kann die Stadt Kassel die Einleitung untersagen.

Für das Einleiten von nicht häuslichem Abwasser gelten - soweit nicht durch wasserrechtliche Bescheide die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist - die Einleitungsgrenzwerte, die im Anhang I angegeben sind.

Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Werden von der zuständigen Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.

(3) Im Bedarfsfall können

  1. für nicht in Anhang I der Satzung genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,
  2. höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die öffentliche Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,
  3. geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine

- Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals,
- Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen,
- Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung zu vermeiden.


(4) Das Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist grundsätzlich unzulässig.

(5) Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Für das Einleiten von Abwasser, das gentechnisch verändertes Material enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften des Gentechnikgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zur Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlage oder zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann die Stadt Kassel die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und die gleichmäßige Einleitung desselben in die Abwasseranlage verlangen.

(8) Die Stadt Kassel kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuchs aufgeben, in dem alle die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden Daten festzuhalten sind.

(9) Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.

§13 Abwasserüberwachung in eigener Zuständigkeit

(1) Die Stadt Kassel ist im Rahmen der ihr obliegenden Gewährleistung der Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Abwasserbeseitigungsanlagen und der Sicherheit der dort Beschäftigten berechtigt, unabhängig von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zur Überwachung der Einleitungen bzw. der Einleitungsbeschränkungen gemäß §§ 11 und 12 der Satzung Abwasserproben auf dem Grundstück des Abwassereinleiters zu entnehmen und diese selbst zu untersuchen oder durch Dritte entnehmen und untersuchen zu lassen.

(2) Bestätigt die Untersuchung der Abwasserprobe, dass dem § 11 oder 12 der Satzung zuwidergehandelt worden ist, so hat der Abwassereinleiter das für die Unterbindung Erforderliche unverzüglich zu veranlassen.

(3) Der Abwassereinleiter hat die Kosten der Abwasseruntersuchung zu tragen, wenn durch das Untersuchungsergebnis festgestellt wird, dass es sich um Abwasser handelt, das nach § 11 oder 12 der Satzung nicht eingeleitet werden darf. Das gleiche gilt für zwei Untersuchungen, die als Folgeuntersuchungen von zuvor festgestellten, nicht statthaften Einleitungen von Abwasser oder Stoffen nach §§ 11 und 12 der Satzung durchgeführt werden.

(4) Die Betriebsüberwachung, die Entnahme von Abwasserproben sowie die Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Beauftragten der Stadt Kassel erfolgen in der Regel unangemeldet. Die Stadt Kassel legt Art und Umfang der Untersuchung fest. Grundsätzlich ist der Abwassereinleiter an der Probenahme zu beteiligen. Ebenso ist die Stadt Kassel berechtigt, automatische Probenahmegeräte und selbstaufzeichnende Messgeräte zur Überwachung einzusetzen.

(5) Die Stadt Kassel kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von der Stadt Kassel zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die Stadt Kassel kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat. Die Stadt Kassel kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von selbstaufzeichnenden Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen. Probenahme - und Messdaten sind zwei Jahre aufzubewahren.

(6) Für eine gemäß Abs. 3 kostenpflichtige Untersuchung wird eine Gebühr gemäß § 47 dieser Satzung erhoben.

§14 Abwasserüberwachung nach Abwassereigenkontrollverordnung

(1) Die Stadt Kassel überwacht die Einleitungen nichthäuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung (Abwassereigenkontrollverordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Die Stadt Kassel kann mit der Überwachung eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.

(2) Die Überwachung der Einleitungen nichthäuslichen Abwassers durch die Stadt Kassel erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der zuständigen Wasserbehörde geforderten oder gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung.

(3) Die Überwachung erfolgt unter Zugrundelegung der in Anhang I der Satzung und § 12 Abs. 3 der Satzung festgelegten Einleitungsgrenzwerte sowie der in den wasserrechtlichen Bescheiden enthaltenen Vorgaben.

(4) Die Stadt Kassel erstellt aus den Daten aller Abwassereinleiter von nichthäuslichem Abwasser ein Abwasserkataster und ein Messprogramm. Hierfür hat der Abwassereinleiter alle notwendigen Unterlagen (z. B. Blockschema der Entwässerung, Entwässerungspläne) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Abwassereinleiter ist im Übrigen verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Abwasserüberwachung stehenden sonstigen Auskünfte zu erteilen. Im Messprogramm werden die Entnahmestellen für Abwasserproben, die Untersuchungsparameter sowie Art und Umfang der Untersuchungen unter Berücksichtigung von Art und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers festgelegt. Das Messprogramm kann von der Stadt Kassel jederzeit an die Ergebnisse der laufenden Überwachung angepasst werden.

(5) Übergabestellen werden von der Stadt Kassel festgelegt. Sie sind in der Regel diejenigen Stellen, an denen das Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eintritt. Die Übergabestelle kann auch der letzte auf dem Grundstück befindliche Schacht sein, wenn gewährleistet ist, dass das Abwasser bis zum Eintritt in die öffentliche Abwasseranlage nicht mehr durch Zufluss weiteren Abwassers verändert wird. An der Übergabestelle in die öffentliche Abwasseranlage und am Ablauf von Vorbehandlungsanlagen sind geeignete und jederzeit leicht zugängliche Probenahmevorrichtungen zu schaffen. Die Kosten dafür hat der Anschlussnehmer zu tragen. Im Übrigen findet § 13 Abs. 2 bis 4 der Satzung entsprechend Anwendung.

(6) Der Anschlussnehmer kann von der Stadt Kassel auf seine Kosten zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen.

(7) Für die Überwachung werden Gebühren gemäß § 47 der Satzung erhoben.

(8) Die Stadt Kassel kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von der Stadt Kassel zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die Stadt Kassel kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat. Die Stadt Kassel kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von selbstaufzeichnenden Messgeräten (z. B. für die Messung von pH-Wert, Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen. Probenahme- und Messdaten sind zwei Jahre aufzubewahren.

§15 Schadenshaftung

(1) Der Anschlussnehmer haftet für alle der Stadt Kassel entstandenen Schäden, die durch Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzung, die darin in Bezug genommenen Vorschriften oder gegen die aufgrund der Satzung erlassenen Anordnungen entstehen.

(2) Der Anschlussnehmer hat die Stadt Kassel insbesondere von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die gegen die Stadt Kassel in ursächlichem Zusammenhang mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage erhoben werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden im Einzelfall nicht auf einen schuldhaft herbeigeführten mangelhaften Zustand oder eine schuldhaft satzungswidrige Benutzung des Anschlusses durch den Anschlussnehmer oder solcher Personen zurückzuführen ist, für deren Verhalten der Anschlussnehmer einzustehen hat. Der Anschlussnehmer hat zu beweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(4) Weitergehende Haftungsverpflichtungen aufgrund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben unberührt.

§16 Betriebsstörungen

(1) Der Anschlussnehmer hat gegen die Stadt Kassel keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schaden durch Störung im Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage infolge von Naturereignissen (z. B. durch Rückstau bei Hochwasser, Wolkenbrüche und sonstige starke Niederschläge, Schneeschmelze) oder durch Hemmung des Abflusses in der öffentlichen Abwasseranlage (z. B. durch Verwurzelungen oder Versagen der Vorflut) verursacht worden ist, und keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass der Benutzungsgebühr, es sei denn, dass Bedienstete der Stadt Kassel oder deren Beauftragte ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten schuldhaft verletzt haben.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Schaden durch Ausbesserungsarbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage oder durch deren Außerbetriebsetzung verursacht worden ist, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Bediensteter der Stadt Kassel oder solcher Personen entstanden, für deren Verhalten die Stadt Kassel einzustehen hat.

Abschnitt III: Kostendeckung

Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§17 Grundsätze der Kostenermittlung und der Kostendeckung

(1) Die Kosten der Entwässerung öffentlicher Straßen in der Stadt Kassel werden aus den Gesamtkosten der Niederschlagswasserableitung ausgesondert. Der Anteil der Kosten ist sachgerecht zu ermitteln.

(2) Im Übrigen erhebt die Stadt Kassel

2.1 Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlage nach Maßgabe der §§ 19 bis 26 der Satzung,

2.2 Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage und die Übernahme der von der Stadt Kassel nach dem Abwasserabgabengesetz zu zahlenden Abwasserabgabe - mit Ausnahme des auf den Kostenanteil nach Abs. 1 entfallenen Anteils dieser Abgabe - soweit es

2.2.1 die Ableitung von Schmutzwasser betrifft nach Maßgabe der §§ 27 bis 36 der Satzung,

2.2.2 die Ableitung von Niederschlagswasser betrifft nach Maßgabe der §§ 37 bis 41 der Satzung,

2.2.3 die Ableitung von Grund-, Drainage- und Kühlwasser betrifft nach Maßgabe der §§ 42 bis 45 der Satzung,

2.3 Gebühren für die Beseitigung von Schlamm und Abwasser aus Grundstückskläreinrichtungen nach Maßgabe des § 46 der Satzung,

2.4 Überwachungsgebühren nach Maßgabe des § 47 der Satzung.

(3) Führen Störungen in der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) oder zu einem Verlust der ohne diese Störungen erreichbaren Vergünstigungen nach dem AbwAG, so werden die Abwassereinleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe der Schädlichkeit entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abgabenerhöhung herangezogen. Haben mehrere Abwassereinleiter die Erhöhung der Abwasserabgabe verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(4) Die Kosten für die Herstellung der Anschlusskanäle, die nach § 4 Abs. 6 der Satzung vorsorglich hergestellt werden, sind von dem Anschlussnehmer des betreffenden Grundstücks der Stadt Kassel auf Anforderung zu erstatten.

(5) Die Kosten für die Überwachung der Zuleitungskanäle nach § 37 Abs. 2 HWG sind Bestandteile der deckungsfähigen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG.

§18 Veranlagungseinheit

Veranlagungseinheit für Benutzungsgebühren ist das jeweilige Grundstück, für das eine Anschluss- und Benutzungspflicht besteht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Anschluss- und Benutzungsrecht von der Stadt Kassel eingeräumt worden ist.

Titel 2 Beitrag

§19 Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, bei denen nicht nur vorübergehend die Möglichkeit einer Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage besteht.

§20 Berechnung des Beitrages

(1) Der Beitrag wird für jedes Grundstück nach der beitragspflichtigen Grundstücksfläche und der Geschossfläche berechnet, und zwar aus

1.1   0,77 € für jeden angefangenen m² Grundstücksfläche und

1.2   0,51 € für jeden m² zulässige Geschossfläche.

Von den sich danach errechnenden Beträgen werden bei einem

Mischwasserkanal             100 %

Niederschlagswasserkanal  38 %

Schmutzwasserkanal          62 %

von den Beitragspflichtigen erhoben. Veranlasst das besondere Interesse eines Anschlussnehmers eine erhebliche Vermehrung der Kanalbaukosten, so sind diese Kosten von ihm selbst zu tragen. Der Beitrag kann auf Antrag bei Grundstücken, die Sport- und Erholungszwecken dienen, bei Parkanlagen oder bei kleingärtnerisch genutzten Grundstücken auf bis zu einem Fünftel des Beitrages ermäßigt werden.

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:

2.1 in Gewerbe- und Industriegebieten, unabhängig davon, ob ein Bebauungsplan besteht, die gesamte Fläche des Grundstücks,

2.2 im Übrigen die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht, und

2.3 wenn kein Bebauungsplan besteht,

2.3.1 die Fläche, die an die Erschließungsanlage angrenzt, jedoch höchstens bis zu einer Tiefe von 50 m;

2.3.2 bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen, aber durch einen Weg mit dieser verbunden sind, die Flächen zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden gedachten Linie.

In den Fällen der Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 ist bei einer über die genannten Begrenzungen hinausgreifenden baulichen Ausnutzung die Tiefe der übergreifenden Bebauung maßgebend.

(3) Bei Grundstücken, die nicht oder nur beschränkt baulich oder gewerblich nutzbar sind, aber Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch darstellen, ist für die Berechnung der Grundstücksflächen die durchschnittliche Tiefe der baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücke der näheren Umgebung maßgeblich.

(4) Die zulässige Geschossfläche des einzelnen Grundstücks ergibt sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 2 und 3 mit der Geschossflächenzahl.

(5) Die Berechnungsart gemäß Abs. 1 bis 4 gilt auch für Grundstücke, die eine Anschlussmöglichkeit bzw. einen tatsächlichen Anschluss an die bereits früher fertig gestellte bzw. teilfertig gestellte öffentliche Abwasseranlage erhalten. Erhält ein bereits vor 1975 angeschlossenes Grundstück einen weiteren Anschluss, so ermäßigt sich der Beitrag auf 50 v. H. des Gesamtbeitrages

§21 Ermittlung der Geschossflächenzahl in beplanten Gebieten

(1) Für die Geschossflächenzahl ist der Bebauungsplan maßgebend.

(2) Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl festgesetzt, so ist die Geschossflächenzahl durch Teilung der Baumassenzahl durch 5 zu ermitteln

(3) Ist im Bebauungsplan lediglich die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festgesetzt, so ergibt sich die zulässige Geschossflächenzahl aus nachstehender Tabelle.

Bezeichnung des Baugebietes              Zahl der Vollgeschosse  Geschossflächenzahl 
Kleinsiedlungsgebiete (WS)

I

II

0,3

0,4

reine Wohngebiete (WR) I 0,4
allgemeine Wohngebiete (WA) II 0,5
besondere Wohngebiete (WB) III 0,9
und Mischgebiete (MI) IV u.m. 1,0
Dorfgebiete (MD)

I

II

0,5

0,6

Kerngebiete (MK)

I

II

III

IV

V u.m.

1,0

1,2

1,6

2,4

2,5

Gewerbegebiete (GE)

I

II

III

IV u.m.

1,0

1,2

1,6

2,0


(4) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, ist als zulässige Geschossflächenzahl 1,0 anzusetzen. Das Gleiche gilt für Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschossflächenzahl ausgewiesen sind. Soweit diese Ausweisung allerdings Friedhöfe, Schwimmbäder, Sportplätze sowie Grundstücke betrifft, für die im Bebauungsplan eine nichtgewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder eine Bebauung mit Garagen festgesetzt ist, gilt 0,3 als zulässige Geschossflächenzahl.

§22 Ermittlung der Geschossflächenzahl in unbeplanten Gebieten

(1) Soweit weder Geschossflächenzahl noch Baumassenzahl festgesetzt sind, ist die Geschossfläche zu ermitteln, indem

1.1 die Art des Baugebietes entsprechend den §§ 2 ff.  Baunutzungsverordnung,

1.2 die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene tatsächliche Geschosszahl festgestellt - und sodann

1.3 die Geschossflächenzahl unter entsprechender Anwendung der Tabelle des § 21 Abs. 3 der Satzung ermittelt wird.

Ergibt die Ermittlung nach Ziffer 1.1, dass es sich um Industriegebiet handelt, so errechnet sich die Baumassenzahl aus dem in der näheren Umgebung durchschnittlich vorhandenen Maß der Nutzung; die Geschossflächenzahl ist zu ermitteln, indem die Baumassenzahl durch 5 geteilt wird.

(2) Lässt sich die Art des Baugebietes nicht eindeutig bestimmen, so ergibt sich die Geschossflächenzahl, unabhängig davon, ob das Grundstück noch unbebaut ist, aus dem in der näheren Umgebung durchschnittlich vorhandenen Maß der Nutzung.

§23 Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht vorbehaltlich des Abs. 2 mit der Fertigstellung der öffentlichen Abwasseranlage. Die Stadt Kassel stellt den Zeitpunkt der Fertigstellung fest. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Beträge können für einzelne Teile einer öffentlichen Abwasseranlage selbständig erhoben werden, sobald diese Teile nutzbar sind. Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit oder dem tatsächlichen Anschluss.

§24 Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.

§25 Vorausleistungen

Vorausleistungen auf die voraussichtliche Beitragsschuld können bis zu deren voller Höhe vom Beginn des Jahres ab verlangt werden, in dem mit dem Bau der öffentlichen Abwasseranlage oder einem Teil davon begonnen wird. § 24 der Satzung gilt entsprechend.

§26 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Beitrag und evtl. Vorausleistungen werden von der Stadt Kassel durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2) Die Fälligkeit tritt einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides oder des Vorausleistungsbescheides ein.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann im Einzelfall zugelassen werden, dass der Beitrag oder die Vorausleistung in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird.

Titel 3 Benutzungsgebühr für die Schmutzwassereinleitung

§27 Maßstab für die Benutzungsgebühr

(1) Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Menge des verbrauchten Wassers, insbesondere

1.1 nach der von der Stadt Kassel gelieferten Trinkwassermenge,

1.2 nach der für das Grundstück aus Gewässern (einschließlich Grundwasser) entnommenen Wassermenge und

1.3 nach der aus Brauchwasseranlagen entnommenen Wassermenge.

(2) Bei temporären Einleitungen von Abwasser bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Wassermenge.

(3) Die Inanspruchnahme von Wasserversorgungsunternehmen für Rohrspülungen des Wasserleitungsnetzes und von Wasserversorgungsanlagen bemisst sich nach der jeweils verwendeten Wassermenge.

§28 Wassermenge

(1) Die maßgebliche Wassermenge bemisst sich nach der gemessenen Wassermenge der eingebauten Wasserzähler. Falls Wasserzähler in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 1.2 und 1.3 der Satzung fehlen, sind diese innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie Stadt Kassel den Einbau verlangt hat, auf Kosten des Anschlussnehmers einzubauen.

(2) Die Wasserzähler, die Mengen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1.1 der Satzung erfassen, werden von der Stadt Kassel oder von einem Dienstleister in deren Auftrag abgelesen, was auch durch Fernablesung geschehen kann. Der Anschlussnehmer bzw. der Abwassereinleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind- Die Stadt Kassel kann gestatten, dass die Wasserzähler selbst abgelesen werden oder dazu auffordern. Bei fernabgelesenen Wasserzählern wird die Sicherheit der gesendeten Daten durch eine Datenübertragung mit gesonderter Verschlüsselung gewährleistet. Den Ableseturnus legt die Stadt Kassel unter Beachtung von Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität fest. Dabei erfolgen Ablesungen nur so oft, wie es für die Veranlagung der Benutzungsgebühren oder für Funktions- und Kontrollüberprüfungen erforderlich ist.

Konnte die Ablesung der Wasserzähler nicht erfolgen, ist die Stadt Kassel berechtigt, den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen (§ 162 AO). Bei der Schätzung ist der gemessene Verbrauch im letzten Ableseabschnitt zu berücksichtigen. Die Schätzungsbefugnis besteht insbesondere,

  1. wenn die Wohnung zum Zweck der Ablesung nicht betreten werden konnte,
  2. wenn ein fernablesbarer Wasserzähler nicht fernabgelesen werden konnte,
  3. wenn eine Selbstablesung trotz der Aufforderung der Stadt Kassel nicht erfolgt ist,
  4. wenn der Wasserzähler versagt hat oder
  5. bei unerlaubtem Einleiten von Wassermengen.

Fehlen Wasserzähler, die Mengen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1.2 und 1.3 der Satzung erfassen sollen, ist die Menge des verbrauchten Wassers vom Anschlussnehmer bzw. Abwassereinleiter auf andere Weise glaubhaft zu machen. Bei Hebeanlagen kann dies über einen Betriebsstundenzähler an der Anlage erfolgen.

(3) Falls Wasser noch keine 12 Monate lang bezogen worden ist, wird vom Durchschnitt des tatsächlichen Bezugs ausgegangen.

§29 Höhe der Benutzungsgebühr

Die Benutzungsgebühr für die Wassermenge nach § 28 beträgt 2,96 Euro pro Kubikmeter.

§30 Gebührenermäßigung

(1) Werden gebührenpflichtige Wassermengen nach § 28 Abs. 1 der Satzung nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Die Menge des zurückgehaltenen Wassers ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen

  1. durch das Messergebnis eines fest eingebauten privaten Wasserzählers, der ausschließlich die zurückgehaltene Wassermenge misst,
  2. wenn eine Messung nicht möglich ist, durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Gutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 sind Anträge auf Gebührenermäßigung spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des schriftlichen Bescheids bei der Stadt Kassel zu stellen.

(3) Private Wasser- und Abwasserzähler müssen gültig geeicht sein. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Austausch, Unterhaltung und Eichung hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

§31 Überlaufwasser

Soweit ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage in der Weise angeschlossen wird, dass die Abwässer durch eine Grundstückskläreinrichtung oder eine andere gleichwertige Art der Vorbehandlung vorgeklärt werden und nur das Überlaufwasser abgeleitet wird, ohne der Kläranlage zugeleitet zu werden, werden die nach den vorstehenden Vorschriften anfallenden Gebühren nur in halber Höhe erhoben.

§32 Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht für die Ableitung von Schmutzwasser entsteht mit dem Beginn der tatsächlichen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage. Eine Benutzung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn ein Grundstück einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erhalten hat und Schmutzwasser eingeleitet werden kann.

(2) In den Fällen von temporären Einleitungen entsteht die Gebührenpflicht mit Beendigung der Einleitung. Bei temporären Einleitungen, die über den Ablauf eines Kalenderjahres hinausgehen, entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

§33 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Festsetzungszeitraum Anschlussnehmer ist. Als Gebührenpflichtiger gilt auch, wer ohne zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis zu gehören, Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuleitet (Abwassereinleiter).

(2) Beim Wechsel des Anschlussnehmers geht die Gebührenpflicht auf den neuen Anschlussnehmer mit Beginn der Wasserlieferung an den neuen Anschlussnehmer über, spätestens jedoch mit Beginn des folgenden Monats. Melden der bisherige oder der neue Anschlussnehmer die Rechtsänderung nicht an, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Gebühren für die Zeit ab Rechtsübergang bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Stadt Kassel von der Rechtsübertragung Kenntnis erhält.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

(4) Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§34 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr ensteht mit Ende des jeweiligen Festsetzungszeitraums. Der Festsetzungszeitraum ist die Kalenderwoche. Somit kann eine ermittelte Wassermenge ab dem Beginn der darauffolgenden Kalenderwoche zum Gegenstand einer (endgültigen) Gebührenveranlagung gemacht werden. Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf des Festsetzungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Gebührenpflicht. Ein Festsetzungsbescheid kann auch einen Zeitraum, der größer oder kleiner als 12 Kalendermonate ist, zum Gegenstand haben, wenn es aufgrund des Ablesezeitraums sinnvoll ist. Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Berechnungsgrundlage bildet die nach § 28 der Satzung maßgebliche Wassermenge.

Wird ohne vorherige Ablesung erstmalig Abwasser eingeleitet, beginnt der Festsetzungszeitraum

  1. für Wassermengen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1.1 der Satzung mit dem Tag des erstmaligen Wasserbezugs. Endet die Wasserlieferung, endet der Festsetzungszeitraum mit dem Tag, in dem die Ablesung der Wasserzähler für das Trinkwasser erfolgt.
  2. für Wassermengen nach § 27 Absatz 1 Nr. 1.2 und 1.3 der Satzung mit dem Tag der erstmaligen Einleitung. Der Festsetzungszeitraum endet mit dem Tag, in dem der Wasserzähler nach der letztmaligen Einleitung abgelesen wird.

(2) Die Gebühr für die Schmutzwasserableitung wird von der Stadt Kassel durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und angefordert. Der Bescheid kann in Verbindung mit der Anforderung anderer Grundstücksabgaben ergehen. Die Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserableitung wird für den Zeitraum zwischen der vorherigen und der aktuellen Ablesung der Wasserzähler festgesetzt.

(3) Zur Festsetzung der Vorauszahlungen werden die Wassermengen unter Berücksichtigung der bisherigen Wassermengen geschätzt. Die Vorauszahlungen sind erstmals 10 Tage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig, wenn die Fälligkeit im Abgabenbescheid nicht datumsmäßig bestimmt ist. Im Vorausleistungsbescheid werden monatliche Vorauszahlungen festgesetzt.

(4) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(5) Für die Festsetzung von Vorauszahlungen werden, soweit keine Verbrauchsdaten vorliegen, Wassermengen sachgerecht geschätzt.

(6) Die Stadt Kassel kann nach dem Vorliegen aktualisierter Verbrauchsdaten die Festsetzung der Vorauszahlungen entsprechend anpassen.

(7) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können festgesetzte Vorauszahlungen zum 1. Juli in einer Jahressumme entrichtet werden.

(8) Die für einen Festsetzungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld angerechnet.

(9) Ist die Gebührenschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Differenzbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids verrechnet bzw. erstattet.

§35 Erlöschen der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht für die Schmutzwasserableitung erlischt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anschluss beseitigt oder auf dem Grundstück aus sonstigen Gründen kein Wasser mehr verbraucht wird.

(2) Wird ein Grundstück, für das bisher eine Gebührenpflicht bestand, in der Weise geteilt, dass die Voraussetzungen für die Entrichtung von Benutzungsgebühren nur noch für einen Grundstücksteil fortbestehen, so endet die Gebührenpflicht für den anderen Grundstücksteil mit der grundbuchlichen Eintragung der Teilung.

§36 Anzeigepflicht

Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, alle die Gebührenpflicht begründenden oder ändernden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Tatsachen innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von solchen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, der Stadt Kassel schriftlich anzuzeigen und auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Titel 4 Benutzungsgebühr für die Niederschlagswassereinleitung

§37 Maßstab für die Benutzungsgebühr

(1) Die Benutzungsgebühr für die Ableitung von Niederschlagswasser wird nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage für Zwecke der Niederschlagswasserableitung vom Grundstück berechnet.

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen stammende Wasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt. Für jeden Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,98 Euro pro Jahr erhoben.

(2) Wird Niederschlagswasser, das auf einer Fläche im Sinne des Abs. 1, Satz 2 anfällt, nach § 3 Abs. 3 der Satzung versickert, wird diese Fläche nur zu 50 v. H. der Gebührenberechnung zugrunde gelegt unter der Voraussetzung, dass diese Fläche an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.

Natürlich begrünte Dachflächen gelten zur Hälfte als gebührenpflichtige Grundstücksfläche.

(3) Wird Niederschlagswasser, das auf einer Fläche im Sinne des Abs. 1, Satz 2 anfällt, in Auffangbehältern gesammelt (z. B. Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen), die mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, und wird das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert oder verrieselt oder als Brauchwasser verwendet, ist auf Antrag von der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche nach Abs. 1 eine Fläche von 10 Quadratmeter für jeweils 0,5 Kubikmeter Behältervolumen abzuziehen.

Der Abzug für die Versickerung oder Verrieselung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die zu bewässernde Fläche mindestens 200 Quadratmeter beträgt.

(4) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gebührenpflicht bzw. für die Ermäßigung der Gebühr sind der Stadt Kassel unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes, von dem an die Versickerung oder Verwertung erfolgt, nachzuweisen.

(5) Die Stadt Kassel kann von den Gebührenpflichtigen eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage zufließt. Kommt der Gebührenpflichtige dieser Verpflichtung nach wiederholter schriftlicher Aufforderung der Stadt Kassel nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach, ist die Stadt Kassel berechtigt, die gebührenpflichtige Grundstücksfläche zu schätzen.

(6) Bei Verwendung von Auffangbehältern für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Gebührenpflichtigen verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Stadt Kassel schriftlich angezeigt werden. Die Brauchwassermenge muss durch einen fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.

§38 Erhebung der Benutzungsgebühr

Die Erhebung der Benutzungsgebühr für die Ableitung von Niederschlagswasser erfolgt durch die Stadt Kassel. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 32 bis 36 der Satzung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 39 bis 41 Abweichendes ergibt.

§39 Entstehung und Erlöschen der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht für die Ableitung von Niederschlagswasser entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem von der bebauten oder künstlich befestigten Grundstücksfläche Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage abfließen kann. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen zur Erhebung der Gebühr entfallen sind. Ändert sich die für die Bemessung der Gebühr maßgebliche Grundstücksfläche, so gelten Satz 1 und 2 sinngemäß für Beginn und Ende der Erhebung der höheren oder niedrigeren Gebühr. Die Benutzungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(2) Bei einer Veräußerung des Grundstücks geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumsübergang folgenden Monats auf den oder die Rechtsnachfolger über.

§40 Festsetzung und Fälligkeit

Die Gebühr für die Niederschlagswasserableitung wird als Jahresgebühr von der Stadt Kassel durch Bescheid schriftlich festgesetzt und angefordert. Der Bescheid kann in Verbindung mit der Anforderung anderer Grundstücksabgaben ergehen. Die Gebühr wird als Vorauszahlung erhoben. Die Vorauszahlung beträgt ein Viertel der Jahresgebühr. Die Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.

§41 Anzeigepflicht

(1) Führt ein Bauvorhaben nach § 39 der Satzung zur Entstehung einer Gebührenpflicht für die Ableitung von Niederschlagswasser, so hat der nach § 33 der Satzung zukünftige Gebührenpflichtige spätestens zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaues anzugeben, welche Grundstücksfläche zu diesem Zeitpunkt bebaut und/oder befestigt ist. Sind zu diesem Zeitpunkt die für die Gebührenberechnung maßgebenden Grundstücksflächen noch nicht bekannt, muss die bebaute Fläche mindestens 2 Wochen vor der abschließenden Fertigstellung des Gebäudes, die befestigte Fläche unmittelbar nach Fertigstellung mitgeteilt werden. Die Angaben sind der Stadt Kassel schriftlich mitzuteilen. Die bauaufsichtsbehördliche Abnahme des Bauvorhabens entbindet hiervon nicht

(2) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der Stadt Kassel jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird oder zu ihr abfließt, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für die Änderung von Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser nach § 37 Abs. 3 der Satzung.

(3) Als anzeigepflichtige Tatsachen im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten insbesondere auch jeder Wechsel des Eigentums oder eines nach § 4 Abs. 2 der Satzung gleichgestellten Rechts.

Titel 5 Benutzungsgebühr für die Grund-, Drainage- und Kühlwassereinleitung

§42 Maßstab für die Benutzungsgebühr

Die Gebühr für die Einleitung von Grund-, Drainage- und Kühlwasser bemisst sich auf Grundlage der eingeleiteten Wassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

§43 Wassermenge

Die nach § 42 maßgebliche Wassermenge bemisst sich nach dem Stand von eingebauten und geeichten Wasserzählern.
Der Einbau und der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Anschlussnehmer. Ist dem Anschlussnehmer der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zuzumuten, so ist die Stadt Kassel berechtigt, die zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen, auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Pumpe bzw. Hebeanlage oder auf Grundlage der durch Ausliterung ermittelten und hochgerechneten Einleitmenge). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.

§44 Höhe der Benutzungsgebühr

Die Benutzungsgebühr für die Wassermenge nach § 42 der Satzung beträgt 1,64 Euro pro Kubikmeter.

§45 Erhebung der Benutzungsgebühr

(1) Die Erhebung der Benutzungsgebühr erfolgt durch die Stadt Kassel. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 32 bis 36 der Satzung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus Abs. 2 Abweichendes ergibt.

(2) Die Gebühr für die Grund-, Drainage- und Kühlwassereinleitung wird als Jahresgebühr von der Stadt Kassel durch Bescheid schriftlich festgesetzt und angefordert. Der Bescheid kann in Verbindung mit der Anforderung anderer Grundstücksabgaben ergehen. Die Gebühr kann als Vorauszahlungen erhoben werden. Die Vorauszahlung beträgt ein Viertel der Jahresgebühr, die sich bei der letzten Abrechnung ergeben hat. Die Vorauszahlungen sind in diesem Fall am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.

Titel 6 Gebühr für die Entleerung der Grundstückskläreinrichtungen

§46 Gebühren für die Entleerung und Beseitigung der in Grundstückskläreinrichtungen anfallenden Stoffe

(1) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem Kubikmeter 89,13 Euro.

(2) Die Gebührenpflicht für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen.

(3) Gebührenpflichtig ist der Anschlussnehmer. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(5) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Titel 7 Abwasserüberwachung

§47 Überwachungsgebühr

Für die Abwasseruntersuchungen gemäß §§ 13 und 14 der Satzung werden Gebühren erhoben, die sich aus dem beigefügten Gebührentarif (Anhang II der Satzung) ergeben. Für mehrere besondere Leistungen nach dem Gebührentarif werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn diese Leistungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Entnahme der Probe. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Abschnitt IV: Schlussbestimmungen

§48 Betretungsrecht

Die Bediensteten und die Beauftragten der Stadt Kassel sind befugt, die Grundstücke zu betreten, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Hessischen Wassergesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und dieser Satzung erforderlich ist. Den Bediensteten und den Beauftragten der Stadt Kassel ist Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlusskanälen zu gewähren, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder der Wahrnehmung weiterer Rechte und Pflichten nach dieser Satzung erforderlich ist.

§ 48a Unterstützungsleistungen Dritter

Die Stadt Kassel ist berechtigt, die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem hierfür beauftragten Dritten wahrnehmen zu lassen. Sie ist ferner berechtigt, sich zur Erledigung dieser Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen Dritter zu bedienen.

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Abs. 1 der Satzung oder § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die öffentliche Abwasseranlage anschließt;
  2. § 3 Abs. 2 der Satzung Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuführt;
  3. § 3 Abs. 4 der Satzung den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt;
  4. § 5 Abs. 3 der Satzung keinen Nachweis über den ordnungsgemäßen Betrieb des Zuleitungskanals vorlegt;
  5. § 5 Abs. 4 der Satzung Zuleitungskanäle oder § 6 Abs. 1 der Satzung Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;
  6. § 5 Abs. 5 der Satzung Zuleitungskanäle oder § 6 Abs. 2 der Satzung Grundstücksentwässerungsanlagen ohne Genehmigung durch die Stadt Kassel herstellt oder ändert;
  7. § 5 Abs. 5 der Satzung Zuleitungskanäle oder § 6 Abs. 2 der Satzung Grundstücksentwässerungsanlagen als nicht von der Stadt Kassel zugelassener Fachbetrieb herstellt, ändert, beseitigt, reinigt, untersucht oder instand setzt bzw. diese Arbeiten bei einem nicht zugelassenen Fachbetrieb beauftragt;
  8. § 5 Abs.10 der Satzung nicht den ordnungsgemäßen Zustand des Anschlusskanals inklusive der Dichtheit auf Verlangen der Stadt Kassel nachweist;
  9. § 5 Abs. 11 der Satzung den Anschlusskanal nicht am Anschlussstück an die öffentliche Abwasseranlage verschließt und verfüllt oder beseitigt;
  10. § 7 Abs. 1 der Satzung Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt;
  11. § 7 Abs. 3 der Satzung Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt;
  12. § 7 Abs. 4 der Satzung Niederschlagswasser und die weiteren dort genannten Stoffe in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;
  13. § 7 Abs. 6 der Satzung Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Stadt Kassel überlässt;
  14. § 8 Abs. 1 der Satzung Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht der Stadt Kassel nicht unverzüglich mitteilt;
  15. § 8 Abs. 2 der Satzung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  16. § 8 Abs. 4 der Satzung wesentliche Änderungen von Art, Menge, Verschmutzungsgrad oder Schlammanteil des Abwassers der Stadt Kassel nicht unaufgefordert mitteilt;
  17. § 8 Abs. 5 der Satzung die von der Stadt Kassel geforderten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder wahrheitswidrig erteilt;
  18. § 9 Abs. 5 der Satzung mit genehmigungspflichtigen Arbeiten vor schriftlicher Genehmigung der Stadt Kassel beginnt oder Nebenbestimmungen der Genehmigung nicht befolgt;
  19. § 9 Abs. 5 der Satzung nach Abschluss der Arbeiten verfüllt, ohne das die Stadt Kassel die Beschaffenheit und Lage überprüft und abgenommen hat;
  20. § 9 Abs. 5 der Satzung festgestellte Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt;
  21. § 9 Abs. 3 der Satzung Störungen des Betriebsablaufs der Grundstücksentwässerungsanlage nicht unverzüglich der Stadt Kassel mitteilt;
  22. § 10 Abs. 1 der Satzung dem Verlangen der Stadt Kassel nicht nachkommt, Vorbehandlungsanlagen zu errichten;
  23. § 10 Abs. 2 der Satzung Vorbehandlungsanlagen nicht ordnungsgemäß betreibt;
  24. § 10 Abs. 3 der Satzung Abscheideanlagen nicht ordnungsgemäß betreibt;
  25. § 11 Abs. 1 der Satzung Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf;
  26. § 11 Abs. 2 der Satzung die dort genannten Abfälle und Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einbringt;
  27. § 11 Abs. 3 der Satzung die dort genannten Anlagen an die öffentliche Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;
  28. § 11 Abs. 5 der Satzung Grund-, Drainage- und Kühlwasser ohne Genehmigung in die öffentliche Abwasseranlage einleitet;
  29. § 11 Abs. 6 der Satzung im Gebiet des Trennverfahrens Schmutzwasser sowie aus Niederschlagswasser gewonnenes Brauchwasser in Niederschlagswasserkanäle oder Niederschlagswasser in Schmutzwasserkanäle einleitet;
  30. § 12 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung die in dieser Vorschrift oder von der Stadt Kassel festgesetzten Grenzwerte oder Frachtmengenbegrenzungen überschreitet;
  31. § 12 Abs. 4 der Satzung Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;
  32. § 12 Abs. 8 der Satzung das von der Stadt Kassel auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt;
  33. § 12 Abs. 9 der Satzung nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 12 Abs. 1 und 3 der Satzung festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet;
  34. § 13 Abs. 2 der Satzung der Abwassereinleiter das für die Unterbindung Erforderliche nicht unverzüglich veranlasst;
  35. § 14 Abs. 1 der Satzung die Überwachung und Durchführung von Kontrollen verhindert;
  36. § 14 Abs. 4 der Satzung der Abwassereinleiter nicht alle notwendigen Unterlagen (z. B. Blockschema der Entwässerung, Entwässerungspläne) auf Verlangen zur Verfügung zu stellt oder alle im Zusammenhang mit der Abwasserüberwachung stehenden sonstigen Auskünfte erteilt;
  37. § 14 Abs. 8 der Satzung ein von der Stadt Kassel gefordertes Probenahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Kassel entgegen § 14 Abs. 9 der Satzung den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht;
  38. § 36 der Satzung nicht alle die Gebührenpflicht begründenden oder ändernden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Tatsachen innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von solchen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, der Stadt Kassel schriftlich anzeigt und auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorlegt;
  39. § 37 Abs. 5 und 6 der Satzung oder § 41 Abs. 2 der Satzung verankerten Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt;
  40. § 43 der Satzung sich weigert, den zumutbaren Einbau eines Wasserzählers durchzuführen;
  41. § 48 der Satzung den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Kassel den Zutritt zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 100.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat der Stadt Kassel.

§ 50 Anhänge

Die Anhänge I bis IV der Satzung sind Bestandteile dieser Satzung.

§ 51 Inkrafttreten

Es sind in Kraft getreten:

Satzung     vom 26. November 2018  am 1. Januar 2019
Erste Änderung vom 4. November 2019 am 1. Januar 2020
Zweite Änderung vom 13. November 2023 am 1. Januar 2024

Anhang I

zur Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Kassel (§ 12 Abs. 1 der Satzung)

Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser oder Stoffen in die öffentliche Abwasseranlage


1. Allgemeine Parameter


1.1 Temperatur max. 35 Grad Celsius
1.2 pH-Wert 6,5 – 9,5
1.3 Farbstoffe nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Ablauf der Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint

2. Organische Stoffe und Lösungsmittel


2.1 Organische Halogenverbindungen, bestimmt als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1,00 mg/l
2.2 BETX (Summe aus Benzol, Ethylbenzol, Toluol und Xylol) 0,50 mg/l
2.3 LHKW (Summe aus 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan) 0,50 mg/l
2.4 Phenole (Index) (berechnet als C6H5OH) 20,00 mg/l
2.5 PAK (Summe polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) 0,50 mg/l
2.6 Kohlenwasserstoffe (Mineralöl und Mineralölprodukte) 20,00 mg/l
2.7 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (z. B. organische Fette, Öle) 250,00 mg/l


3. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)


3.1 Ammonium und Ammoniak (berechnet als Stickstoff) 100,00 mg/l
3.2 Nitrit (berechnet als Stickstoff) 10,00 mg/l
3.3 Phosphor, gesamt 50,00 mg/l
3.4 Cyanid gesamt 1,00 mg/l
3.5 Cyanid, leicht freisetzbar 0,20 mg/l
3.6 Sulfat 400,00 mg/l
3.7 Chlor gesamt 1,00 mg/l
3.8 Chlor frei 0,50 mg/l
3.9 Fluorid 60,00 mg/l

4. Anorganische Stoffe (gesamt)


4.1 Arsen 0,10 mg/l
4.2 Blei 0,50 mg/l
4.3 Cadmium 0,05 mg/l
4.4 Chrom 1,00 mg/l
4.5 Chromat (Cr VI) 0,20 mg/l
4.6 Cobalt 1,00 mg/l
4.7 Kupfer 1,00 mg/l
4.8 Molybdän 1,00 mg/l
4.9 Nickel 1,00 mg/l
4.10 Quecksilber 0,05 mg/l
4.11 Selen 1,00 mg/l
4.12 Silber 0,50 mg/l
4.10 Zink 2,00 mg/l
4.11 Zinn 2,00 mg/l

Anhang II

Gebührentarife für Untersuchungen von Abwasser (§§ 13, 14 und 39 der Satzung)

1. Allgemeine Parameter, je Untersuchung pauschal


1.1 absetzbare Stoffe 6,40 Euro
1.2 Trockensubstanz 6,40 Euro
1.3 Glühverlust 6,40 Euro

2. Metalle. je Untersuchung pauschal


2.1 Arsen 25,60 Euro
2.2 Blei 17,10 Euro
2.3 Cadmium 25,60 Euro
2.4 Chrom, gesamt 17,10 Euro
2.5 Chromat (Cr VI) 17,10 Euro
2.6 Cobalt 17,10 Euro
2.7 Kupfer 17,10 Euro
2.8 Molybdän 17,10 Euro
2.9 Nickel 17,10 Euro
2.10 Quecksilber 25,60 Euro
2.11 Selen 25,60 Euro
2.12 Silber 17,10 Euro
2.13 Zink 17,10 Euro
2.14 Zinn 25,60 Euro

3. Anorganische Stoffe, je Untersuchung pauschal


3.1 Ammonium 13,30 Euro
3.2 Chlor gesamt 11,80 Euro
3.3 Chlor frei 11,80 Euro
3.4 Chlorid 7,90 Euro
3.5 Cyanid gesamt 26,60 Euro
3.6 Cyanid leicht freisetzbar 26,60 Euro
3.7 Fluorid 10,20 Euro
3.8 Gesamtstickstoff (TKN) 18,40 Euro
3.9 Nitrat 18,40 Euro
3.10 Nitrit 13,30 Euro
3.11 Phosphat, gesamt 21,20 Euro
3.12 Phosphat, ortho 21,20 Euro
3.13 Sulfat 19,40 Euro

4. Organische Stoffe, je Untersuchung pauschal


4.1 AOX 43,70 Euro
4.2 BETX 43,70 Euro
4.3 BSB5 15,90 Euro
4.4 CSB 15,90 Euro
4.5 Formaldehyd 23,50 Euro
4.6 LHKW 31,40 Euro
4.7 PAK 43,70 Euro
4.8 Phenolindex 23,50 Euro
4.9 Mineral-Kohlenwasserstoffe 30,70 Euro
4.10 schwerflüchtige lipophile Stoffe 30,70 Euro
4.11 TOC (Gesamtkohlenstoff) 23,00 Euro

5. Abwasserprobenahme, je Probenahme pauschal


5.1 automatisch 66,00 Euro
5.2 manuell einschl. pH-Wert, Leitfähigkeit, Temperatur 60,00 Euro

6. Probenahme- und Messgeräte


Dauerbetrieb mit automatischen Probenahmegeräten und/oder selbstaufzeichnenden Messgeräten, pauschal je Woche 250,00 Euro

Anhang III

Gebühren für die Genehmigungen und Abnahme gemäß § 9 der Satzung

1. Genehmigungsgebühr, je Antrag pauschal


Neuanschluss 250,00 Euro
Änderung/Erweiterung 150,00 Euro


2. Abnahmegebühr, je Abnahmetermin

pauschal Abnahme 100,00

Anhang IV

Plan: Stadt Kassel, Gemeinde Fuldabrück/Lohfelden, GVZ-Gelände

Erläuterungen und Hinweise

Glossar

Ordnungs-Widrigkeit (Gesetzes-Übertretung, Ordnungswidrigkeit, Gesetzesübertretung)

Ordnungs-Widrigkeit (Gesetzes-Übertretung, Ordnungswidrigkeit, Gesetzesübertretung)

Ordnungs-Widrigkeit bedeutet:
Eine Person hat eine Regel nicht beachtet.
Diese Regel steht in einem Gesetz.
Deshalb sagt man auch:
Gesetzes-Übertretung.
Weil ein Gesetz eine Grenze setzt.
Zwischen dem, was man machen darf.
Und dem, was man nicht machen darf.
Wenn man so eine Grenze über-tritt.

ABER:
Eine Ordnungs-Widrigkeit ist eine eher kleine Gesetzes-Übertretung.
Deshalb bekommt man dafür in Deutschland eine Geld-Strafe.
Man muss nicht ins Gefängnis.