9.05.11 Benutzungsordnung für die städtischen Sporthallen

Vom 3. Juni 1985 in der Fassung der sechsten Änderung vom 12. Dezember 2016

1.

1.1 Die Benutzungsordnung gilt für die in der Verwaltung des Sportamtes stehenden städtischen Sporthallen.

Für die städtischen Schulturnhallen und Gymnastikräume gelten die Bestimmungen der "Benutzungs- u. Tarifordnung für die zeitweise Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen" in der jeweils gültigen Fassung.

Den Anordnungen des Sportamtes und seiner Beauftragten haben alle Benutzer unverzüglich Folge zu leisten.
 
1.2 Die Sporthallen werden überlassen
 
1.2.1 den Schulen

montags - freitags von 8.00 - 17.00 Uhr

für ihren Schulsportunterricht

 
1.2.2 den Amateursportvereinen und -verbänden

montags - freitags von 17.00 - 22.00 Uhr

zu sportlichen Trainingszwecken
am Wochenende und an Feiertagen
für Sportveranstaltungen (Meisterschaften, Serienspiele o. ä.).

Sofern sich bereits an Wochentagen vor 17.00 Uhr freie Termine ergeben, können diese ebenfalls in Anspruch genommen werden. In Abstimmung mit dem Sportamt können auch Trainingszeiten an den Wochenenden zur Verfügung gestellt werden.

2.

2.1 Über jede Benutzung einer städtischen Sporthalle ist vor der Inanspruchnahme eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat, und dem Nutzer abzuschließen. Dies gilt nicht für Schulen in Trägerschaft der Stadt Kassel, denen auf Antrag hin eine Bescheinigung über die Nutzungszeiten ausgestellt wird. Eine weitere Überlassung der Sporthallen an Dritte durch den Nutzer ist nicht gestattet.
 
2.2 Die Anträge auf Überlassung der städtischen Sporthallen sind
 
2.2.1 für die Dauerbenutzung zu sportlichen Trainingszwecken im Sommerhalbjahr bis 10.03. und im Winterhalbjahr bis 10.09. eines jeden Jahres
 
2.2.2 für Sportveranstaltungen mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung

beim Sportamt zu stellen.

2.3 Über die Überlassung der Sporthallen für Profisport- und sonstige gewerblichen Veranstaltungen entscheidet der zuständige Dezernent.

3.

3.1 Für den Ordnungs- und Sanitätsdienst ist der Veranstalter bzw. Ausrichter verantwortlich.
 
3.2 Der Zutritt zu den Sporthallen und den Nebenräumen wird erst gestattet, wenn

a)
beim Trainingsbetrieb der zuständige Übungsleiter

 
b)
bei Veranstaltungen der Veranstalter bzw. Ausrichter

  
anwesend ist.

4.

4.1 Der Verkauf von Speisen und Getränken ist nach vorheriger Zustimmung des Sportamtes beim Ordnungsamt 14 Tage vor der Veranstaltung anzuzeigen. Die Bestätigung des Ordnungsamtes ist auf Verlangen dem Sportamt bzw. dessen Beauftragten vorzulegen.
 
4.2 Das Rauchen in den Sporthallen und in den Nebenräumen sowie der Verzehr von Speisen und Getränken im Halleninnenraum (einschl. Tribüne) ist nicht gestattet.
 
4.3 Fahrräder, Mofas o. a. dürfen nicht in den Sporthallen und in den Nebenräumen abgestellt werden.
 
4.4 Das Mitbringen von Hunden und anderen Tieren ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Behinderten-Begleithunde.
  
4.5 Das Mitführen sowie die Benutzung von Signalhörnern oder Fanfaren mit FCKW haltigen Treibgasen ist nicht gestattet.

5.

5.1 Zusätzliche Sitzplätze dürfen nur mit Genehmigung des Sportamtes vom Veranstalter aufgestellt werden.

Ein vom Bauaufsichtsamt zu genehmigender Bestuhlungsplan ist vom Veranstalter bzw. Ausrichter einzuholen und dem Sportamt vorzulegen.
 
5.2 Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter die zusätzlichen Sitzplätze unverzüglich abzubauen.
 
5.3 Für zusätzliche Einrichtungen, Schilder, Hinweistafeln und dergl. gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

6.

Werbung jeglicher Art ist nur mit Genehmigung des Sportamtes nach der vom Veranstalter bzw. Ausrichter eingeholten Zustimmung der Deutschen Städte-Reklame zulässig.

7.

7.1 Alle Nutzer sind verpflichtet, Ordnung und Sauberkeit in den Sporthallen und in den Nebenräumen zu wahren.

Fundsachen sind beim Hallenwart abzugeben.
 
7.2 Die Sportgeräte sind zweckentsprechend und pfleglich zu behandeln. Vor jeder Benutzung ist der Zustand der Geräte zu prüfen.

Schadhafte Geräte dürfen nicht benutzt werden. Festgestellte Mangel an den Geräten sind kenntlich zu machen und dem Hallenwart unverzüglich zu melden. Nach der Inanspruchnahme sind die Geräte ordnungsgemäß abzubauen und an die dafür bestimmten Plätze einzuräumen.
 
7.3 Die Spielfläche der Sporthallen darf nur in Turnschuhen mit nichtabfärbenden Sohlen betreten werden die vorher nicht als Straßenschuhe benutzt wurden. Des weiteren dürfen keine ballhaftenden Mittel (Harze o. ä.) verwendet werden.
 
7.4 Kleinsportgeräte einschl. Bälle sind von den Nutzern zu stellen. Vereins- bzw. verbandseigene Gerate dürfen nur mit Genehmigung des Sportamtes aufgestellt und benutzt werden.

8.

8.1 Die Nutzer haften der Stadt für alle schuldhaft verursachten Schäden, die an den Baulichkeiten, den Geräten, am Inventar oder an sonstigen Einrichtungen der Sport-hallen, die durch ihr Verhalten oder das von Teilnehmern oder Besuchern während der Dauer der Überlassung entstehen. Soweit ihnen die Namen von Schädigern bekannt sind, müssen sie diese der Stadt bekannt geben.
 
8.2 Die Nutzer müssen sich darüber hinaus verpflichten, die Stadt Kassel von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizustellen, die bei den Dritten während der Zeit der Überlassung im ursächlichen Zusammenhang mit ihr entstanden sind, es sei denn, die Nutzer weisen der Stadt nach, daß der Schaden auf eine schuldhafte Handlung städtischer Bediensteter zurückzuführen ist.
 
8.3 Für abhanden gekommene Sachen der Nutzer haftet die Stadt nicht.
 
8.4 Für die Benutzung der städtischen Sporthallen sind Entgelte gemäß der "Tarifordnung für die Benutzung der städtischen Sporthallen" vom 09.09.1985 in ihrer jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

9.

Das Sportamt ist berechtigt, die Vereinbarung über die Benutzung einer städtischen Sporthalle bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Nutzer gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen den Gebrauchsüberlassungsvertrag gem. Ziff. 2.1 verstoßen oder den Anordnungen der städtischen Beauftragten nicht Folge leisten.

10.

Inkrafttreten


Es sind in Kraft getreten:

Benutzungsordnung vom 3. Juni 1985 am 26. Juni 1985
Erste Änderung  vom 18. März 1991 am 27. April 1991
Zweite Änderung vom 24. Juni 1991 am 6. Juli 1991
Dritte Änderung vom 23. September 2002 am 12. Oktober 2002
Vierte Änderung vom 21. Januar 2013 am 2. Februar 2013
Fünfte Änderung vom 13. Oktober 2014 am 29. Oktober 2014
Sechste Änderung  vom 12. Dezember 2016 am 23. Dezember 2016